Region: Niemcy

DBB Köln fordert den Deutschen Bundestag zur Reföderalisierung auf!

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Petycja jest adresowana do
Den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sowie den Deutschen Bundestag
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Składający petycję nie złożył petycji.

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  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

In Folge der Föderalismusreform besoldet zwischenzeitlich jedes Bundesland seine Beamten/innen eher nach der jeweiligen Haushaltslage, als nach verfassungsrechtlich dargestellten Grundsätzen. Zwischen Berlin und Bayern beträgt die - in der Föderalismusreform 2006 begründete - Besoldungslücke fast 20 Prozent.

Beispiel: Ein Studienrat in Brandenburg A13 hat ein Einstiegsgehalt von 3.190 Euro, in Bayern dagegen liegt die Anfangsbesoldung bereits bei 3.574 Euro.

Die Besoldungsrunde 2013/2014 stellt die Willkür der Bundesländer bei der Übernahme des aktuellen Tarifabschlusses für die Landes- und Kommunalbeamten deutlich da. Bei den Tarifangestellten, die streiken dürfen, hatten sich die Länder im Frühjahr auf eine Erhöhung um 5,6 Prozent in zwei Stufen verständigt. Bei den Beamten, die nicht streiken dürfen, gibt es hingegen eine Erhöhung nach Kassenlage, welche in NRW und weiteren Bundesländern sogar in zwei weiteren Nullrunden endete.

Der DBB Köln sieht hierdurch das Qualitätsniveau im öffentlichen Dienst als nicht weiter haltbar, und auch das Prinzip der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse gerät gefährlich ins Wanken. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Föderalismusreform in Zusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz bei der Beamtenbesoldung klar gescheitert ist. Durch eine Besoldung nach „Kassenlage“ haben die Länder unter Beweis gestellt, nicht verantwortungsvoll mit verfassungsrechtlich verbrieften Grundsätzen und ihren Beschäftigten umgehen zu können.

Der DBB Köln fordert den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland zusammen mit allen Unterzeichnern der Onlinepetition dazu auf, die Föderalismusreform in Zusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz bei der Beamtenbesoldung zurück zu nehmen bzw. eine gesetzliche Verankerung einer einheitlichen Besoldungsgestaltung im Beamtenstatusgesetz für alle Länder, ausgerichtet an den jeweiligen Ergebnissen der vorangegangenen Tarifergebnisse, vorzunehmen um künftig eine einheitliche und verfassungsrechtlich konforme Besoldungspolitik auch für die Beamten/innen der Länder und Kommunen sicher zu stellen. Zugleich wird der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gebeten, sich dieser Thematik anzunehmen und eine gleichlautende Empfehlung an die Bundesregierung abzugeben.

Uzasadnienie

Mit der föderalen Struktur des Grundgesetzes besaßen der Bund und die Länder ab dem 23. 05.49 die Kompetenz zur Regelung der Besoldung ihrer Beamten. Dies führte schnell zu einer Auseinanderentwicklung der Besoldung in den Gebietskörperschaften. Die sich "hochschaukelnde" Besoldung in den Ländern bis Ende der 60er Jahre wurde als so dramatisch angesehen, dass in einem ersten Schritt eine Kompetenzverlagerung auf den Bund mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 363) erfolgte. Es wurde eine Änderung des Artikels 75 GG vorgenommen, so dass der Bund für die Zukunft die Höchstsätze für die Besoldung und eine verstärkte Systembindung in der Ämterbewegung festgelegen konnte.

Unterschiedliche Strukturmaßnahmen der Länder – insbesondere die Einführung von Zulagen für verschiedene Bereiche der Verwaltung – führten gleichwohl zu erheblichen Unterschieden in der Besoldung von Beamten bei gleichem Amt und gleicher Tätigkeit.

Diesem "Besoldungswettlauf nach oben" sollte durch eine Grundgesetzänderung begegnet werden, die dem Bund das Recht einräumte, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst bundeseinheitlich zu regeln. Es wurde deshalb mit Verfassungsänderung vom 18. März 1971 (BGBl. I, S. 206) der Besoldungsföderalismus aufgelöst und mit der Neuregelung des Artikels 74 a GG eine Vereinheitlichung des zersplitterten Besoldungsrechts für alle Beamten und Richter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgenommen.

Fortan wurde durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates in Form des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in den folgenden Jahrzehnten ein einheitliches und transparentes Besoldungsrecht geschaffen und die unüberschaubare Vielzahl von Länderregelungen beendet. Länderregelungen waren nur noch dort möglich, wo dies bundesrechtlich ausdrücklich vorgesehen war.

Mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurde § 67 BBesG neu gefasst und die Schaffung eigenständiger Regelungen für die Gewährung des sog. Weihnachts- und Urlaubsgeld den Ländern ermöglicht. Ab Ende 2003 waren Bund und Länder ermächtigt, innerhalb des in § 67 BBesG festgelegten Rahmens an ihre Beamten eine Sonderzahlung zu leisten. Diese Öffnung führte zu unterschiedlichen Regelungen in Bund und Länder, die zum Teil deutlich unter der vorherigen Gewährung (bis hin zur vollständigen Streichung) liegen.

Im Juni/Juli 2006 stimmten Bundestag und Bundesrat mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit einem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zu, welches mit seinen Änderungen, Neufassungen und Streichungen – u. a. wurde wesentliche Auswirkungen auf das Besoldungsrecht hatte (Artikel 74 a und Artikel 75 GG wurden aufgehoben und Artikel 74 Absatz 1 GG um eine Nr. 27 ergänzt).

Seit dem 1. September 2006 steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für ihre Beamten und die ihrer Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu.

Gemäß Artikel 125 a GG gilt dabei das als Bundesrecht nach Artikel 74 a GG (alt) erlassene BBesG mit dem Stand vom 31. August 2006 fort – und ist anzuwendendes Recht, soweit es nicht seit September 2006 von den jeweiligen Ländern bzw. dem Bund durch Gesetz in Bundes- oder Landesrecht überführt, geändert, ersetzt oder vollständig neu geregelt wurde. Seit 2006 haben die Länder ihr neu gewonnenes Recht genutzt, um die Besoldung der jeweiligen Haushaltslage anzupassen. Die verfassungsrechtlich verbrieften Rechte auf eine amtsangemessene Alimentation traten dabei zusehends in den Hintergrund. Spätestens mit der Besoldungsrunde für die Kalenderjahre 2013 und 2014 wurde deutlich, dass die Beamtenbesoldung in der Republik einem Flickenteppich gleicht.

Der Grundsatz, Gleiches Geld für gleiche Arbeit wurde und wird an Absurdum geführt. Gehaltsgefälle von bis zu 20% im gesamten Bundesgebiet sind zwischenzeitlich an der Tagesordnung. Die Länder gestalten die Beamtenbesoldung gegen verfassungsrechtlich verbriefte Grundsätze

(Quelle: u.a. dbb und DBB NRW)

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Die Diskussion zu der Thematik ist längst überfällig. Bereits die Geschichte hat uns deutlich gezeigt, das eine föderale Besoldungspolitik nicht funktioniert. Eine Festschreibung bundeseinheitlicher Standards zur Besoldung scheint nach der letzten Besoldungsrunde (aber auch denen davor!) unbedingt notwendig. Danke für den Vorstoß dbb!

Ich bin für eine "leistungsgerechte" Entlohnung. Warum erhalten dann aber Rentenbezieher, bei 18,5% Beitragszahlung, ca 50% ihre Lebenseinkommens als Rente und Pensionäre, ohne 18,5% Beitragszahlung, ca. 70% aus dem Arbeitseinkommen der letzten Jahre??? Jeder Viertklässler wäre gescheitert, würde er diese mathematische Logik in der Prüfung vertreten. Wollen SIE auf diesem Niveau entlohnt werden???

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