Region: Tyskland

Baurecht - Streichung des Buchstaben b) des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch ("Angemessenheitstatbestand")

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Stödjande 16 i Tyskland

Petitionen är avslutad

16 Stödjande 16 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2019
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wir die Streichung des Buchstaben b) des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch gefordert.

Orsak

Der bestehende Text der Rechtsnorm „die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen“ führt zu behördlichen Willkürentscheidungen, die das Eigentumsrecht Art. 14 GG sowie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Art. 28(2) GG einschränken.Die vorgeschlagene Änderung bestärkt das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es sich hier ausschließlich um Vorhaben im Gebäudebestand des planungsrechtlichen Außenbereiches handelt.Zur Bewertung der Angemessenheit formuliert die Rechtsnorm keine Kriterien. Exekutive und Judikative greifen daher regelmäßig zur Bewertung der Angemessenheit der Wohnbedürfnisse auf die Regelungen des Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der Fassung vom 19.08.1994 zurück. Dabei wird sowohl die Außerkraftsetzung des II. WoBauG am 01.01.2002 wie auch der Sinn des Gesetzes zur Förderung von sozialem Wohnungsbau als unerheblich erachtet.Weiterhin werden regelmäßig die Anforderungen der Wohnbedürfnisse an ein modernes Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf als „unerheblich“ erachtet.Aufgrund der Notwendigkeit des Einvernehmens der Gemeinde im Genehmigungsprozess wird die grundgesetzliche Planungshoheit der Gemeinden im Sinne des Art. 28(2) GG mit der Änderung gestärkt.

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