Datenschutz - Prüfung der Einsatzfähigkeit der elektronischen Gesundheitskarte (bzgl. Umsetzung und Sicherheit der Karte)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

119 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

119 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge die Einsatzfähigkeit der elektronischen Gesundheitskarte nochmals auf den Prüfstand stellen, in welchem Umfang die Nutzbarkeit und Sicherheit der Karte in der Realität gefährdet ist.

Begründung

Ich möchte diese Petition einreichen, da ich gravierende Mängel in der Umsetzung und Sicherheit der Karte sehe:- Die neue EU-DSGVO beschreibt die Einbindung externer Datenverarbeiter als deutlich risikobehaftet, da zum einen Daten von Patienten online transportiert werden müssen (selbst eine VPN-Verbindung ist nie 100% sicher!), zum anderen werden diese Daten von externen Personen verarbeitet. Deren Verschwiegenheit kann die einzelne Praxis nicht direkt überprüfen und gemäß DSGVO bestätigen lassen. Auch die Einbindung spezieller zertifizierter IT-Spezialisten bei der Installation und Wartung führt zu einem nicht zu verachtendem Sicherheitsleck. Selbst eine noch so abgesicherte Infrastruktur einer Praxis wird dadurch gelöchert und komplett online gestellt. Gap‘s sind hier vorprogrammiert!- Der bestehende Markt für die benötigte Hardware stellt aktuell eine gewisse Monopol-Situation dar, da es bisher nur 1 zertifizierten Anbieter für die Hardware gibt und auch die Anbindung ans Netz noch nicht wirklich ausgeklügelt erscheint. Damit ist Marktmissbrauch Tür und Tor geöffnet.- Erste Erfahrungsberichte aus Praxen zeigen, dass die Stabilität der Konfigurationen auch noch nicht gewährleistet ist. Ein Ausfall der Produkte kann in Zeiten digitalisierter Praxen nicht einfach ohne fachkundige Hilfe meist externer Betreuer wieder ausgeglichen werden. Damit berührt die Praxis wieder die DSGVO und kann letztendlich auch stillgelegt werden. Nichtbehandlung von Patienten, erhöhte Wartezeiten auf einen Termin und Verdienstausfälle werden die Folge sein.- Und obwohl eine Übernahme der Kosten im E-Health-Gesetz beschrieben ist, bestrafen die Verwaltungsorgane die Praxen dafür, dass sie aufgrund Lieferengpässen und technischen Problemen des Anbieters keine TI-Hardware installieren konnten, dass sie die Umsetzung der DSGVO beachten möchten/müssen, dass sie objektiven Nutzen der Karte als Online-Datensammler nicht erkennen und dem Gedanken des Arztgeheimnisses und der individuellen Betreuung der Patienten durch die Behandler (Wer kann bei aktuelle Infrastruktur im ländlichen Bereicht die Notfalldaten eines Patienten online unterwegs abrufen?) nachgehen möchten, mit Abstaffelung der Kostenübernahme bis hin zur Verweigerung. Damit verschließt sich zunehmend das Interesse junger Medizinerinnen und Mediziner, die Risiken und Einschränkungen des Berufes zum Wohl der Patienten auf sich zu nehmen und eine Praxistätigkeit anzutreten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.04.2018
Sammlung endet: 02.08.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-15-298-006325 Datenschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung
    (DSGVO) die Nutzbarkeit und Sicherheit der elektronischen Gesundheitskarte in Frage
    gestellt.

    Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung beschreibe
    die Einbindung externer Datenverarbeiter als deutlich risikobehaftet, da Daten von
    Patienten online transportiert werden müssen bzw. diese Daten von externen
    Personen verarbeitet werden, deren Verschwiegenheit die einzelne Praxis nicht direkt
    überprüfen kann.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 119 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss sechs weitere Eingaben mit
    verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

    Die Einführung und Funktion der elektronischen Gesundheitskarte ist im Fünften
    Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich geregelt. Sie gilt nach § 291a SGB V seit dem
    01.01.2015 ausschließlich als Versicherungsnachweis in der gesetzlichen
    Krankenversicherung (GKV).

    Mit der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur, der zentralen
    Infrastruktur für eine sichere Kommunikation im Gesundheitswesen, besteht für
    Patienten die Möglichkeit, ihre medizinischen Daten im Rahmen der medizinischen
    Behandlung weiter- bzw. mitbehandelnden Ärzten zur Verfügung zu stellen. In § 291a
    SGB V ist geregelt, welche medizinischen Anwendungen die elektronische
    Gesundheitskarte unterstützen muss und wer auf die mittels der elektronischen
    Gesundheitskarte gespeicherten medizinischen Daten zugreifen darf.

    Mit dem "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
    Gesundheitswesen“ (E-Health-Gesetz) vom 21.12.2015 wurden die Voraussetzungen
    dafür geschaffen, dass die Telematikinfrastruktur und zudem die medizinischen
    Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte eingeführt werden können. Dabei
    ist es das vorrangige Ziel des E-Health-Gesetzes, dass die Gesundheitsdaten, die für
    eine Behandlung benötigt werden, schnell und sicher elektronisch zur Verfügung
    stehen und so die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert wird.

    Für den Aufbau und den Betrieb der Telematikinfrastruktur wurde die Gesellschaft für
    Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) von den
    Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens gegründet. Die Gesellschafter der
    gematik sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche
    Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, der
    Deutsche Apothekerverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die
    Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

    Datenschutz und Datensicherheit waren und sind zentrale Anforderungen an alle
    eingesetzten technischen Komponenten und auch an die organisatorischen Verfahren
    in der Telematikinfrastruktur. Der Aufbau der Telematikinfrastruktur erfolgt in enger
    Abstimmung mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
    Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

    Für die Zulassung von Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur ist
    eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in
    der Informationstechnik gemäß dem Stand der Technik und der aktuellen
    Bedrohungslage erforderlich.

    Das zentrale Netz der Telematikinfrastruktur ist ein in sich geschlossenes Netz. Der
    Zugang zu diesem ist nur über sichere zentrale Zugangspunkte möglich. Eine
    Anbindung an die Plattform der Telematikinfrastruktur setzt voraus, dass der jeweilige
    Dienst ein Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei der gematik durchlaufen hat.
    Wird ein Fachdienst angeschlossen, muss dieser ebenfalls ein Zulassungs- oder
    Bestätigungsverfahren bei der gematik durchlaufen haben. Sofern
    Berufsgeheimnisträger beispielsweise externe IT-Dienstleister beauftragen, bleiben
    die Daten zudem durch die Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträger
    geschützt. Die IT-Dienstleister sind über eine "Verlängerung" des strafrechtlichen
    Geheimnisschutzes in die Strafbarkeit des § 203 Strafgesetzbuch einbezogen.

    Soweit der Petent befürchtet, dass eine VPN-Verbindung ("Virtuelles privates
    Netzwerk") als nicht hundertprozentig sicher anzusehen ist, und dass Unbefugte sich
    deshalb in den Besitz vertraulicher Daten bringen könnten, ist anzumerken, dass sich
    die im Rahmen der Telematikinfrastruktur über eine solche Verbindung versendeten
    Daten stets in verschlüsseltem Zustand befinden. Es ist für eine nicht im Besitz des
    Schlüssels befindliche Person mit den heute verfügbaren technischen Mitteln nicht
    möglich, nach den Standards der Telematikinfrastruktur verschlüsselte Daten zu
    entschlüsseln und lesbar zu machen.

    Der Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit kommt in den
    bereichsspezifischen gesetzlichen Vorgaben für Aufbau und Nutzung der
    Telematikinfrastruktur bereits eine hohe Bedeutung zu. Das durch die "Verordnung
    (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
    freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
    (Datenschutz-Grundverordnung)" und die nationalen Anpassungsgesetze geprägte
    Datenschutzrecht schreibt im Wesentlichen die bisherigen datenschutzrechtlichen
    Grundprinzipien fort. Die bekannten Grundsätze für die Rechtmäßigkeit der
    Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben bestehen. Die DSGVO hat insofern
    keine spezifischen Auswirkungen auf die Regelungen des SGB V im Zusammenhang
    mit dem Aufbau der Telematikinfrastruktur und den Anwendungen der elektronischen
    Gesundheitskarte.

    Die Einführung der Telematikinfrastruktur hat in den Arzt- und Zahnarztpraxen bereits
    2017 begonnen. Mittlerweile sind rund 20.000 Arzt- und Zahnarztpraxen mit den hierfür
    erforderlichen Hard- und Software-Komponenten an die sichere Telematikinfrastruktur
    angeschlossen. Bislang sind bei den benötigten Komponenten nur Konnektoren eines
    Anbieters am Markt verfügbar. 2018 sollen weiterer Anbieter hinzukommen, so dass
    mit einer weiteren Steigerung der Installationszahlen zu rechnen ist.
    Zur Erstattung der im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur
    in den Praxen entstehenden Kosten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung
    und der GKV-Spitzenverband eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen, in der
    abhängig von der Praxisgröße Pauschalen sowohl für die notwendigen Anschaffungen
    als auch für die laufenden Betriebskosten festgelegt sind. Die Vertragspartner haben
    dabei degressiv gestaffelte Beträge für die Anschaffungspauschalen vorgesehen und
    sich 2018 auf neue, der Marktsituation angepasste Eckpunkte hierzu verständigt.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Die abweichenden Anträge der Fraktionen der AfD und DIE LINKE. die Petition der
    Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu
    überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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49 %
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