Besoldungsrecht der Beamten - Keine automatische Erhöhung durch Erfahrungszeiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

343 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

343 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Eingabe wird eine Änderung des Bundesbesoldungs-gesetzes gefordert, dass eine automatische Erhöhung der Be-soldung durch die so genannten Erfahrungszeiten von zwei, drei und vier Jahren entfällt.

Begründung

Nach geltendem Recht steigt die Besoldung von Beamten alle 2 bis 4 Jahre automatisch an, immer wenn der Beamte eine neue so genannte Dienstaltersstufe erreicht. Dies führt im Laufe eines "Beamtenlebens" zu einem beträchtlichen Gehaltszuwachs (neben den mehr oder weniger häufigen Beförderungen in eine höhere Besoldungsstufe und jährlichen allgemeinen Erhöhungen).Die Dienstaltersstufen werden mit der Abbildung einer Lebensgehaltsentwicklung eines Arbeit-nehmers in der freien Wirtschaft begründet.Dies geht an der Realität vorbei:Erstens sind die Zeiten vorbei, allein wegen Älterwerdens oder "Erfahrung" ein höheres Gehalt zugesprochen zu bekommen. Dies wäre zudem regelmäßig ein Verstoß gegen das AGG. Auch ist die Qualifikation älterer Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht zwingend höher als die diejenige jüngerer, insbesondere da im schnelllebigen Zeitalter der Informationstechnologie mit der rasanten Geschwindigkeit der Veränderungen "Erfahrung" kaum noch eine Wert hat. Auch wird ein Arbeitnehmer regelmäßig nur über die allgemeine Entwicklung Gehaltszuwächse über Beförderungen, nachgewiesene Qualifikationsmaßnahmen oder Übernahme höherwertiger Tätigkeiten mit höherer Verantwortung erzielen.Zweitens hinkt der Vergleich eines "Beamtenlebens" mit der freien Wirtschaft gewaltig. In aller Regel wird sich ein Beamter über die Jahre hinweg nicht weiter qualifizieren. Tendenziell wird seine Leistung eher sinken, insbesondere da sein Wissen veraltert und seine Flexibilität nachlässt. Eine höhere "Erfahrung" von Beamten allein rechtfertigt von daher nicht das Festhalten an den Dienstaltersstufen.Wenn ein Beamter eine höherwertige Aufgabe mit höherer Verantwortung übernimmt, wird dies hinreichend durch Beförderung er in eine höhere Besoldungsgruppe abgegolten. Darüber hinaus erfolgen sogar regelmäßig Beförderungen lediglich wegen Zeitablaufs.Schließlich erhalten Beamte regelmäßige allgemeine Gehaltsanpassungen, in der Regel entspre-chend den Tariferhöhungen der Angestellten im öffentlichen Dienst.Für eine zusätzliche automatisch stufenweise Steigerung der Besoldung durch Dienstaltersstufen ist kein Raum. Die Dienstaltersstufen stellen ein ungerechtfertigtes Privileg für Beamte auf Kosten des Steuerzahlers dar, welche zudem erheblich zu den ansteigenden Lasten aus den Pensionszahlungen beitragen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.06.2012
Sammlung endet: 06.08.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-2012-039359Besoldungsrecht der Beamten
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird die Abschaffung der „Dienstaltersstufen“ für Beamte gefordert.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 343 Mitzeichnungen und
    139 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere Eingabe mit verwandter Zielsetzung
    vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die
    Besoldung der Beamten automatisch alle zwei bis vier Jahre durch Aufrücken in eine
    höhere Dienstaltersstufe erhöhe. Es verstoße jedoch gegen das Allgemeine
    Gleichbehandlungsgesetz, wenn eine Gehaltserhöhung allein vom Älterwerden
    abhängig gemacht werde. Darüber hinaus sei die Qualifikation älterer Arbeitnehmer
    im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern nicht zwingend höher, insbesondere da im
    schnelllebigen Zeitalter der Informationstechnologie Erfahrung kaum noch einen
    Wert habe. Ferner „hinke“ der Vergleich eines „Beamtenlebens“ mit der freien
    Wirtschaft. In aller Regel werde sich ein Beamter im Laufe seines Berufslebens nicht
    weiter qualifizieren, tendenziell werde seine Leistung eher vor dem Hintergrund der
    Abnahme der Flexibilität und des Wissens nach und nach sinken. Beamte würden
    indes regelmäßig allgemeine Gehaltsanpassungen entsprechend den
    Tariferhöhungen der Angestellten im öffentlichen Dienst erhalten. Für eine
    zusätzliche automatische stufenweise Steigerung der Besoldung durch
    Dienstaltersstufen sei deshalb kein Raum. Diese Dienstaltersstufen würden ein
    ungerechtfertigtes Privileg für Beamte auf Kosten des Steuerzahlers darstellen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
    fest, dass nach § 27 Bundesbesoldungsgesetz das Grundgehalt der weitaus größten
    Gruppe der Beamten nach Stufen bemessen wird. Der jeweilige Aufstieg in die
    nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens
    anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. Diese werden als
    Erfahrungsstufen bezeichnet.
    Das System der „Dienstaltersstufen“, das sich nach dem Besoldungsdienstalter
    richtete und damit seiner Bezeichnung nach, inhaltlich jedoch nur eingeschränkt, am
    Alter eines Beamten anknüpfte, wurde durch das Gesetz zur Neuordnung und
    Modernisierung des Dienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar
    2009 (BGBl. I S. 160, 462) zum 1. Juli 2009 geändert. Der Ausschuss weist darauf
    hin, dass das seither gültige System der Erfahrungsstufen ausschließlich an
    berufliche Erfahrungszeiten anknüpft. Die Berücksichtigung der beruflichen
    Erfahrungen als ein Orientierungsmerkmal für die Gehaltsentwicklung ist keine
    Besonderheit des öffentlichen Dienstes. Eine regelmäßige Fortbildung gewährleistet
    auch im öffentlichen Dienst eine ständige Aktualisierung und Erweiterung des
    Wissens. Die berufliche Erfahrung verbessert die Effizienz bei der praktischen
    Anwendung dieses Wissens. Die Auffassung, dass „im schnelllebigen Zeitalter der
    Informationstechnologie Erfahrung kaum noch Wert habe“, wird daher vom
    Petitionsausschuss nicht geteilt.
    Ob der Verzicht auf ein System mit aufsteigenden Gehältern zu Kosteneinsparungen
    und damit zur Entlastung des Steuerzahlers beitragen könnte, erscheint nach
    Auffassung des Ausschusses zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht orientiert
    sich zur Bestimmung des grundrechtlich vorgegebenen Mindestumfangs der
    Beamtenbesoldung an den jeweiligen Beträgen der Endstufe der einzelnen
    Besoldungsgruppen. Bei dieser Vorgabe geht das Gericht davon aus, dass sich –
    auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – eine berufliche Entwicklung
    typischerweise in Gehaltssteigerungen niederschlägt. Der Verzicht auf Gehaltsstufen
    würde danach zu einem Festgehalt führen, dessen Betrag an der Endstufe der

    einzelnen Besoldungsgruppen auszurichten wäre. Für die Gesamtheit aller
    Beamtinnen und Beamten wäre dies mit Mehraufwand verbunden.
    Der Ausschuss merkt abschließend an, dass für die erforderliche Berücksichtigung
    der beruflichen Entwicklung Gehaltserhöhungen aufgrund allgemeiner
    Besoldungsanpassungen, etwa in Folge eines Tarifabschlusses, keine
    Kompensation darstellen. Denn diese allgemeinen Anpassungen stellen lediglich
    einen Ausgleich für die steigenden Lebenshaltungskosten dar, um eine Teilhabe der
    Beamten an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu ermöglichen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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