Alue: Saksa
 

Deutscher Bundestag - Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts

Valittaja ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag

523 allekirjoitukset

Vetoomus on hylätty.

523 allekirjoitukset

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2010
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts, die vom Bundestag gewählt werden können vom gesamten Plenum gewählt werden. Der Richterwahlausschuss macht nur noch Vorschläge.

Perustelut

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sollten in einem transparenten Verfahren gewählt werden und nicht hinter verschlossenen Türen. Die Wahl durch den gesamten Bundestag gibt dem Bundesverfassungsgericht auch eine bessere Legitimation. Eine Wahl des Plenums ist auch näher am Wortlaut des Grundgesetzes.

Jaa vetoomus

Kuva QR-koodilla

repäisylappu QR-koodilla

lataa (PDF)

Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 07.05.2010
Keräys päättyy: 30.06.2010
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Achim Jooß

    Deutscher Bundestag

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.12.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass die vom Bundestag zu wählenden Richter des
    Bundesverfassungsgerichts direkt von allen Abgeordneten gewählt werden und der
    Richterwahlausschuss lediglich Vorschläge unterbreitet.

    Zur Begründung wird ausgeführt, für die Wahl der Richter des Bundesverfas-
    sungsgerichts (BVerfG) müsse es ein transparentes Verfahren geben. Die Wahl
    dürfe nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden. Eine Wahl durch den gesamten
    Deutschen Bundestag würde zudem dem BVerfG eine bessere Legitimation verlei-
    hen. Eine Wahl durch das Plenum biete auch eine Lösung, die dem Wortlaut der
    Regelungen des Grundgesetzes (GG) näher komme als das gegenwärtig praktizierte
    Verfahren.

    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
    destages eingestellt. Es gingen 523 Mitzeichnungen sowie 84 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundestagsverwaltung wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass das BVerfG aus zwei Senaten
    mit jeweils acht Richtern besteht und damit mit insgesamt 16 Richtern besetzt ist.
    Ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre, wobei die Altershöchstgrenze von 68 Jahren zu
    beachten ist.

    Zentrale verfassungsrechtliche Norm für die Wahl der Richter zum BVerfG ist Art. 94
    Abs. 1 Satz 2 GG, der besagt, dass die Mitglieder des BVerfG je zur Hälfte vom
    Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Weiterhin regelt Art. 94 Abs. 1
    Satz 1 GG die Zusammensetzung des Gerichts und enthält in Satz 3 eine Inkompa-
    bilitätsregelung, die eine Mitgliedschaft von Richtern am BVerfG in den dort ge-
    nannten Institutionen ausschließt.

    Weitere Regelungen bezüglich der Wahl der Bundesverfassungsrichter enthält das
    GG nicht. Eine notwendige Konkretisierung der Wahlmodalitäten hat der Gesetzge-
    ber durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vorgenommen. Nach
    § 6 Abs. 1 BVerfGG werden die vom Bundestag zu bestimmenden Richter von ei-
    nem Wahlausschuss gewählt. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern des Deutschen
    Bundestages, die auf Vorschlag der Fraktionen nach den Regelungen der Verhält-
    niswahl vom Bundestag gewählt werden. Zum Richter gewählt ist ein Kandidat, der
    im Ausschuss mindestens 2/3 der Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder des
    Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit be-
    kannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die Erörte-
    rungen hierzu im Wahlausschuss und über die Abstimmung verpflichtet. Die Aus-
    schussmitglieder sind von parlamentarischen Weisungen unabhängig und können
    nicht abberufen werden.

    Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass die nichtöffentliche, indirekte Wahl der
    Richter des BVerfG durch den Wahlausschuss in der Literatur kritisiert und zum Teil
    als verfassungswidrig beurteilt worden ist. Diese Ansicht der Kritik stützt sich u.a. auf
    die Formulierung "vom Bundestagegewählt" in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie
    schließen daraus auf das Erfordernis einer direkten Wahl der Verfassungsrichter
    durch das Plenum des Deutschen Bundestages.

    Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass nach überwiegender Ansicht
    die gegenwärtige Regelung der Wahl durch einen Wahlausschuss des Bundestages
    verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Wortlaut des Art. 94 Abs. 1
    Satz 2 GG lässt ausdrücklich offen, in welcher Weise der Bundestag die Mitglieder
    des BVerfG wählt. Damit schließt er ein indirektes Verfahren nicht aus, zumal auch
    eine mittelbare Wahl wie die derzeit praktizierte eine demokratische Legitimation zu
    schaffen vermag, solange das Wahlgremium wie in diesem Fall ein politisches
    Spiegelbild des Gesamtparlamentes darstellt. Im Übrigen ist auch das Erfordernis
    der Zweidrittelmehrheit im Wahlausschuss Gewähr für eine hohe demokratische Le-
    gitimation der gewählten Richter.

    Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss fest, dass eine unmittelbare
    Wahl durch das Plenum des Deutschen Bundestages zwar vom Wortlaut des Art. 94
    Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt und damit verfassungsgemäß wäre, jedoch keineswegs
    als einzige Möglichkeit geboten ist. Er äußert die Überzeugung, dass sich die indi-
    rekte Wahl im Laufe der letzten Jahrzehnte als ausgesprochen sachgerechte Rege-
    lung und als adäquates Mittel erwiesen hat, um derartig sensible und verantwor-
    tungsvolle Personalentscheidungen wie die hier in Rede stehenden zu treffen und
    geeignete Persönlichkeiten für das BVerfG zu gewinnen. Dies zeigt auch das kon-
    stant hohe Ansehen des Gerichts nicht zuletzt in der Bevölkerung.

    In seiner Eingabe hat der Petent weiterhin kritisiert, dass das jetzige Wahlverfahren
    intransparent sei und hinter verschlossenen Türen stattfinde. Sofern der Petent mit
    dieser Kritik für eine allgemeine Aussprache im Plenum vor der Wahl der Kandidaten
    für das Richteramt plädiert, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass eine sol-
    che öffentliche Aussprache vor der Wahl den Regelungen widerspräche, die das GG
    aus guten Gründen für die Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG) und des Bun-
    deskanzlers (Art. 63 GG) vorsieht. Nach diesen ist eine Aussprache vor der Wahl
    gerade nicht vorgesehen. Durch eine derartige Aussprache im Plenum könnte die
    Öffentlichkeit zwar mehr als bisher über die Kandidaten erfahren, jedoch rechtfertigt
    dies kaum das Risiko, dass diese Kandidaten durch eine mögliche öffentliche Kon-
    troverse über ihre Person bzw. Qualifikation bereits Schaden nehmen, bevor sie ihr
    Amt angetreten haben. Ein mit derartigen Risiken behaftetes Verfahren dürfte auch
    Auswirkungen auf die Bereitschaft geeigneter Kandidaten haben, sich für das Amt
    eines Richters am BVerfG zur Verfügung zu stellen.

    Der Petitionsausschuss ruft weiter in Erinnerung, dass nach dem jetzigen Verfahren
    die Bundestagsfraktionen regelmäßig Abgeordnete in den Wahlausschuss entsandt
    haben, die aufgrund ihrer juristischen Fachkompetenz besonders geeignet waren,
    um die Kandidaten für das Amt eines Richters am BVerfG fachlich zu beurteilen und
    daher mit der notwendigen Sorgfalt auswählen zu können. Der Erhalt der dafür not-
    wendigen Informationen auch persönlicher Art über die Kandidaten korrespondiert
    dabei mit der Verschwiegenheitspflicht, der die Abgeordneten obliegen.

    Insgesamt äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass das bei der Wahl
    von Richtern zum BVerfG existierende Spannungsverhältnis zwischen der notwendi-
    gen Sorgfalt bei der Auswahl der Kandidaten einerseits und dem Wunsch nach
    Transparenz andererseits beim jetzigen Verfahren aus gutem Grund nicht zugunsten
    einer umfangreichen Transparenz aufgelöst wurde. Mehr Transparenz im jetzigen

    Wahlverfahren führte im Übrigen auch keineswegs per se zu einer Verbesserung der
    Qualität der zu treffenden Entscheidung.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
    Aussicht stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu wer-
    den. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Sinua saattaa myös kiinnostaa

45 %
223 allekirjoitukset
9 päivää jäljellä

Auta vahvistamaan kansalaisosallistumista. Haluamme tuoda huolesi kuuluviin ja pysyä samalla riippumattomina.

Lahjoita nyt