Die petisie is gerig aan:
Bundestag, Landtag NRW
Die Nutzung von Schwerbehindertenparkplätzen muss auch für die Menschen zulässig sein, denen das Merkzeichen „H“ zuerkannt wurde. Da das Gesetzt diese Nutzung auch bei der Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ermöglicht, bedeutet das für mich eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen „aG“. denn blinde Menschen müssen dessen Anforderungen nicht entsprechen. Hierin sehe ich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Merkzeichen „H“.
Rede
Beiden Merkzeichen ist lt. Gesetz das Merkzeichen „H“ zuzuordnen, da hier von Hilflosigkeit ausgegangen wird. Mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ und „H“ können dieselben Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, jedoch berechtigt das Merkzeichen „H“ nicht zur Nutzung eines Parkplatzes für Schwerbehinderte. Menschen, denen das Merkzeichen „H“ zuerkannt wurde, sind ebenso hilflos wie blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Mitmenschen.
Jeder sollte dafür Verständnis haben, dass Nutzer eines Rollstuhls einen entsprechend breiten Parkplatz benötigen, um gefahrlos vom Auto in den Rollstuhl, oder umgekehrt zu wechseln. Ebenso macht ein solcher Parkplatz Sinn für blinde oder stark sehbehinderte Mitmenschen, die den Abstand zum nächsten Hindernis nicht abschätzen können. Hier liegt ja auch ein Grund, diesen Menschen in der Form des Merkzeichens „B“ eine ständige Begleitung zuzuerkennen. Blinden Menschen wird jedoch nicht abverlangt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ zu erfüllen.
Daher ist es mir unverständlich, Menschen denen das Merkzeichen „H“ zuerkannt wurde, diese Parkerleichterung zu verweigern. Sie sind auf ständige Begleitung angewiesen und das hat schließlich seinen medizinischen Grund. Mitmenschen, die z. B. unter einer Hirnschädigung oder geistigen Behinderung leiden, kann man nicht einfach absetzen, um sich einen Parkplatz zu suchen. Im Grunde bräuchten diese Mitmenschen dann zwei Begleiter, um mögliche Gefahrensituationen zu vermeiden. Einer fährt den Wagen, der andere bewegt sich außerhalb dieses Wagens mit dem Mitmenschen. Ebenso verhielte ist das mit Menschen, die zwar stark gehbehindert sind, aber den Vorgaben für das Merkzeichen „aG“ nicht entsprechen.
Das Merkzeichen „H“ und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche werden ja deshalb zuerkannt, da diese Menschen nicht aus eigener Kraft am öffentlichen Leben teilnehmen können. Die Nutzung eines Parkplatzes für Schwerbehinderte sollte hier ebenso selbstverständlich sein, wie bei einem blinden Mitmenschen.