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Deutscher Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge eine Anhebung der Förderung für Empfänger/-innen von BAföG nach § 13 des BAföG-Gesetzes beschließen, welche gewährleistet, dass eine jede Ausbildung, gleich welcher Art, finanziell gleichberechtigt und insbesondere ohne persönlich finanzielle Nachteile des Auszubildenden oder der Familie des Auszubildenden absolviert werden kann.
Պատճառ
Die bei den Bedarfssätzen des BAföG angesetzten Pauschalbeträge, die die Kosten des durchschnittlichen und üblichen Lebensunterhalts sowie der Ausbildung abdecken sollen, reichen nach ihrer bisherigen Anwendung in der Realität nicht aus, um die grundlegenden Kosten des täglichen Lebens zu bewältigen, besonders dann, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Je nach Arbeitsmarktlage, Qualifikation des Auszubildenden und dessen Schul- und individuellen, notwendigen Lernzeiten muss es als unzumutbar angesehen werden, auf die Möglichkeit des anrechnungsfreien monatlichen Brutto-Einkommens im Bewilligungszeitraum von 400,00 EUR zu verweisen. Eine Anhebung der Bedarfssätze wird daher gefordert. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält der Auszubildende eine Pauschale für die Unterkunft von 224,00 EUR, wenn er nicht mehr bei seinen Eltern wohnt. Diese Pauschale benachteiligt Auszubildende, die für ihre Unterkunft höhere Kosten aufbringen müssen. Künftig soll daher die gesamte Warmmmiete des Auszubildenden als Kosten der Unterkunft gewährt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird dem Auszubildenden ein monatlicher Bedarf von 348,00 EUR gewährt. Damit liegt der bisher gewährte Betrag unter dem Existenzminimum. Der Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII und SGB II beträgt seit dem 1. Januar 2012 in Deutschland 374,00 EUR, der gewährte Bedarf soll daher künftig an das Existenzminimum angeglichen werden.