Ersetzen der Verpflichtungserklärung (§§ 66 bis 68 AufenthG) für ein dreimonatiges Kurzzeitvisum durch eine Meldeverpflichtung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Verpflichtungserklärung in §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes für ein dreimonatiges Kurzzeitvisum durch eine Meldeverpflichtung zu ersetzen und eine Zustimmung zu einem Visa ohne weitere Bedingungen zu erteilen, wenn eine Einladung eines Bundesbürgers vorliegt.

Begründung

Für ein 3 Monate gültiges Visum wird eine Verpflichtungserklärung eingefordert, in der sich ein Gastgeber für 5 Jahre verpflichten muss, für alle möglicherweise und unvorhersehbar anfallenden Kosten aufzukommen, was eine Beeinträchtigung der persönlichen und freiheitlichen Grundrechte darstellt.Seit den 1950er Jahren wurde in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Es wurde in einer Fülle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert und ist in allgemeiner Rechtsüberzeugung heute gewohnheitsrechtlich anerkannt. Als Grundrecht dient das allgemeine Persönlichkeitsrecht primär der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater. Um das besondere Gewicht der Grund- und Freiheitsrechte für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verdeutlichen, wurden diese Rechte an den Anfang des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gestellt. Freiheitsrechte gelten in bestimmten Lebensbereichen, die entweder handlungsbezogen (z. B. „sich versammeln“ nach Art. 8 Abs. 1 GG) oder sachbezogen (z. B. „Kunst“ nach Art. 5 Abs. 3 GG) beschrieben sind. Primär begründen sie im jeweiligen Lebensbereich Handlungsfreiheiten, die aktiv ebenso wie passiv in Anspruch genommen werden können (Handeln, Unterlassen). In zweiter Linie gewährleisten sie subjektive Rechte, vornehmlich in Form von Abwehrrechten gegen staatliche Eingriffe.

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