Region: Niemcy
Społeczeństwa

Die Alters- und Reifestufe für Jugendstrafrecht herabsetzen

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
16

Składający petycję nie złożył petycji.

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  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się
  • die Strafmündigkeit, auf 12 Jahre absenken
  • eingeschränkte Strafmündigkeit von 10 Jahren einführen
  • Beschleunigung der Strafverfahren
  • eine Aufstockung des nötigen Personals
  • Sanktionen schneller umsetzen

Uzasadnienie

Jugendliche begehen Straftaten und wissen, sie haben ein Alter, in denen nichts passieren kann. Teilweise werden Kinder von Erwachsenen zu Straftaten angestiftet, weil Sie wissen, Kinder werden aufgrund der Strafunmündigkeit nicht Angeklagt!

Alters- und Reifestufe Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig (§ 19 StGB).

Delikte Minderjähriger sind schwere Körperverletzungsdelikte, Diebstahl etwa in Form des Ladendiebstahls, Sachbeschädigung (z. B. in Form von strafbaren Graffiti) und Beförderungserschleichung. Hinzu kommt das sogenannte Abrippen auf Schulhöfen und Schulwegen: Von den jugendlichen Tätern als Bagatelle abgetan, handelt es sich hierbei um Raub- und Erpressungsdelikte gegen Mitschüler, mit dem Ziel, Zigaretten, Mobiltelefone oder Bargeld zu erlangen. Bei der Gruppe der Heranwachsenden treten demgegenüber vermehrt auch erwachsenentypische Delikte wie Betrug und Straßenverkehrsdelikte sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor.

Nötige Sanktionen sind ausreichend, doch sie können nicht angewandt werden!

Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenen-Strafrecht von dem so genannten Erziehungsgedanken geprägt. Als Sanktion sieht das Jugendstrafrecht beispielsweise die Verhängung von Arbeitsstunden, Antiaggressionskurse oder eine finanzielle Schadenswiedergutmachung vor. Bei wiederholter Straffälligkeit kann auch ein Jugendarrest für die Dauer eines Wochenendes bis hin zu vier Wochen verhängt werden. Als letztes Mittel sieht das Gesetz die Jugendstrafe vor. Diese wird jedoch nur bei sehr schwerwiegenden Taten ausgesprochen. Sie fällt im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht auch wesentlich geringer aus.

Das Problem Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig Das Einzige, was die Polizei tun kann, wenn strafunmündige Kinder bei Straftaten erwischt worden sind, ist, sie zum Kindernotdienst oder nach Hause zu ihren Eltern zu bringen. Alles Weitere liegt dann bei den Jugendämtern der Bezirke, und auch deren Möglichkeiten sind begrenzt. In schweren Fällen werden die minderjährigen Täter schon mal in einem Heim für straffällige Kinder und Jugendliche untergebracht. Doch häufig verschwinden die aufgegriffenen Kinder kurz darauf wieder aus diesen Einrichtungen.

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Die Opfer von Straftaten fragen nicht nach dem Alter des Täters, sondern fordern zum Schutz ihrer individuellen Sicherheit mit Recht das ein, was der Staat seinen Bürgern schuldet, nämlich Schutz vor Verbrechen!

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