Region: Germany
Dialogue

Einkommensteuer - Steuerliche Berücksichtigung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 supporters 14 in Germany

Collection finished

14 supporters 14 in Germany

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  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialog with recipient
  5. Decision

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Die bish. Regelung, wonach ein Zinsvorteil als Sachbezug bei einem Arbeitgeberdarlehen größer als 2.600 € einer Besteuerung unterliegt, ist der Höhe nach und dem Grunde nach nicht mehr angemessen. Der Bundestag möge beschließen, dass Zinsvorteile (Sachbezüge), die ein Arbeitnehmer im Form eines Arbeitgeberdarlehens erhält, erst dann der Besteuerung unterliegen sollen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt.

Reason

Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen werden grundsätzlich auch verfahrenstechnisch vereinfacht.Arbeitgeberleistungen in Form von zinslosen Darlehen sollen bis zum einem Betrag von 10.000 € generell möglich sein, ohne dass es zu einer Besteuerung des Zinsvorteils als Sachbezug kommt.

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News

  • Pet 2-19-08-6110-000411 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als
    Material zu überweisen.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass Zinsvorteile, die ein Arbeitnehmer für ein
    zinsloses oder gering verzinstes Darlehen seines Arbeitsgebers erhält, nicht der
    Besteuerung unterliegt, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am
    Ende des Lohnzahlungszeitraumes einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt.

    Zur Begründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung, wonach ein Zinsvorteil als
    Sachbezug bei einem Arbeitgeberdarlehen von mehr als 2.600 Euro einer
    Besteuerung unterliegt, der Höhe und... further

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