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Петиция была отклонена.
Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .
Петиция адресована: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, den § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) des Strafgesetzbuches ersatzlos zu streichen.
основания
Die Regelung des §90 StGB ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.Nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es war ausdrücklich nicht im Sinne der Verfassungsgeber, einzelne Personen / Institutionen / Rechtssubjekte rechtlich zu privilegieren. Durch die beanstandete Regelung wird eine Person (der Bundespräsident) allerdings genau in dieser nicht gewollten Weise privilegiert. Dies ist nicht erforderlich, da der Bundespräsident sich -wie jeder andere Bürger auch- bereits mit anderen Strafvorschriften erfolgreich gegen Ehrverletzungen zur Wehr setzen kann (z.B. §185 StGB).Die Vorschrift des §90 StGB ist somit nicht nur verfassungswidrig, sondern zudem sinnlos.Die Vorschrift ist außerdem rechtswidrig, da die Tat mit härterer Strafe belegt ist, als z.B. die Beleidigung eines "normalen" Bürgers, für die immerhin noch Geldstrafen vorgesehen sind, während das Verunglimpfen des Bundespräsidenten mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist.Es ist daher geboten, die Strafvorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu bewerten und entsprechend aufzuheben.
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скачать (PDF)Информация о петиции
Петиция начата:
16.03.2017
Петиция завершена:
16.05.2017
Область:
Германия
Тема:
Новости
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Pet 4-18-07-451-040728 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 90 Strafgesetzbuch (Verunglimpfung des
Bundespräsidenten) ersatzlos zu streichen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Vorschrift mit dem
Grundgesetz unvereinbar sei. Gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) seien alle
Menschen vor dem Gesetz gleich. Einzelne Personen oder Institutionen dürften nicht
privilegiert werden. Dies sei aber bei § 90 Strafgesetzbuch (StGB) der Fall. Der
Bundespräsident könne sich gemäß den allgemeinen Strafvorschriften... далее
дебаты
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