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Vetoomusprosessi saatiin päätökseen
Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wir die Streichung des Buchstaben b) des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch gefordert.
Perustelut
Der bestehende Text der Rechtsnorm „die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen“ führt zu behördlichen Willkürentscheidungen, die das Eigentumsrecht Art. 14 GG sowie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Art. 28(2) GG einschränken.Die vorgeschlagene Änderung bestärkt das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es sich hier ausschließlich um Vorhaben im Gebäudebestand des planungsrechtlichen Außenbereiches handelt.Zur Bewertung der Angemessenheit formuliert die Rechtsnorm keine Kriterien. Exekutive und Judikative greifen daher regelmäßig zur Bewertung der Angemessenheit der Wohnbedürfnisse auf die Regelungen des Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der Fassung vom 19.08.1994 zurück. Dabei wird sowohl die Außerkraftsetzung des II. WoBauG am 01.01.2002 wie auch der Sinn des Gesetzes zur Förderung von sozialem Wohnungsbau als unerheblich erachtet.Weiterhin werden regelmäßig die Anforderungen der Wohnbedürfnisse an ein modernes Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf als „unerheblich“ erachtet.Aufgrund der Notwendigkeit des Einvernehmens der Gemeinde im Genehmigungsprozess wird die grundgesetzliche Planungshoheit der Gemeinden im Sinne des Art. 28(2) GG mit der Änderung gestärkt.
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Vetoomus alkoi:
01.04.2019
Vetoomus päättyy:
19.08.2019
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 18.3.2020
Väittely
Ei vielä väitteitä vastaan