Regija: Njemačka

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Streichung des § 90 Strafgesetzbuch (Verunglimpfung des Bundespräsidenten)

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Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Potpora 72 u Njemačka

Peticija je odbijena.

72 Potpora 72 u Njemačka

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  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, den § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) des Strafgesetzbuches ersatzlos zu streichen.

Obrazloženje

Die Regelung des §90 StGB ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.Nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es war ausdrücklich nicht im Sinne der Verfassungsgeber, einzelne Personen / Institutionen / Rechtssubjekte rechtlich zu privilegieren. Durch die beanstandete Regelung wird eine Person (der Bundespräsident) allerdings genau in dieser nicht gewollten Weise privilegiert. Dies ist nicht erforderlich, da der Bundespräsident sich -wie jeder andere Bürger auch- bereits mit anderen Strafvorschriften erfolgreich gegen Ehrverletzungen zur Wehr setzen kann (z.B. §185 StGB).Die Vorschrift des §90 StGB ist somit nicht nur verfassungswidrig, sondern zudem sinnlos.Die Vorschrift ist außerdem rechtswidrig, da die Tat mit härterer Strafe belegt ist, als z.B. die Beleidigung eines "normalen" Bürgers, für die immerhin noch Geldstrafen vorgesehen sind, während das Verunglimpfen des Bundespräsidenten mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist.Es ist daher geboten, die Strafvorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu bewerten und entsprechend aufzuheben.

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Novosti

  • Pet 4-18-07-451-040728 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 90 Strafgesetzbuch (Verunglimpfung des
    Bundespräsidenten) ersatzlos zu streichen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Vorschrift mit dem
    Grundgesetz unvereinbar sei. Gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) seien alle
    Menschen vor dem Gesetz gleich. Einzelne Personen oder Institutionen dürften nicht
    privilegiert werden. Dies sei aber bei § 90 Strafgesetzbuch (StGB) der Fall. Der
    Bundespräsident könne sich gemäß den allgemeinen Strafvorschriften... unaprijediti

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