Region: Thüringen
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Bildung

Beförderung der Fachleiter in Thüringen

Petition richtet sich an
Thüringer Landtag Petitionsausschuss
1 Unterstützer 1 in Thüringen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

1 Unterstützer 1 in Thüringen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

 Sehr geehrte Damen und Herren,

„Bildung und Erziehung gehören zu den großen Kulturleistungen einer Gesellschaft. Sie haben wesentlichen Anteil an dem, was ein Gemeinwesen trägt, prägt und zusammenhält. Insofern sind sie Teil eines geistigen Generationenvertrages.“

Antrittsrede der Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg, Dr. Annette Schavan, anlässlich der Übernahme der Präsidentschaft der Kultusministerkonferenz am 16. Januar 2001 im Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn.

Deshalb möchten wir unseren Unmut über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Thüringer Landtages und Mitarbeitern des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMfBJS) bezüglich der Auslegung des Gesetzes zur Änderung des

" Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 2020" Kund tun.

Dem Gesetzestext folgend hätte eine 1. Überleitung bereits am 01.02.2021 erfolgen müssen, eine zweite Überleitung würde am 01.08.2021 erfolgen.

Mitarbeiter des TNfBJS haben mir in einem Schreiben vom 14. Mai 2021 mitgeteilt, dass ich „nicht in das Amt A 14 mit der Amtsbezeichnung Seminarrektor – als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, Förderschulen, an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen“ übergeleitet werden.

Die Ich – Form schließt nahezu alle Fachleiter Innen an den oben genannten Schularten ein. Vor 2011 konnten Fachleiter Innen noch befördert werden. Danach wurde die Beförderungsstelle abgeschafft.

Ich selbst bin Fachleiter für das Fach Kunst am Staatlichen Studienseminar in Erfurt für Gymnasien im Fach Kunst seit 2010 tätig.

Nun sollen die Stellen neu ausgeschrieben werden.

Das bedeutet, dass möglicherweise eine hohe Anzahl der Fachleiter Innen – die im Übrigen über eine langjährige Berufserfahrung in der Lehrerausbildung in der 2. Phase der Lehrerausbildung verfügen, nach der Ausschreibung nicht mehr Fachleiter sind, wenn sie das Stellenausschreibungsverfahren „nicht durchsetzen“ können.

Grundlage für die „Durchsetzung“ bei einer Stellenausschreibung sind dann die periodischen Beurteilungen der Schulleiter. Berücksichtigt werden nur die Kollegen Innen, die dabei die höchste Punktewertung erreicht haben. Dazu möchte ich bemerken, dass diese Punktebewertungen zu keinem Zeitpunkt objektiv waren, sondern immer nur dazu dienten, keine Beförderungen zuzulassen. Hinzu kommt der Aspekt, dass nicht alle Bewerber von ein und demselben Schulleiter bewertet wurden. Die zu vergebenden Punkte wurden den Schulleitern Innen vorgeschrieben.

Dass die Kontinuität der Ausbildung abrupt unterbrochen werden kann, schließlich bemühen sich meine Kollegen Innen darum, ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Auszubildenden aufzubauen.

Momentan ist noch nicht einmal das Ausschreibungsverfahren in Gang gesetzt worden, was in gewisser Weise den Tatbestand der Untätigkeit erfüllt. Ich erinnere, das Gesetz wurde am 21. Dezember 2020 vom Thüringer Landtag verabschiedet.

Hinzukommt, dass sich alle Fachleiter Innen, auch die, die zum Teil bereits 20 Jahre Fachleiter sind, einer „Probezeit“ unterwerfen müssen, da „das neu geschaffene Amt „Seminarrektor“ der Besoldungsgruppe A 14 ein Beförderungsamt nach Art. 33 Abs. 1 Grundgesetz auf der Grundlage einer Bestenauslese zu besetzen“ vorsieht.

In allen alten Bundesländern werden Fachleiter Innen mit der Gehaltsgruppe A 15 eingruppiert.

Wenn man sich im Wettbewerb um gute Lehrer erfolgreich behaupten möchte, ist eine Voraussetzung, dass man Anreize über die Beförderung schafft. Wir bilden seit Jahren gute und sehr gute Lehrer Innen aus, die aufgrund fehlender beruflicher Perspektiven in Thüringen die alten Bundesländer vorziehen.

Das Beispiel Beförderung der Fachleiter in Thüringen ist dafür wieder einmal eine verpasste Chance nach über 30 Jahren Wiedervereinigung zumindest einen kleinen Schritt in Richtung gleiche Arbeits – und Lebensbedingungen in den alten und neuen Bundesländern zu schaffen.

Fazit: obwohl es ein „Überleitungsgesetz“ gibt, gibt es keine Überleitung. Oder besser: Eingangsamt gleich Ausgangsamt

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jürgen Roth

Begründung

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. Dezember 2020

Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Vom 21. Dezember 2020

Artikel 2

Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 46 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Zur Personalgewinnung im Schulbereich können entsprechende Sonderzuschläge für bestimmte Regionen, Schularten oder Fächer gewährt werden. Der Sonderzuschlag wird für fünf Jahre gewährt. Der Sonderzuschlag kann nicht gewährt werden, wenn der Beamte als Anwärter bereits einen Anwärtersonderzuschlag nach § 52 Abs. 4 erhalten hat. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 8 sowie Absatz 3 gelten entsprechend

"§ 67 c

Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur

(2) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 kw mit der Amtsbezeichnung 'Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen' und 'Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -' werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung 'Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -' übergeleitet

Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

1.   § 65 erhält folgende Fassung: "§ 65 Überleitungsbestimmung zu Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes (1) Am 1. August 2021 werden die Beamten der nach folgenden Ämter wie folgt übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen:

bb) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: aaa) Dem Amt 'Seminarrektor' wird folgender dritter Funktionszusatz angefügt: "- als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -6)7)"

5. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 13 kw wird das Amt "Seminarschulrat" aufgehoben. b) In der Besoldungsgruppe A 14 kw wird das Amt "Seminarrektor" aufgehoben. 6. Anlage 8 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In Spalte 3 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummern 9, 10 und 11" ersetzt und die Angabe "Nummern 10 und 11" gestrichen

Artikel 3

Weitere Änderung des

Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18.

Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Hans-Jürgen Roth aus Gotha
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