Region: Germany

Einführung eines Artikel 7a als ein Recht des Menschen - frei sich zu bilden

Petitioner
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 supporters 6 in Germany
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  1. Launched September 2022
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Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

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Mit der Petition wird die Einführung des folgenden Artikels 7a als ein Recht des Menschen, sich frei zu bilden, gefordert:"Jeder Mensch hat das Recht, frei sich zu bilden: also gelöst von jedweder Normativität, etwa von den Vorurteilen, ein "Kind" zu sein, das zu einem Ziel geführt werden soll oder müsse."

Reason

Betroffene Grundrechte von jungen Menschen:Durch das Übermaßverbot tangiert, sind insbesondere Grundrechte der Schulpflichtigen auf ihre menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf die Wahrung ihrer Rechte durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs.3 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), ferner auch das Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen (Art. 3 Abs.1, 2, 3 GG), auf Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG), auf freie Meinungsäußerung und Informationszugang (Art. 5 Abs. 1 GG), auf den besonderen Schutz von Familie und das Erziehungsrecht durch die Eltern (Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4 GG), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht auf das Zitiergebot (Art. 19 Abs.1 GG) und das Recht nach Art. 20 GG.Jeder Mensch hat das Recht, frei sich zu bilden: also gelöst von jedweder Normativität, etwa von den Vorurteilen, ein „Kind“ zu sein, das zu einem Ziel geführt werden soll oder müsse.Dabei müssen die grundgesetzlichen Rechte der jungen Menschen und diejenigen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, UN-Behindertenkonvention und UN-Kinderrechtskonvention unbedingt eingehalten werden.Die Ausgestaltung des Art. 7 GG durch die länderspezifischen Schulgesetze verletzt junge Menschen in einem Übermaß in ihren Grundrechten. Daher muss in einem zusätzlichen Art. 7a GG eindeutig festgehalten werden, dass die Grundrechte eines jungen Menschen auch in Bezug auf Bildung unbedingt zu beachten sind, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.Dabei ist die Schulpflicht nach Ländergesetzen keine Grundpflicht, die ein junger Mensch einzuhalten hätte, keine eigenständige, verfassungsrechtliche und keine einfachgesetzliche Pflicht, die er zu befolgen hätte (vergleichbar mit der seit 2011 ausgesetzten Wehrpflicht).Das gesetzgeberische Ziel und die grundgesetzliche Pflicht des Staates nach Art. 7 GG, jedem jungen Menschen eine grundlegende Bildung zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprechend des Grundgesetzes umgesetzt.Es besteht keine Erforderlichkeit eines Schulzwangs, die Geeignetheit und die Angemessenheit des Schulzwangs sind grundgesetzlich nicht gewährleistet - es stehen mildere Mittel und vielfältige andere Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung.Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum des Staates durch die Landes-Schulgesetze für eine grundlegende angemessene Bildung für alle jungen Menschen ist bisher nicht ausgeschöpft worden und bedarf einer zwingenden Anpassung an das Grundgesetz sowie veränderter Bildungsbedingungen.

Not yet a PRO argument.

No CONTRA argument yet.

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