Der Deutsche Bundestag möge beschließen…damit deutsche Denkmale im Ausland nicht verfallen, sondern erhalten werden: Soweit ausländische Körperschaften/Gemeinden oder Privatorganisationen nicht von sich aus tätig werden (also sich niemand kümmert), ist ein Budgetansatz und Zuständigkeits- bzw. Genehmigungsweg in Deutschland für derartige erforderliche Aktionen an deutschen Denkmalen im Ausland zu schaffen.
Причина
Es gibt im Ausland deutsche Denkmale, z.B. in Elsaß-Lothringen aus dem 70er Krieg, für welche sich niemand zuständig fühlt. Oft gingen denkmalartige Kunstwerke nach den Kriegen auf die ausländischen Gemeinden über, welche meist kein Interesse und kein Geld für „fremde“ Denkmäler hatten. Auch die BRD als evtl. Rechtsnachfolger sieht keinen Handlungsbedarf oder –möglichkeiten, bes. angesichts unklarer Kultuszuständigkeit. Der Volksbund „Deutsche Kriegsgräberfürsorge“/Kassel darf nach eigener Aussage laut Satzung nur tätig werden, falls an dem Monument deutsche Gräber sind; doch der-artige Gräber wurden nach den Kriegen oft in Umbettungsaktionen konzentriert, die Denkmale blieben stehen. Deutsche Denkmale sind doch von Deutschen zu erhalten, nicht nur aus Image-Gruenden. Dies entspricht zweifellos unserem fundamentalen kulturellen, geschichtlichen und durch public relations bedingten Landesinteresse.
Pet 3-17-04-2243-047341Denkmalschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass deutsche Denkmäler im Ausland nicht verfallen
dürfen, sondern erhalten werden: Soweit ausländische Körperschaften/Gemeinden
oder Privatorganisationen nicht von sich aus tätig werden (also sich niemand
kümmert), ist ein Budgetansatz und Zuständigkeits- beziehungsweise
Genehmigungsweg in Deutschland für derartige erforderliche Aktionen an deutschen
Denkmalen im Ausland zu schaffen.
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass es im Ausland Denkmäler gebe, für die sich
niemand zuständig fühle. Dies betreffe z. B. Denkmäler im Elsass und in Lothringen
aus dem Krieg von 1870/71. Derartige Kunstwerke seien oft in den Besitz der
Gemeinden übergegangen, die dann weder Geld noch Interesse für den Erhalt der
„fremden“ Denkmäler hätten. Auch von deutscher Seite werde kein Handlungsbedarf
oder auch keine Handlungsmöglichkeit gesehen wegen mangelnder Zuständigkeit.
Der Volksbund Deutsche Kriegsgräber dürfe nach eigener Aussage laut Satzung nur
tätig werden, falls es an dem Monument deutsche Gräber gebe. Oft sei es jedoch so,
dass die Kriegsgräber in Umbettungsaktionen zusammengelegt worden seien und
die Denkmäler dann allein übrig blieben. Deutschland habe eine Verantwortung für
die Erhaltung dieser Denkmäler aus kulturellen und historischen Gründen, aber auch
wegen des Ansehens von Deutschland. Der Petent nennt als Beispiel das Denkmal
auf dem Gelände des Friedhofs St. Charles in Sedan.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 13 Diskussionsbeiträge
und 141 Mitzeichnungen eingegangen.
Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes sieht das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Entgegen der Vorstellung des Petenten gibt es bereits Möglichkeiten, derartige
Denkmäler im Ausland zu restaurieren und zu erhalten. Der Volksbund Deutsche
Kriegsgräber kann zwar in der Tat – wie vom Petenten dargelegt – nur tätig werden,
wenn die Gedenkstätte auch Kriegsgräber aufweist. Bei der Restaurierung und/oder
Konservierung von deutschen Gedenkstätten und Denkmälern (z. B. aus der Zeit des
Ersten Weltkrieges) ist jedoch eine finanzielle Beteiligung aus Haushaltsmitteln des
Auswärtigen Amtes möglich im Rahmen der Förderrichtlinien des Kulturerhalt-
Programmes.
Diese Mittel sind jedoch begrenzt und sind auch oft in mehrjährigen Projekten
gebunden, so dass keine generellen Zusagen möglich sind. Es findet vielmehr eine
Bewertung jedes Einzelfalles statt. Die Bewertung geschieht auf der Grundlage von
konkreten Angaben zu den geplanten Maßnahmen und zum genauen Förderbedarf,
d. h. zum erforderlichen finanziellen Aufwand. Anträge, die zunächst nicht positiv
beschieden werden können, werden in eine „stand-by“-Liste aufgenommen, damit sie
zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden, wenn wieder Mittel frei sind.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)