Beendigung der Ungleichbehandlung zwischen in der Pflegeversicherung gesetzlich und privat Versicherten

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Sammlung beendet

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  1. Gestartet 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Beendigung der Ungleichbehandlung zwischen in der Pflegeversicherung gesetzlich und privat Versicherten bei einer Höherstufung, die aufgrund eines Antrags auf Zuerkennung eines höheren Pflegegrads oder aufgrund einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird.

Begründung

In der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung (PPV) werden Leistungen nur auf Antrag erbracht (§ 19 Satz 1 SGB IV bzw. § 6 Abs.1 Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung). Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch einen Gutachter des med. Dienstes der Pflegekasse oder der PPV festgestellt. Für den Leistungsbeginn in der gesetzl. Pflegeversicherung ist § 48 SGB X zu beachten. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. In der PPV hingegen werden nach § 6 Abs.1 Satz 3 MB/PPV die Leistungen auch dann vom Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt, wenn sich der Grad der Pflegebedürftigkeit nach Feststellung des Gutachters bereits früher erhöht hat. Dies hat zur Folge, dass Versicherte der PPV deutlich niedrigere Leistungen erhalten können, je nachdem, wann der Antrag gestellt wurde und sich der Grad der Pflegebedürftigkeit erhöht hat. Beispiel: Leistungen seit 01.02.,Antrag auf Höherstufung: 17.09.,Begutachtung:23.10. höherer Pflegegrad seit 01.07. Anspruch auf höhere Leistungen: In der gesetzl. Pflegeversicherung ab 01.07., in der PPV ab 01.09. Die Schlechterstellung in der PPV ist nicht begründbar. Das SGB XI wurde für die PPV nicht richtig umgesetzt.

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