109 Υπογραφές
Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Η αναφορά απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag
Gleichberechtigung von Mann und Frau vor dem Gesetz beim Bezug von Elterngeld, was im aktuellen BEEG nicht gegeben ist.
Αιτιολόγηση
Kommt ein Kind früher als zum errechneten Geburtstermin, verlängert sich automatisch der Mutterschutz und somit auch die Mutterschaftsleistungen. Somit kann es vorkommen das noch im 3. Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsleistungen bezogen werden, wodurch der Bezugszeitraum des Elterngeldes verringert wird.Das Unrecht liegt in der Tatsache das wenn die Frau in Elternzeit geht und somit Elterngeld beantragt, dieses für den dritten Lebensmonat anteilig Anspruch besteht, d.h. vom Ende der Schutzfrist bis zur Vollendung des 3. Lebensmonats.Nimmt jedoch der Mann in diesem Zeitraum die Leistungen in Anspruch, da beispielsweise die Frau nach dem Mutterschutz wieder Vollzeit erwerbstätig ist, wird ihm der 3. Lebensmonat vollständig gestrichen, da gemäß § 4 Ansatz 3 Satz 2 BEEG der gesamte Monat als von der Mutter verbraucht gilt.Diese Problematik wurde in der Vergangenheit bereits durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.05.2011 (B 10 EG 11 / 10 R) zu Gunsten des Mannes entschieden. Dieses Urteil wird jedoch auch Grund einer Neuregelung des BEEG mit in Kraft treten am 01.01.2013 nicht mehr akzeptiert.Daher fehlen Familien, in denen der Vater nach dem Mutterschutz in Elternzeit geht, beinahe ein vollständiges Monatseinkommen.
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Δελτίο αποκοπής με κωδικό QR
κατεβάσετε (PDF)Στοιχεία για το ψήφισμα
Η αναφορά ξεκίνησε:
18/09/2013
Η αναφορά τελειώνει:
30/10/2013
Περιοχή:
Γερμανία
Κατηγορία:
Νέα
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 18.11.2015Pet 3-17-17-851-056435
Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition soll eine Änderung der Regelung erreicht werden, nach der
Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter anzurechnende
Mutterschaftsleistungen erhält, als Elterngeldmonate der Mutter gelten.
Es wird ausgeführt, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) geändert werden müsse. Wenn ein Kind früher als zum errechneten
Geburtstermin geboren werde, verlängere sich automatisch der Mutterschutz.
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Συζήτηση
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