Erfolg
 

Betreuungsrecht - Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2006
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Die Petentin fordert eine Gesetzesänderung dahingehend, dass für Angehörige von betreuten Menschen und ggf. für andere Personen die Möglichkeit eröffnet wird, gegen richterliche Enscheidungen in der Betreuungsangelegenheit Rechtmittel einzulegen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.02.2006
Sammlung endet: 18.06.2006
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Christiane Pontow Betreuungsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung dahingehend gefordert, dass für Ange-
    hörige von betreuten Menschen und ggf. für andere Personen die Möglichkeit eröff-
    net wird, gegen richterliche Entscheidungen in der Betreuungsangelegenheit Rechts-
    mittel einzulegen.

    In der Petition wird ein konkreter Einzelfall geschildert bei der die als Betreuerin ein-
    gesetzte Tochter gegen den Willen und das Wohl der betreuten Mutter handele und
    deren Lebensqualität und Gesundheit in erheblichem Maße schädige. Mit der Petition
    soll deshalb vor allem angestrebt werden, die Anordnung einer Betreuung durch den
    Vormundschaftsrichter und die damit zusammenhängenden Entscheidungen durch
    eine weitere Instanz überprüfen lassen zu können.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    Die Petition wurde als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht und von 111 Mit-
    zeichnern unterstützt. Zu der Petition wurden sechs gültige Kommentare abgegeben.

    Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages hat der Peti-
    tionsausschuss eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen, wenn die Pe-
    tition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Dement-
    sprechend ist der Rechtsausschuss um Stellungnahme gebeten worden. Der
    Rechtsausschuss hat nunmehr mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen

    des Gesetzentwurfs zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-
    legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Bundestags-Drucksache 16/6308) dem
    Ausschuss vorgelegen hat. Der Deutsche Bundestag ist am 27. Juni 2008 der Be-
    schlussempfehlung des Rechtsausschusses gefolgt und hat den Gesetzentwurf in
    geänderter Fassung angenommen. In seiner Sitzung am 19. September 2008 hat der
    Bundesrat der umfassenden Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des
    Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugestimmt. Die Reform wird am
    1. September 2009 in Kraft treten.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    zu dem Vorbringen der Petentin eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
    der Justiz wie folgt zusammenfassen:

    Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenhei-
    ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) sieht vor, dass
    das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Betreuungsent-
    scheidung im Interesse des Betroffenen sowohl dem Ehegatten oder Lebenspartner,
    wenn diese nicht dauernd getrennt leben, als auch den Eltern, Pflegeeltern, Ab-
    kömmlingen und Geschwistern des Betroffenen im ersten Rechtszug zustehen
    (§ 303 Absatz 2 FamFG) soll. Die Neuregelung sieht demnach auch ein Beschwer-
    derecht für einen Enkel des Betroffenen vor, wie er im konkreten Fall in der Petition
    gefordert wird.

    Voraussetzung dieses Beschwerderechts ist allerdings, dass der Angehörige des Be-
    troffenen im Verfahren erster Instanz auf seinen Antrag hin beteiligt wurde, so dass
    Beschwerden solcher Angehöriger, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse
    gezeigt haben, vermieden werden.

    Soweit mit der Petition um Unterstützung durch den Petitionsausschuss für den kon-
    kreten Einzelfall gebeten wird, teilt der Ausschuss mit, dass er nicht tätig werden
    kann, weil nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
    richterliche Entscheidungen nur von den zuständigen Gerichten und nur im Rahmen
    der von der Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder abgeändert
    werden können. Der Petitionsausschuss empfiehlt nach alledem, das Petitionsverfahren abzu-
    schließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

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49 %
243 Unterschriften
115 Tage verbleibend

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