Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Verbot des Stechens von Ohrringen bei Kindern unter 7 Jahren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

943 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

943 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Stechen von Ohrringen und anderem Körperschmuck bei Säuglingen und Kindern unter 7 Jahren verboten wird.

Begründung

Letzte Zeit häuft sich die Unsitte, Kleinkindern schon nach wenigen Monaten nach der Geburt Ohrlöcher zu stechen. => Es verstößt gegen die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Körper. (Artikel 1, soziale Menschenrechte). => Es verstößt gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit. (grundlegendes Persönlichkeitsrecht nach Menschenrechtskonvention) => Nach heutigem medizinischem Kenntnisstand lassen sich Ohrlöcher nicht mehr vollständig rückgängig machen. => Ohrlöcher sind weder medizinisch Notwendig noch sonst irgendwie von rationellem Nutzen. Es kann nicht angehen dass Eltern über den Körper eines unschuldigen Kindes hinweg entscheiden, ob ihm die Ohrläppchen durchlöchert werden. => In der Tat passiert es auch des Öfteren, dass sich Ohrlöcher, die in frühem Alter gestochen werden, durch das Wachstum des Ohrläppchens verschieben. Somit hat das Kind später nicht nur Ohrlöcher die es eventuell gar nicht will, sondern auch noch verschobene und unregelmäßige. => Infektionen und Allergien sind nicht zu 100 % auszuschließen. Es ist unverantwortbar, dies bei unmündigen Kindern zu praktizieren. => Daher sollten Ohrringe erst nach vollendung des 7. Lebensjahres erlaubt sein, wenn das Kind beschränkt geschäftsfähig ist. Somit kann das Kind seinen Willen äußern, die Instruktionen beachten (Pflege etc), und die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Ohrlöcher durch Wachstum verschieben, ist relativ niedrig.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.08.2010
Sammlung endet: 22.10.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pascal Völlinger

    Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass das Stechen von Ohrringen und anderem Körperschmuck
    bei Säuglingen und Kindern unter 7 Jahren verboten wird.

    Zur Begründung führt der Petent
    im Wesentlichen an, dass das Stechen von
    Ohrlöchern bei Kindern unter 7 Jahren gegen die Selbstbestimmung des Menschen
    und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstoße. Alleine die Eltern eines
    geschäftsunfähigen Kindes entschieden darüber, ob ein medizinisch nicht
    notwendiger Eingriff
    in die körperliche Unversehrtheit erfolge, welcher oftmals
    Infektionen, Allergien und andere Gefahren für die Gesundheit mit sich bringe. Es sei
    daher nötig, das Kind vor solchen Entscheidungen der Eltern zu schützen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Die Eingabe wurde
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 943 Mitzeichnern unterstützt. Zudem
    gingen 157 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme
    lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Pflege und Erziehung der Kinder das
    natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Es ist also in
    erster Linie die Aufgabe der Eltern, für das Wohlergehen und den Schutz ihrer Kinder

    zu sorgen. Wenn die Eltern ihrer Aufgabe aber nicht nachkommen, dann tragen auch
    Staat und Gesellschaft Verantwortung für ein Kind.

    Eingriffe in das Elternrecht werden vom Gesetz mit Rücksicht auf Artikel 6
    Absatz 2 GG an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie sind nach § 1666 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung und
    nur dann zulässig, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
    gefährdet
    ist und die Eltern nicht gewillt oder
    in der Lage sind, die Gefahr
    abzuwenden.

    Die Definition des Kindeswohls obliegt in erster Linie den Eltern im Rahmen ihrer
    primären Erziehungsverantwortung. Da nach unserer Rechtsordnung der Staat nur
    bei einer Gefährdung des Kindeswohls eingreifen darf, wird von ihm keine positive
    Norm für gelingendes Aufwachsen von Kindern gesetzt. Deshalb hat der
    Gesetzgeber davon abgesehen, das Kindeswohl (positiv) zu definieren. Aber auch
    der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist von vorneherein als Generalklausel
    konzipiert, die die Verantwortung für die Normanwendung im Einzelfall auf den
    Rechtsanwender, vor allem das Familiengericht aber auch das Jugendamt überträgt.
    Unter einer Gefährdung des Kindeswohls versteht die Rechtsprechung eine
    gegenwärtige,
    in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der
    weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
    voraussehen lässt. Ob die Vornahme eines Ohrlochstechens eine solche Gefahr
    begründet, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die
    Grenze
    zwischen
    hinzunehmenden
    Lebensumständen
    und
    erheblichen
    Schädigungen, die den Staatseingriff
    im Einzelfall nicht ohne
    ist
    legitimieren,
    Werturteil zu bestimmen, in das nicht nur subjektive Vorverständnisse, sondern auch
    der
    neue
    kommen
    einfließen. Hinzu
    gesellschaftliche Auffassungswandel
    Gefährdungslagen z. B. aufgrund der technischen Entwicklung.

    Eine gesetzliche Regelung, wonach eine bestimmte Verhaltensweise der
    Sorgeberechtigten hier die Einwilligung in das Stechen von Ohrlöchern bei einem
    geschäftsunfähigen Kind gesetzlich reglementiert werden soll, ist demnach bereits
    dem Grunde nach nicht angezeigt. Vielmehr ist es Sache der unabhängigen Gerichte
    im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten der Eltern eine
    Gefährdung des Kindeswohls begründet.

    Soweit
    eine Person
    ohne Einwilligung
    der Eltern
    bei
    einem selbst
    einwilligungsunfähigen Kind Ohrlöcher sticht, stellt dies bereits nach geltendem
    Recht eine Körperverletzungshandlung gemäß § 223 Strafgesetzbuch dar, die straf-
    und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich daher nicht für ein Verbot im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Kleinkinder wissen nicht das es weh tut das Ohrlochstechen, erst wenn die Pistole zum vorschein kommt und es Schmerzhaft wird weinen Sie und fühlen den Schmerz. Ich wäre dafür und mit Herz dabei dafür ein Verbot zu erteilen!!!

Kleinkinder wissen nicht das es weh tut das Ohrlochstechen, erst wenn die Pistole zum vorschein kommt und es Schmerzhaft wird weinen Sie und fühlen den Schmerz. Ich wäre dafür und mit Herz dabei dafür ein Verbot zu erteilen!!!

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