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Einkommensteuer - Steuerliche Berücksichtigung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

14 Unterschriften

Sammlung beendet

14 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Die bish. Regelung, wonach ein Zinsvorteil als Sachbezug bei einem Arbeitgeberdarlehen größer als 2.600 € einer Besteuerung unterliegt, ist der Höhe nach und dem Grunde nach nicht mehr angemessen. Der Bundestag möge beschließen, dass Zinsvorteile (Sachbezüge), die ein Arbeitnehmer im Form eines Arbeitgeberdarlehens erhält, erst dann der Besteuerung unterliegen sollen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt.

Begründung

Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen werden grundsätzlich auch verfahrenstechnisch vereinfacht.Arbeitgeberleistungen in Form von zinslosen Darlehen sollen bis zum einem Betrag von 10.000 € generell möglich sein, ohne dass es zu einer Besteuerung des Zinsvorteils als Sachbezug kommt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.11.2017
Sammlung endet: 15.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-6110-000411 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als
    Material zu überweisen.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass Zinsvorteile, die ein Arbeitnehmer für ein
    zinsloses oder gering verzinstes Darlehen seines Arbeitsgebers erhält, nicht der
    Besteuerung unterliegt, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am
    Ende des Lohnzahlungszeitraumes einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt.

    Zur Begründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung, wonach ein Zinsvorteil als
    Sachbezug bei einem Arbeitgeberdarlehen von mehr als 2.600 Euro einer
    Besteuerung unterliegt, der Höhe und dem Grunde nach nicht mehr zeitgemäß sei.
    Arbeitgeberleistungen in Form von zinslosen Darlehen sollten bis zu einem Betrag
    von 10.000 Euro generell möglich sein, ohne das es zu einer Besteuerung des
    Zinsvorteils kommt.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab 14 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Der Einkommensbesteuerung liegt das Prinzip zugrunde, jeden Bürger nach
    Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich zu
    belasten. Dabei richtet sich die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in
    erster Linie nach dem Einkommen. Einkommen kann aber nicht nur durch
    Bareinnahmen erzielt werden, sondern auch durch Sachbezüge und andere
    geldwerte Vorteile (z.B. Zinsvorteile). Zinsvorteile gehören deshalb zum Lohn, wenn
    sie ihren Grund im Dienstverhältnis des Arbeitnehmers haben.

    Zinsvorteile sind aber nur zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten
    Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

    Diese Regelung dient der Vereinfachung, da die zutreffende steuerliche Einordnung
    und Bewertung dieser Vorteile durch den Arbeitgeber ansonsten in keinem
    vertretbaren Verhältnis zu ihren steuerlichen Auswirkungen stehen würde.

    Die vom Petenten angestrebte Erhöhung auf 10.000 Euro würde im Ergebnis zu
    einer weitreichenden Steuerbefreiung von Zinsvorteilen führen, wobei die
    fiskalischen Konsequenzen mangels statistischen Materials von dem
    Bundesministerium der Finanzen nicht beziffert werden konnten. Gleiches gilt für
    eine Anhebung der Grenze von 2.600 Euro auf 5.000 Euro.

    Dennoch ist aus Sicht des Petitionsausschusses zu prüfen, ob die derzeit
    festgesetzte Grenze von 2.600 Euro nicht einer Erhöhung unterliegen sollte. Dabei
    verkennt der Petitionsausschuss auch nicht, dass eine solche Regelung kompatibel
    sein müsste mit den sonstigen Regelungen zur Besteuerung von Sachbezügen und
    anderen geldwerten Vorteilen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
    Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen.

    Begründung (PDF)

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