Περιοχή: Γερμανία
Επιτυχία
 

Einkommensteuer

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag

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  1. Ξεκίνησε 2005
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Επιτυχία

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Η αίτηση απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird die geplante teilweise Abschaffung der Entfernungspauschale beanstandet.

Αιτιολόγηση

Ich wohne mit meiner Familie auf dem Lande, eine Bus bzw. Bahnverbindung in unmittelbarer Nähe gibt es nicht. Ich fahre 15 km zur meiner Dienststelle. Unsere schulpflichtigen Kinder müssen wir auch selbst bis zur nächsten Bushaltestelle fahren bzw. dort auch immer abholen. Hier gibt es bereits keine Pauschale usw.Ich bin Polizeibeamter und im Schichtdienst tätig. Mein Einsatz erfolgt zu unterschiedlichen Zeiten. Ich bin gezwungener Maßen auf ein Fahrzeug angewiesen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen ist mir nicht möglich. Hier ist schon eine eindeutige Benachteiligung gegen über denen gegeben, die in der Stadt, oder wo eine Bus bzw. Bahnverbindung existiert, wohnen. Bei meiner Ehefrau ist es nicht anders. Sie ist geringverdienende Pendlerin und bei der Streichung der Pendlerpauschale bis 20 km wird sich eine Fahrt zur Arbeit nicht mehr lohnen (Hinfahrt 15 km).Die Entfernungspauschale ist nach meiner Meinung keine Steuervergünstigung, die von den Verantwortlichen beliebig beschnitten werden kann. Vielmehr handelt es sich bei den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Werbekosten, die aus verfassungsrechtlichen Gründen in sachgerechter Höhe berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund bitte ich Sie, nicht die Zustimmung zu geben, die Pendlerpauschale erst ab 21 km zu zahlen oder sogar ganz abzuschaffen.

Κοινοποίηση αιτήματος

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 28/11/2005
Λήξη συλλογής: 14/02/2006
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • Erfolg: Der Petition wurde entsprochen

    στον/-ην/-ο 08.06.2017
    Detlef Böse

    Einkommensteuer Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird die geplante teilweise Abschaffung der Entfernungspauschale
    beanstandet.

    Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine Vielzahl von Eingaben mit
    gleich gerichteter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhanges einer ge-
    meinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus hat der
    Finanzausschuss über einen Dachverband von Lohnsteuerhilfevereinen 100.000
    Protestschreiben erhalten, in denen die Kürzungen bei der Entfernungspauschale
    wie auch generell Einschränkungen beim Abzug von Werbungskosten bei Arbeitneh-
    mern durch den Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2007 kritisiert wurden.

    Eine der vorliegenden Petitionen war zusätzlich auch als öffentliche Petition im Inter-
    net eingestellt (172 Mitzeichner und 12 Diskussionsbeiträge).

    Über die Petition soll erreicht werden, dass die Pendlerpauschale bis zum 20. Entfer-
    nungskilometer nicht gestrichen wird. Der Petent äußert die Auffassung, die Entfer-
    nungspauschale sei keine Steuervergünstigung, die beliebig beschnitten werden
    könne. Vielmehr handele es sich bei den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte um Werbungskosten, die aus verfassungsrechtlichen Gründen in sach-
    gerechter Höhe berücksichtigt werden müssten. Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
    nommen.

    Der Petitionsausschuss hat gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages den Finanzausschuss um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Das
    Anliegen der Entfernungspauschale betrifft den Gesetzentwurf der Fraktionen der
    CDU/CSU und SPD "Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007" (Bundestags-
    Drucksache 16/1545).

    Der federführende Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratungen über die
    Vorlagen zum Steueränderungsgesetz 2007 einbezogen, in deren Verlauf die Koali-
    tionsfraktionen unter Bezugnahme auf die Eingabe insbesondere darauf hingewiesen
    haben, dass mit der Begrenzung der Pendlerpauschale eine steuerliche Subven-
    tionierung abgebaut werde. Änderungen im Sinne des Petenten hat der Ausschuss
    nicht empfohlen. Auf die einschlägigen Erörterungen im Bericht des Finanzaus-
    schusses (Bundestags-Drucksache 16/2028) wird Bezug genommen.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass in der Vergangenheit sowohl das Finanzge-
    richt Niedersachsen am 27. Februar 2007 (Az.: 8 K 549/06) wie auch das Finanzge-
    richt des Saarlandes am 22. März 2007 die Neuregelung zur Entfernungspauschale
    als unvereinbar mit dem Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Grundgesetz - GG)
    und dem Gleichheitsgebot (Artikel 3 GG) und damit als verfassungswidrig erklärt ha-
    ben. Die Fälle sind daraufhin dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung
    vorgelegt worden. Andere Finanzgerichte hatten vor dem Hintergrund des Vorlage-
    beschlusses des Finanzgerichts Niedersachsen das Verfahren bis zu einer ab-
    schließenden Entscheidung des BVerfG über die streitige Regelung ausgesetzt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 23. August 2007 (Az.: VI B
    42/07) Folgendes festgestellt: "Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende
    Abzugsverbot des § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betreffend Aufwen-
    dungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist." Als
    Reaktion auf diesen Beschluss des BFH vom 23. August 2007 hat das Bundesminis- terium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 verfügt, dass Anträ-
    gen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die
    Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für die Wege
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrt wird, stattzugeben ist.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der 2. Senat des BVerfG am 9. Dezember
    2008 entschieden hat, dass die seit 2007 geltende Kürzung der Entfernungspau-
    schale um die ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-
    stätte mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen
    des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 GG an eine folgerichtige Ausgestal-
    tung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und
    verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den
    1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu
    beseitigen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund des Dargelegten, das Peti-
    tionsverfahren abzuschließen, weil dem vorgetragenen Anliegen entsprochen worden
    ist.

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