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Betriebliche Mitbestimmung - Änderung des § 9 Mitbestimmungsgesetz

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Deutschen Bundestag
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  1. Aloitti 2012
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den §9 Abs 3 Satz 3 Mitbestimmungsgesetz wie folgt zu ändern: "Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden."

Perustelut

Das Mitbestimmungsgesetz setzt eine zu hohe Hürde für die Möglichkeit einer Direktwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens, da es für Unternehmen mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern eine (indirekte) Wahl durch Delegierte vorsieht und für eine Änderung des Wahlverfahrens zu einer unmittelbaren Wahl eine Abstimmung vorschreibt, an der mindestestens die Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer teilnehmen muss. Dieses Quorum soll von der Hälfte auf ein Viertel reduziert werden, um eine direktere Beteiligung auch der Mitarbeiter in größeren Unternehmen an ihrer Vertretung im Aufsichtsrat zu erreichen. Zum Beispiel ist für Volksentscheide, die in den verschiedenen Bundesländern vorgesehen sind, bei einfachen Gesetzesänderungen nur in einem Bundesland ein Quorum von 50% vorgesehen, zum Teil gibt es hier überhaupt kein Quorum. Es ist nahezu unmöglich, die Hälfte der in einem großen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu einer Abstimmung über die Art der Wahl zu motivieren, so dass in der Praxis in diesen Unternehmen die Abstimmung ein überwältigendes Ergebnis für eine Direktwahl ergibt, aber das Quorum weit verfehlt wird.

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Uutiset

  • Pet 4-17-11-8011-035966Betriebliche Mitbestimmung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, § 9 Abs. 3 Satz 3 Mitbestimmungsgesetz wie folgt zu
    ändern: "Ein Beschluss nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von
    mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden".
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass so eine direktere
    Beteiligung der Mitarbeiter an ihrer Vertretung im Aufsichtsrat erreicht würde.
    Nach geltendem Recht erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder über... enemmän

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