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Erbrecht - Regelungen beim Zugewinnausgleich

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Deutschen Bundestag
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  1. Aloitti 2013
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass bei einer Ehe in Zugewinngemeinschaft kein Erbfall eintritt, wenn ein Partner stirbt.Das gemeinsame erwirtschaftete Eigentum gehört beiden, egal wer es erwirtschaftet oder in die Ehe gebracht hat.

Perustelut

Dieses gemeinsame Eigentum soll deshalb, wenn einer stirbt, derm anderen überlassen sein, ohne dass dies als Erbfall gewertet wird.Die Niederlande z.B. behandeln einen solchen Fall so wie ich vorschlage.Es kommt häufig vor, dass besonders ein Partner verhältnismäßig viel in dieses gemeinsame Eigentum eingebracht hat, der andere extrem wenig.Eine Zugewinngemeinschaft hat den Sinn, dass man in guten wie in schlechten Zeiten zusammenhält, gemeinsames Eigentum schafft, gemeinsam alles das besitzt, egal was welcher Partner dazu beigesteuert hat.Wenn dann nur noch einer übrig ist, kann man als logisch bezeichnen, dass jetzt alles dem Verbliebenen gehört.Durch die jetzt gültige Rechtslage kommt es vor, dass ein Partner zurückbleibt und nun das von ihm selbst bezahlte Eigentum zur Hälfte erbt mit allen auch negativen finanziellen Folgen.Deshalb finde ich es ungerecht, dass bei einer Zugewinngemeinschaft beim Tod eines Partners das Erbrecht angewendet wird.Man kann zwar notariell absichern, dass die Immobilie, in der der verbleibende Partnert lebt, erst nach dem Tode des zweiten Partners an die Kinder vererbt wrid, aber andere Nachteile sind nicht abzuwenden.

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Uutiset

  • Pet 4-18-07-404-001738

    Erbrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei einer Ehe in Zugewinngemeinschaft kein
    Erbfall eintritt, wenn ein Partner stirbt. Das gemeinsame erwirtschaftete Eigentum
    gehört beiden, egal wer es erwirtschaftet oder in die Ehe gebracht hat.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass das gemeinsam
    erwirtschaftete Vermögen dem überlebenden Ehegatten zustehen solle. In einer
    Zugewinngemeinschaft werde gemeinsames Eigentum geschaffen, egal welcher
    Partner... enemmän

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