Bundespolizei - Äußere Merkmale nicht als Grund für Identitätskontrollen und Durchsuchungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

12.569 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

12.569 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Wir, die Petenten, fordern den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung auf, die folgenden Maßnahmen (die in der Begründung zu finden sind) einzuführen und umzusetzen, um Diskriminierung durch „Racial/Ethnic Profiling“ zu beenden. „Racial/Ethnic Profiling“ beschreibt die diskriminierende Verwendung von Zuschreibungen (wie ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, nationale Herkunft oder Religion) als Grundlage für Identitätskontrollen und Durchsuchungen ohne konkretes Indiz durch die Bundespolizei.

Begründung

Wir fordern:• Die bundesgesetzlichen Regelungen abzuschaffen, die sogenannte verdachtsunabhängige Personenkontrollen der Polizei erlauben. Bei diesen Kontrollen werden Menschen aufgrund einer rein subjektiven Beurteilung der Beamt_innen nach äußerlichen Kriterien ausgewählt, ohne dass nachprüfbare Gründe vorliegen müssen. Diese Kontrollen leisten daher ganz zwangsläufig einer Ungleichbehandlung basierend auf „Racial/Ethnic Profiling“ Vorschub. • Diskriminierungstatbestände, die von staatlichen Akteuren ausgehen - wozu „Racial/Ethnic Profiling“ durch die Polizei zu zählen ist - in § 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzufügen.• Durch Anti-Rassismus-Trainings und eine Überarbeitung der Einsatzstrategie die Polizeibehörden in die Lage zu versetzen, ihre hoheitlichen Aufgaben ohne „Racial/Ethnic Profiling“ durchzuführen. Sowohl die Polizeiausbildung als auch die Fortbildung von Polizeibeamt_innen muss auf diese Herausforderung angemessen reagieren.• Meldestrukturen zu schaffen, die eine lückenlose Erfassung von Fehlverhalten von Polizeibeamt_innen, erlauben. Diese Vorkommnisse müssen von einer unabhängigen und fachkompetenten Prüfinstanz analysiert und bearbeitet werden. Eine bundesweite Statistik soll hierzu geführt werden.Offiziell gibt es „Racial/Ethnic“ in der Bundesrepublik Deutschland nicht. In einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung zum Thema aus dem Jahr 2011 (Drucksache 17/6778) lautete die Antwort der Bundesregierung: „Eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion ist im Bundespolizeigesetz sowie den weiteren für die Bundespolizei geltenden Vorschriften und Erlassen schon deshalb nicht enthalten, weil solche Methoden unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat sind.“Diese Ansicht kann aber ausschließlich auf theoretischen Überlegungen zur Anwendung des Polizeirechts basieren. Die Realität der Polizeiarbeit wird dabei offenkundig verkannt. Die Praxis des „Racial/Ethnic Profiling“ ist der verdachtsunabhängigen Personenkontrolle bzw. Schleierfahndung inhärent. Es soll hier insbesondere zur Verhinderung der unerlaubten Einreise nach verdächtig „fremd“ aussehenden Menschen Ausschau gehalten werden. Dass es dabei regelmäßig zur Diskriminierung aufgrund von rassistischen, ethnischen und religiösen Merkmalen kommt, zeigen auch zahlreiche Berichte von Betroffenen.Die unklare Gesetzeslage im Bundespolizeigesetz bedarf dringend einer Klärung. Dies gilt umso mehr, als internationale und europäische Gremien wie der UN- Menschenrechtsausschuss4 und die Europäische Grundrechteagentur5 bereits dargelegt haben, dass Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen, die allein oder wesentlich auf Kriterien wie der „ethnischen“ Zuschreibung oder “Hautfarbe” einer Person basieren, gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.11.2012
Sammlung endet: 19.12.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-2191-044334Bundespolizei
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass äußere Merkmale in keinem Fall Grundlage
    für verdachtsunabhängige ethnische Identitätskontrollen und Durchsuchungen (sog.
    "Racial Profiling") durch die Bundespolizei sein dürfen.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 12.569 Mitzeichnungen und
    165 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus wurden zu der Petition
    886 Unterschriften per Post oder Fax eingereicht. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, internationale
    sowie europäische Gremien, wie der Menschenrechtsausschuss der Vereinten
    Nationen und die Europäische Grundrechteagentur, hätten dargelegt, dass
    Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen, die allein oder wesentlich auf
    Kriterien wie der ethnischen Zuschreibung oder Hautfarbe einer Person basierten,
    gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen würden. Im Hinblick
    hierauf müssten die bundesgesetzlichen Regelungen abgeschafft werden, die sog.
    verdachtsunabhängige Personenkontrollen der Polizei erlauben würden. Bei
    derartigen Kontrollen würden Menschen aufgrund einer rein subjektiven Beurteilung
    der Beamten nach äußerlichen Kriterien ausgewählt werden, ohne dass
    nachprüfbare Gründe vorliegen müssten. Eine solche Praxis des „Racial/Ethnic

    Profiling“ stelle eine Diskriminierung dar und verstoße gegen die Menschenwürde
    sowie den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG). Die Aus- und
    Fortbildung von Polizeibeamten müsse dem Ziel der Bekämpfung rassistischer
    Diskriminierung angemessen Rechnung tragen. Ferner müssten Meldestrukturen, die
    eine lückenlose Erfassung von Fehlverhalten von Polizeibeamten gewährleisten
    würden, mit einer unabhängigen und fachkompetenten Prüfinstanz geschaffen sowie
    eine bundesweite Statistik hierzu geführt werden. Vor diesem Hintergrund und
    angesichts des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vom
    29. Oktober 2012 (7 A 10532/12) bedürfe die unklare Rechtslage im
    Bundespolizeigesetz (BPoIG) dringend der Klärung. Zudem wird eine entsprechende
    Ergänzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gefordert.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss begrüßt das in der Petition zum Ausdruck kommende
    Engagement hinsichtlich der Bekämpfung rassistischer Diskriminierung. Auch der
    Petitionsausschuss misst dem Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie der
    umfassenden Wahrung der Menschenrechte einen sehr hohen Stellenwert bei. Das
    Verbot von Diskriminierungen wegen der Hautfarbe ist ein elementarer Bestandteil
    der europäischen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme.
    Hinsichtlich der Forderung der Petenten nach Abschaffung der bundesgesetzlichen
    Regelungen, die verdachtsunabhängige Personenkontrollen der Polizei erlauben,
    stellt der Ausschuss zunächst grundsätzlich fest, dass die Befugnisnorm des § 22
    BPoIG u. a. Befragungen und Auskunftspflichten zur Verhinderung oder
    Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vorsieht. Diese Norm
    hat sich zu einem wichtigen Instrument zur Verhinderung und Unterbindung der
    unerlaubten Einreise sowie der Bekämpfung von Schleusungskriminalität,
    Menschenhandel und terroristischen Aktivitäten entwickelt.
    Der Ausschuss merkt an, dass die lageabhängigen Kontrollen und Befragungen
    durch Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei auf der Grundlage konkreter
    Lageerkenntnisse sowie grenzpolizeilicher Erfahrungswerte erfolgen. Dabei gilt die

    Befugnis des § 22 Abs. 1a BPoIG auf Bahnhöfen in Grenznähe ebenso wie auf
    Bahnhöfen im Binnenraum. Nach Überschreiten der Schengen-Außengrenzen
    eröffnet sich ein grundsätzlich grenzkontrollfreier Raum, in dem Deutschland aber
    nach wie vor ein zentrales Transit- und Zielland illegaler Migration darstellt. Daher
    können im Einklang mit den Regelungen des Schengener Grenzkodex
    Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, da den hochmobilen Migrations- und
    Kriminalitätsformen durch Kontroll- und Überwachungsaktivitäten allein im
    grenznahen Raum nicht hinreichend begegnet werden könnte.
    Vor diesem Hintergrund ist die äußere Erscheinung einer Person unter Umständen
    eines von mehreren Kriterien, die Grundlage des polizeilichen Handelns sein können,
    niemals jedoch das alleinige Kriterium. Da die Rechtsnormen auch dem Zweck der
    Informationsbeschaffung u. a. zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter
    Einreisen in das Bundesgebiet dienen, kann jedermann Adressat der Maßnahme
    sein, der sich in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des
    Bundes aufhält, soweit diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, ganz
    unabhängig von seinem äußeren Erscheinungsbild.
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass unter „Ethnic" bzw. „Racial Profiling" im
    Einklang mit der Definition des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Eliminierung
    aller Formen von Rassendiskriminierung die Einleitung von hoheitlichen Maßnahmen
    allein aufgrund von äußeren Erscheinungsmerkmalen von Personen unabhängig von
    konkreten Verdachtsmomenten verstanden wird. Eine völkerrechtlich einheitliche
    Definition existiert jedoch nicht.
    Der Petitionsausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass ein solches „Racial Profiling"
    mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar ist und innerhalb der Bundespolizei,
    die rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet ist, nicht angewandt und geduldet
    wird.
    In diesem Zusammenhang macht der Petitionsausschuss auf die Antworten der
    Bundesregierung auf mehrere Kleine Anfragen verschiedener Fraktionen
    aufmerksam (Drucksachen 17/6778, 17/10007, 17/11015, 17/11971, 17/14569 und
    18/453). Weiterhin verweist er auf die Antwort auf eine Schriftliche Frage eines
    Abgeordneten (Drucksache 17/11490 Nr. 5). Die entsprechenden Dokumente
    können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
    Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des Ausschusses kein
    gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die mit der Petition begehrte

    Abschaffung des § 22 BPolG. Da diese Norm grundsätzlich diskriminierungsfreie
    Kontrollen ermöglicht, verstößt die Vorschrift selbst nicht gegen Artikel 3 GG.
    Maßgeblich ist nach Auffassung des Ausschusses vielmehr die diskriminierungsfreie
    Anwendung der Vorschrift im Einzelfall.
    Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass die Beamten der Bundespolizei bei der
    Ausübung ihrer Befugnisse neben den Voraussetzungen des § 22 BPolG weiteren
    rechtlichen Bindungen, insbesondere auch den in § 15 BPolG geregelten
    Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, unterliegen. Im Rahmen
    dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch eine Abwägung zwischen dem
    Gefahrenabwehrinteresse des Staates und den durch den Eingriff beeinträchtigten
    Grundrechtspositionen der betroffenen Person vorzunehmen.
    Das OVG Koblenz hat in einem Beschluss vom 29. Oktober 2012 (7 A 10532/12)
    bezüglich eines Einzelfalles klargestellt, dass polizeiliche Personenkontrollen allein
    aufgrund der Hautfarbe in Deutschland gegen das Gleichbehandlungsgebot des
    Artikels 3 GG verstoßen und unzulässig sind. Der Ausschuss merkt an, dass sich die
    Vertreter der Bundespolizei beim Betroffenen für den Vorfall entschuldigt haben.
    Zudem hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die Bundespolizei diesen Fall zum
    Anlass nimmt, im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses mögliche
    weitere Verbesserungen der menschen- und grundrechtsbezogenen Aus- und
    Fortbildung der Bundespolizei zu prüfen (vgl. Drucksache 17/11490 Nr. 5).
    Damit die Bundespolizei § 22 BPolG rechtskonform anwendet, werden den
    Vollzugsbeamten der Bundespolizei im Rahmen der polizeilichen Aus- und
    Fortbildung rechtsstaatliche Grundsätze, wie sie für die Wahrnehmung eines
    öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses im demokratischen Rechtsstaat
    erforderlich sind, vermittelt. In den Fächern/Bereichen Staats- und Verfassungsrecht/
    Politische Bildung, Europarecht, Eingriffsrecht, Situations- und
    Kommunikationstraining, Fahndung und Vernehmung werden die Themen
    Menschenrechte, Grundrechte, Diskriminierungsverbot, Verbot von Misshandlungen
    und Folter, UN-Charta und Europäische Menschenrechtskonvention sowie
    interkulturelle Kompetenz kontinuierlich behandelt.
    In der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern werden die
    freiheitsbeschränkenden und -entziehenden Eingriffsmaßnahmen bereits zu einem
    frühen Zeitpunkt unterrichtet. Dabei wird besonderer Wert auf die Einhaltung der
    Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen gelegt. In fächerübergreifenden
    Situationstrainings werden diese Inhalte in praktischen Übungen hinsichtlich der

    rechtlichen und taktischen Vorgehensweise vermittelt und vertieft. Die Polizistinnen
    und Polizisten werden sensibilisiert, ihre Entscheidungen nach objektiven Kriterien,
    nach polizeilichen Lageerkenntnissen und eigenen polizeilichen Erfahrungen zu
    treffen und nicht auf die Äußerlichkeiten einer Person zu gründen. Diese Inhalte
    werden auch in der folgenden Berufszeit regelmäßig im Rahmen der Fortbildung
    wiederholt und vertieft vermittelt.
    Zudem klären verschiedene Fortbildungsveranstaltungen über Hintergründe und
    Ursachen von Diskriminierungen auf. Die Verknüpfung zu rechtlichen Aspekten wird
    insbesondere im Rahmen des Polizeitrainings sichergestellt und überprüft. Zusätzlich
    bietet die Bundespolizeiakademie Fortbildungslehrgänge zu den Themen „Polizei
    und Fremde", „Wertewandel", „Werteorientierte Führung", „Durchführung polizeilicher
    Standardmaßnahmen" an. Im Rahmen dieser Lehrgänge werden u. a. auch Aspekte
    der Gleichbehandlung und der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes behandelt.
    Hinsichtlich der Forderung der Petenten, Meldestrukturen und bundesweite
    Statistiken zu schaffen, hebt der Ausschuss hervor, dass bei einem Verdacht nicht
    rechtskonformen oder unangemessenen Verhaltens von Angehörigen der
    Bundespolizei verschiedene Möglichkeiten bestehen, dies einer Polizeibehörde bzw.
    einer Staatsanwaltschaft mitzuteilen und ggf. Strafanzeige zu erstatten. In allen
    Fällen werden entsprechende Hinweise und Anzeigen durch die Bundespolizei sehr
    ernst genommen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (insbesondere
    nichtförmliche Beschwerdeverfahren, förmliche Dienst- bzw.
    Fachaufsichtsbeschwerden und Gerichtsverfahren) einer Klärung zugeführt. Auf der
    Webseite der Bundepolizei www.bundespolizei.de besteht zudem die Möglichkeit,
    unter der Rubrik „Bürgerservice“ Beschwerden auch in elektronischer Form
    einzureichen.
    Darüber hinaus betreibt die Bundespolizei ein internes Beschwerdemanagement,
    wonach alle Beanstandungen des Verhaltens von Angehörigen der Bundespolizei
    erfasst, geprüft und bearbeitet werden. Hierzu wurden auf Ebene aller
    nachgeordneten Bundespolizeibehörden entsprechende Stellen eingerichtet. Ferner
    sind die auf Behördenebene eingerichteten Innenrevisionen mit der Prüfung von
    möglichem innerdienstlichem Fehlverhalten beauftragt.
    Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass die Bundespolizei zudem regelmäßig
    durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Organisationen, welche sich die
    Wahrung der Menschenrechte im weitesten Sinne zum Ziel gesetzt haben,
    kontrolliert wird.

    Die bestehenden Verfahren haben sich nach Auffassung des Petitionsausschusses
    bewährt. Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die Schaffung einer weiteren
    Stelle, die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit Hinweisen auf regelwidrige
    Verhaltensweisen befasst, für nicht angezeigt.
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
    Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
    erkennen und die Forderungen der Petenten mithin nicht zu unterstützen.
    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.
    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
    den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
    abgelehnt worden.Begründung (pdf)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
245 Unterschriften
110 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern