Regione: Germania

Baurecht - Streichung des Buchstaben b) des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch ("Angemessenheitstatbestand")

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Supporto 16 in Germania

La petizione è conclusa

16 Supporto 16 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2019
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wir die Streichung des Buchstaben b) des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch gefordert.

Motivazioni:

Der bestehende Text der Rechtsnorm „die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen“ führt zu behördlichen Willkürentscheidungen, die das Eigentumsrecht Art. 14 GG sowie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Art. 28(2) GG einschränken.Die vorgeschlagene Änderung bestärkt das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es sich hier ausschließlich um Vorhaben im Gebäudebestand des planungsrechtlichen Außenbereiches handelt.Zur Bewertung der Angemessenheit formuliert die Rechtsnorm keine Kriterien. Exekutive und Judikative greifen daher regelmäßig zur Bewertung der Angemessenheit der Wohnbedürfnisse auf die Regelungen des Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der Fassung vom 19.08.1994 zurück. Dabei wird sowohl die Außerkraftsetzung des II. WoBauG am 01.01.2002 wie auch der Sinn des Gesetzes zur Förderung von sozialem Wohnungsbau als unerheblich erachtet.Weiterhin werden regelmäßig die Anforderungen der Wohnbedürfnisse an ein modernes Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf als „unerheblich“ erachtet.Aufgrund der Notwendigkeit des Einvernehmens der Gemeinde im Genehmigungsprozess wird die grundgesetzliche Planungshoheit der Gemeinden im Sinne des Art. 28(2) GG mit der Änderung gestärkt.

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