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Bürgerliches Recht - Überprüfung von GEMA-Entscheidung bezüglich Verhältnismäßigkeit

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Deutschen Bundestag
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  1. Algatatud 2012
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Entscheidungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und deren angegliederten Insitiutionen und Firmen in der Frage von Verhältnismäßigkeiten zu überprüfen. Dies gilt ins besondere für die Erhöhung der Pauschalen für Speichermedien nach Vergütung gemäß §§ 54, 54a UrhG für die Zeit ab dem 01.07.2012 laut Bundesanzeiger vom 16. Mai 2012.

Selgitus

Die Erhöhung der Abgabepauschale von 0,10 € auf 0,91 € bis 1,95 € stellt eine unbillige Härte dar, welche in einer unverhältnismäßigen Aufwendung einzelner Produkte resultiert. Eine ganze Produktpalette wird durch diese Entscheidung in einem Maße verteuert, dass die Hersteller bzw. Händler, dies nicht abfangen können. Im weitesten Sinne handelt es sich dadurch um einen wettbewerbsverzerrenden Eingriff in die Preisgestaltung eines ganzen Marktsigmentes. Vorallem da die Pauschale z.T. teurer als das eigentliche Produkt sind. Desweiteres werden die durch die Erhöhung erzielten Einnahmen der GEMA nicht direkt in eine Erhöhung der Ausschüttung umgewandelt und entsprechen so auch nicht, den der Verteuerung zur Grunde liegenden Begründung. In Frage gestellt wird dabei nicht die Sinnhaftigkeit einer Abgabe sondern viel mehr die drastische Erhöhung und die daraus resultierende Erhöhung der Endprodukte.

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uudised

  • Pet 4-17-07-44-036200Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Entscheidungen der Gesellschaft für musikalische
    Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und deren angegliederten
    Institutionen und Firmen auf deren Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt
    insbesondere für die Erhöhung der Pauschalen für Speichermedien nach Vergütung
    gemäß §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der
    Abgabe für Speichermedien eine unbillige Härte darstelle. Eine ganze Produktpalette
    werde... Edasi

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