Eisenbahnrecht - Fahr-/Lenkzeiten für Lokführer und deren Überwachung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

237 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

237 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Lok- und Triebfahrzeugführer Fahr-/Lenkzeiten und zu deren Überwachung Kontrollsysteme, ähnlich denen der Berufskraftfahrer im Schwertransport, eingeführt werden.

Begründung

Es ist unverständlich, dass nur LKW - & Busfahrer über Fahrkarten und Fahrzeitenmesser überwacht werden. Lenk - & Pausenzeiten sollten genauso für Fahrer von Eisenbahnen und Lokomotiven gelten. Durch die Lok- & Triebfahrzeugführer werden täglich Tonnen an wichtigen und auch sehr gefährlichen Gütern sowie Massen an Menschenleben durch Deutschland gefahren. Es ist dabei unverantwortlich, dass diese durch ihre Schichten und andere Einflüsse oft gedrungen sind, bis zur Übermüdung ihre Fahrzeuge zu lenken. Die Wirtschaft ist zwar wichtig, aber die Menschenleben sind noch viel wichtiger. Um weiteren schweren Unfällen vorzubeugen, sollten für diesen Berufskreis genau solche Regelungen eingeführt werden, wie für die Berufskraftfahrer. Mißbrauch muß dringend eingedämmt werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.04.2011
Sammlung endet: 01.07.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Frank Spadlo

    Eisenbahnrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Eingabe wird gefordert, für Lok- und Triebfahrzeugführer Fahr-/Lenkzeiten
    sowie Kontrollsysteme,
    im
    für Berufskraftfahrer
    denen
    vergleichbar mit
    Schwertransport, einzuführen.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Dazu liegen 237 Mitzeichnungen sowie 34 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
    Verständnis gebeten, dass nicht auf alle Aspekte gesondert eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung wird in der Petition ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass
    nur LKW - und Busfahrer über Fahrzeitenmesser überwacht würden. Lenk- und
    Pausenzeiten sollte es genauso gut für Fahrer von Eisenbahnen und Lokomotiven
    geben. Schließlich würden tagtäglich Tonnen an wichtigen und auch sehr
    gefährlichen Gütern sowie zahlreiche Personen durch Deutschland befördert. Es sei
    unverantwortlich, dass durch Schichtarbeit und andere Einflüsse die oft übermüdeten
    Fahrer gezwungen würden, ihre Fahrzeuge zu lenken. Die ökonomischen Aspekte
    würden hier höher gewertet als die Sicherheit der beförderten Personen und des
    Fahrpersonals. Es diene der Vorbeugung schwerer Unfälle, wenn entsprechend
    strenge Regelungen auch für die Lok- und Triebfahrzeugführer eingeführt würden.

    Der Petitionsausschuss kommt unter Einbeziehung einer zu der Petition eingeholten
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (BMVBS) zu dem folgenden Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung:

    In Deutschland sind die Eisenbahnen (Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
    Eisenbahnverkehrsunternehmen) gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz
    verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge
    und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese mit
    der Bahn-Strukturreform im Dezember 1993 gesetzlich normierte Eigenverantwortung
    der Eisenbahnunternehmen berücksichtigt die spezielle technische Komplexität des
    Systems Eisenbahn
    und schließt
    insoweit einen Vergleich mit anderen
    Verkehrsträgern aus. Diese Betreiberverantwortung der Eisenbahnunternehmen ist
    auch im europäischen Recht verankert.

    Die Eisenbahnaufsichtsbehörden prüfen im Rahmen ihrer Tätigkeiten u. a., ob die
    Eisenbahnunternehmen der Verpflichtung,
    ihren Betrieb sicher zu führen,
    nachkommen. Hierzu zählt auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Für
    die Eisenbahnen des Bundes, für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland
    und für nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung bzw.
    Sicherheitsgenehmigung
    die
    (alle Eisenbahnverkehrsunternehmen,
    bedürfen
    Personen oder Güter befördern, außer nur im Inland verkehrenden Regionalbahnen)
    ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde. Für die sonstigen
    nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die Regionalbahnen also, führen die Länder die
    Aufsicht durch.

    Erhält die jeweils
    zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer
    stichprobenartigen Überprüfungen oder im Rahmen der Unfalluntersuchung durch die
    Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
    (EBU) Kenntnis über eine
    unzureichende Wahrnehmung der Betreiberverantwortung durch die Unternehmen,
    schreitet sie verwaltungsrechtlich ein.

    Damit die Eisenbahnen in Deutschland ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen
    können, müssen sie ein Sicherheitsmanagement nachweisen bzw. besonders
    sind Betriebsleiter,
    qualifiziertes Personal
    das
    für
    die
    vorhalten. Dies
    Sicherheitsmanagement und damit auch für das
    sichere Erbringen von
    sind. Hierzu
    Eisenbahnverkehrsleistungen
    die
    u. a.
    zählt
    verantwortlich
    unter
    Überwachung
    der
    Diensteinteilung
    des
    Betriebspersonals
    sicherheitstechn ischen Aspekten. Sie gen ießen gegenüber der Geschäftsführung
    besondere gesetzlich verankerte Rechte zur Wahrung der Sicherheitsbelange in
    Abwägung zu geschäftlichen Interessen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung).
    Ihre
    Zulassung erhalten sie nach besonderer staatlicher Prüfung (Eisenbahnbetriebsleiter-
    Prüfungsverordnung). Die Bestellung zum Betriebsleiter bedarf der Bestätigung durch

    die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz
    widerrufen werden, wenn öffentliches Interesse gefährdet ist.

    Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Rechtsgrundlage für die Sicherheit und den
    Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung. Zweck des ArbZG
    ist es zudem, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
    den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der
    seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Insofern setzt das ArbZG die
    Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland und ist
    sowohl
    für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Ergänzende Regelungen
    können durch die Tarifvertragsparteien der jeweiligen Unternehmen im Rahmen der
    Tarifverhandlungen ausgehandelt werden. Für das
    fahrende Personal der
    Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird,
    ist zudem die Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im
    interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr maßgebend.
    In dieser
    Verordnung sind u. a. Regelungen zu Ruhezeiten, Pausenzeiten und Fahrzeiten
    normiert.

    Ein Triebfahrzeugführer darf ein Triebfahrzeug nur entsprechend der vom jeweiligen
    Betriebsleiter
    individuell ausgestellten Berechtigung führen.
    Im Übrigen ist den
    Triebfahrzeugführern der genaue Arbeitsbeginn und Ort, eventuelle Pausenzeiten
    sowie das Ende ihres Einsatzes anhand von Dienstschichten vorzugeben. Zudem
    sind Eisenbahnunternehmen bzw. Betriebsleiter auch dafür verantwortlich, dass die
    Triebfahrzeugführer hinsichtlich ihrer Tauglichkeit regelmäßig ärztlich untersucht
    werden. Für
    die
    regelmäßige
    fahrdienstliche Fortbildung
    sowie
    für
    die
    vorgeschriebenen Kontrollen im Rahmen von Begleitfahrten bzw. für das Training im
    Fahrsimulator
    liegt
    die
    Verantwortung
    ebenfalls
    beim
    jeweiligen
    Eisenbahnunternehmen bzw. seinem Betriebsleiter. Schließlich obliegt es dem
    Betriebsleiter auch, unter bestimmten Umständen einem Triebfahrzeugführer die
    Fahrerlaubnis zu entziehen.

    Züge sind im Falle der Handlungsunfähigkeit eines Triebfahrzeugführers dreifach
    abgesichert: Sie sind spurgeführt,
    signalgeschützt und werden durch die
    Sicherheitsfahrschaltung (Sifa oder umgangssprachlich Totmannknopf) technisch
    überwacht. Betätigt der Triebfahrzeugführers die Sifa nicht, leuchtet ein Warnlicht
    auf, dann ertönt ein Warnsignal und schließlich erfolgt eine Zugbremsung.

    Dem Bund ist die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften zum einen aus
    Gründen
    der Sicherheit,
    aber
    auch
    aus
    sozialen Gründen
    für
    die

    Triebfahrzeugführer aller Eisenbahnunternehmen eminent wichtig. Deshalb werden
    Hinweise in Bezug auf mögliche Arbeitszeitverstöße von Triebfahrzeugführern zum
    Anlass
    hinausgehende
    Ermessen
    pflichtgemäße
    das
    über
    genommen,
    Überwachungen der Organ isationse inhe iten von E isenbahnunternehmen m it
    Planungs-, Steuerungs- und Überwachungsaufgaben im Hinblick auf die
    Betriebssicherheit durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde durchführen zu
    lassen.

    Grundsätzlich käme eine Regelung der Lenk- und Ruhezeiten für Triebwagenführer
    aus Sicht des Petitionsausschusses im Hinblick auf den zunehmend interoperablen,
    grenzüberschreitenden Verkehr nur auf europäischer Ebene in Betracht. Zum
    gegenwärtigen Zeitpunkt besteht aus seiner Sicht allerdings kein Handlungsbedarf.

    Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Der von den Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem BMVBS - als Material zu überweisen,
    wurde mehrheitlich abgelehnt.

Durch die Liberalisierung im Schienenverkehr, insbesondere im Güterverkehr kommt es bei privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen immer wieder zu "großzügiger Auslegung" des Arbeitszeitgesetzes. Auch die Ruhezeiten sollten stärker ins Augenmerk genommen werden. Schichtfolgen von 10 und mehr Schichten am Stück im unregelmäßigen Wechseldienst sind sehr belastend. Durch die Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie (TfV) mit dem amtlichen Führerschein wäre es ohne Probleme möglich einen Chip in den Führerschein einzufügen.

Noch kein CONTRA Argument.

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