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Erbrecht - Regelung zur Aufhebung von Erbengemeinschaften

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 podpornik 18 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

18 podpornik 18 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung zur Aufhebung von Erbengemeinschaften innerhalb eines Jahres von Amtswegen gefordert, wenn bis dahin kein Miterbe die Auseinandersetzung verlangt hat.

razlog

Der Deutsche Bundestag möge beschließen § 2042 BGB wie folgt durch einen dritten Absatz zu ergänzen: "(3) Wird die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres ab Entstehung der Erbengemeinschaft von einem Miterben verlangt, wird sie vom zuständigen Amtsgericht von Amts wegen eingeleitet. Für vor dem 01.01.2018 bestehende Erbengemeinschaften beträgt die Frist fünf Jahre, ebenso bei berechtigtem Interesse. Die Aufhebung der Erbengemeinschaft kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden."Ungeklärte Eigentumsverhältnisse waren und sind vor allem im Hinblick auf die Wiedervereinigung eines der größten Hindernisse. Rechtlich sind Eigentumsverhältnisse zwar auch in einer Erbengemeinschaft meist geklärt, allerdings zeigt die Praxis, dass zahlreiche Probleme entstehen und andere Eigentümerstrukturen wesentlich besser sind. Zum einen sind die einzelnen Erben oft schon sehr alt und evtl. dement oder altersstarrsinnig, wenn die Erbengemeinschaft entsteht. Sie hätten sich selbst in diesem Alter z.B. keine Immobilie mehr gekauft. Die Miterben sind teilweise gar nicht bekannt, verschollen oder untereinander zerstritten. Trotzdem wird die Auseinandersetzung oft lange hinausgezögert. Unterschiedliche Erwartungen an die Höhe des Erbteils, Demenz, die komplizierte Rechtsmaterie, Vorwürfe der Miterben, räumliche Entfernung und Unkenntnis über das Erbe, Vereinbarungen usw. hindern die Miterben an einer Einigung oder Auflösung. Zwar gibt es gelegentlich sinnvollle Ausnahmen für eine Auflösung (z.B. bei einem Bauernhof, der als ganzes erhalten bleiben sollte). Ein höheres Maß an Versteigerungen wäre allerdings sinnvoll, um der Zersplitterung von Grundstücken entgegen zu wirken. Einzelne Personen oder Unternehmen verfolgen meist klare Ziele. Bei Erbengemeinschaften als Zwangsgemeinschaft sind gemeinsame Ziele selten. Daher sollten sie besser nur zeitlich befristet existieren. Insbesondere das Warten auf den Tod eines Miterben aus familiärer Rücksichtnahme oder aus Tradition kann eigentlich kein sinnvolles unternehmerisches Ziel sein. Zwar ist das Warten auf höhere Preise ein legitimes individuelles oder unternehmerisches Interesse, in Erbengemeinschaften ist dies jedoch etwas anderes. Da man sich in einer Versteigerung niedrigere Preise gerade bei Immobilien vorstellt und z.B. Westdeutsche selten wirklich eigenes privates Interesse an Ostimmobilien haben, hebt man Ostbesitz bei qm-Preisen von 0,50 EUR einfach auf. Auch zur Belebung der Kreditwirtschaft wäre eine Abschaffung der Erbengemeinschaft sinnvoll. Verkäufe und Kreditaufnahmen benöten oft ein zeitliches Limit und einen gewissen Druck, um stattzufinden. Im Fall des familiengeführten Bauernhofs könnte die Erweiterung auf fünf Jahre ausreichend sein, den Erhalt sicherzustellen.

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novice

  • Pet 4-18-07-404-040454 Erbrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung zur Aufhebung von
    Erbengemeinschaften innerhalb eines Jahres von Amts wegen gefordert, wenn bis
    dahin kein Miterbe die Auseinandersetzung verlangt hat.

    Zur Begründung trägt der Petent vor, dass ungeklärte Eigentumsverhältnisse im
    Hinblick auf die Wiedervereinigung eines der größten Hindernisse seien. Rechtlich
    seien Eigentumsverhältnisse zwar auch in einer Erbengemeinschaft meist geklärt,
    allerdings zeige die Praxis, dass zahlreiche Probleme bestehen würden und andere
    Eigentümerstrukturen... naprej

razprava

Zaenkrat še ni nobenega PRO argumenta.

Prinzipiell ein heeres Ziel, jedoch oft nicht umsetzbar, da manchmal völlig unklare Hinterlassenschaften und laienhafte Testamente eine Bearbeitung innerhalb eines Jahres nicht möglich machen. Dies kann auch bei fachlicher Steuerung kaum gelingen z.B. bei Gebäuden mit Erbpachtverträgen oder Auslandsimmobilien, Kunstsammlungen usw. M.E. müsste eine generelle Grenze von 5 oder besser 10 Jahren als realistische Forderung gestellt werden.

Pomagajte okrepiti sodelovanje državljanov. Želimo, da bi bili vaši pomisleki slišani in hkrati ostali neodvisni.

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