Bürgerliches Recht - Überprüfung von GEMA-Entscheidung bezüglich Verhältnismäßigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.996 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.996 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Entscheidungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und deren angegliederten Insitiutionen und Firmen in der Frage von Verhältnismäßigkeiten zu überprüfen. Dies gilt ins besondere für die Erhöhung der Pauschalen für Speichermedien nach Vergütung gemäß §§ 54, 54a UrhG für die Zeit ab dem 01.07.2012 laut Bundesanzeiger vom 16. Mai 2012.

Begründung

Die Erhöhung der Abgabepauschale von 0,10 € auf 0,91 € bis 1,95 € stellt eine unbillige Härte dar, welche in einer unverhältnismäßigen Aufwendung einzelner Produkte resultiert. Eine ganze Produktpalette wird durch diese Entscheidung in einem Maße verteuert, dass die Hersteller bzw. Händler, dies nicht abfangen können. Im weitesten Sinne handelt es sich dadurch um einen wettbewerbsverzerrenden Eingriff in die Preisgestaltung eines ganzen Marktsigmentes. Vorallem da die Pauschale z.T. teurer als das eigentliche Produkt sind. Desweiteres werden die durch die Erhöhung erzielten Einnahmen der GEMA nicht direkt in eine Erhöhung der Ausschüttung umgewandelt und entsprechen so auch nicht, den der Verteuerung zur Grunde liegenden Begründung. In Frage gestellt wird dabei nicht die Sinnhaftigkeit einer Abgabe sondern viel mehr die drastische Erhöhung und die daraus resultierende Erhöhung der Endprodukte.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 04.06.2012
Sammlung endet: 17.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-036200Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Entscheidungen der Gesellschaft für musikalische
    Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und deren angegliederten
    Institutionen und Firmen auf deren Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt
    insbesondere für die Erhöhung der Pauschalen für Speichermedien nach Vergütung
    gemäß §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der
    Abgabe für Speichermedien eine unbillige Härte darstelle. Eine ganze Produktpalette
    werde durch die Erhöhung verteuert und dies stelle einen Wettbewerb verzerrenden
    Eingriff in die Preisgestaltung dar. Die Erhöhungen würden zudem auch nicht
    vollständig ausgeschüttet.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.996 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Ist nach der Art eines urheberrechtlich geschützten Werks zu erwarten, dass es nach
    § 53 Absatz 1 bis 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum privaten Gebrauch
    vervielfältigt wird, so hat der Urheber dieses Werks gegen den Hersteller von

    Geräten und von Speichermedien, die gerade für solche Vervielfältigungen benutzt
    werden, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessen Vergütung,
    § 54 Absatz 1 UrhG. Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, wird
    den Urhebern diese angemessene Vergütung dadurch gewährt, dass im
    Verkaufspreis der entsprechenden Endgeräte und -medien (etwa USB-Sticks,
    Speicherkarten) eine sog. Geräteabgabe aufgeschlagen wird. Die Abgabe wird durch
    die Verwertungsgesellschaften eingefordert, die sich dazu in der Zentralstelle für
    private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen haben. Gesellschafterin
    ist unter anderem auch die GEMA. Die ZPÜ hat die Aufgabe, die
    Vergütungsansprüche der Urheber gegenüber den Geräteherstellern und
    -importeuren und gegenüber den Leermedienherstellern und -importeuren geltend zu
    machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter – die
    Verwertungsgesellschaften – zu verteilen.
    Im Jahr 2010 hatten sich die ZPÜ (vertreten durch die GEMA) und die
    Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem Bundesverband
    Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM), dem
    Informationskreis Aufnahmemedien (IM), dem Bundesverband Werbeartikel
    Lieferanten e. V. (BWL) sowie dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von
    Elektro- und Elektronikaltgeräten e. V. (Vere) jeweils gesamtvertraglich über die
    Höhe der Abgabe für Speichermedien (USB-Sticks, Speicherkarten) verständigt. Auf
    Grundlage der Gesamtverträge hatten die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften
    dann einen Tarif aufgestellt, der eine Vergütung von 0,10 EUR je Speichermedium
    vorsah (vgl. Gemeinsamer Tarif über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG für
    Speichermedien der Typen USB-Sticks, Speicherkarten).
    Die Gesamtverträge wurden von den Verwertungsgesellschaften mit Wirkung zum
    31. Dezember 2011 gekündigt. Nachdem neue Gesamtverträge nicht ausgehandelt
    werden konnten, haben die Verwertungsgesellschaften mit Wirkung zum
    1. Juni 2012 einseitig einen neuen Tarif aufgestellt. Dieser im Bundesanzeiger
    (abrufbar unter: www.bundesanzeiger.de) veröffentlichte Tarif sieht nunmehr
    folgende Vergütungssätze vor:
    Für USB-Sticks mit einer Speicherkapazität bis zu 4 GB 0,91 EUR pro Stück,
    für USB-Sticks mit einer Speicherkapazität über 4 GB 1,56 EUR pro Stück,
    für Speicherkarten mit einer Speicherkapazität bis zu 4 GB 0,91 EUR pro Stück und
    für Speicherkarten mit einer Speicherkapazität über 4 GB 1,95 EUR pro Stück.

    Den Tarifen liegt nach Angaben der ZPÜ eine im Auftrag der
    Verwertungsgesellschaften Ende 2011 durchgeführte empirische Studie zu Grunde.
    Die sich aus der empirischen Studie unter Anwendung des Berechnungsmodells der
    Verwertungsgesellschaften ergebende angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1
    bis 3 UrhG sei nach Maßgabe des § 54a Abs. 4 UrhG reduziert worden: Die
    Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nämlich nicht
    unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen
    Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen (vgl. §
    54a Abs. 4 UrhG). Entsprechend sei nach Auskunft der ZPÜ eine Kappung der Tarife
    bei 13 % der ermittelten Marktpreise vorgenommen worden.
    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Staatsaufsicht über die
    Verwertungsgesellschaften hat das den Tarifen zugrundeliegende
    Berechnungsmodell aufsichtsrechtlich geprüft und als vertretbar angesehen.
    Im Übrigen unterliegt die Angemessenheit der Tarife der vollen gerichtlichen
    Überprüfung. Der Überprüfung durch die Gerichte geht ein im UrhWG vorgesehenes
    Verfahren durch die Schiedsstelle beim DPMA voraus, in dem die Schiedsstelle
    einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten hat. Nach Auskunft der ZPÜ hat der
    Informationskreis Aufnahmemedien (IM) die Schiedsstelle bereits angerufen und
    beantragt, einen Gesamtvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 für USB-Sticks
    und Speicherkarten festzusetzen. Der Bundesverband Informationswirtschaft,
    Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) habe ebenfalls die Einleitung
    eines solchen Verfahrens angekündigt. Damit greift der vom UrhWG vorgesehene
    Kontrollmechanismus. Der Forderung des Petenten nach einer Überprüfung des
    verwertungsgesellschaftlichen Handelns – insbesondere der GEMA – wird in diesem
    Rahmen entsprochen.
    Das Vorbingen des Petenten, die Einnahmen aus den neuen Tarifen würden nicht
    vollständig ausgeschüttet, ist nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht
    nachvollziehbar.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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