Erziehungsgeld/Elterngeld - Einkommensermittlung für das Elterngeld bei Selbständigen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

140 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

140 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll die Gleichstellung von Selbständigen bei der Anrechnung von Einkünften auf das Elterngeld und der Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit abhängig Beschäftigten durch Angleichung der Berechnungsweise des Einkommens ermöglicht werden. Hierdurch soll vielen Selbständigen überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet werden, Elterngeld über dem Grundbetrag von 300 Euro zu erlangen.

Begründung

Bei der Gewährung von Elterngeld werden Einkünfte aus unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem sog. modifizierten Zuflussprinzip berücksichtigt. Das heißt insbesondere, dass Einkünfte, die von den Betroffenen im Zeitraum vor der Geburt des Kindes erarbeitet wurden und fällig waren, aber erst im Bezugszeitraum des Elterngeldes zufließen (z.B. durch gerichtliche Geltendmachung) nicht auf den Elterngeldanspruch angerechnet werden und -darüber hinaus- noch zu einer Erhöhung des Elterngeldanspruchs führen, sog. modifiziertes Zuflussprinzip(siehe hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2011, Aktenzeichen B 10 EG 5/11 R)Bei selbständig tätigen Antragstellern wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das sogenannte strenge Zuflussprinzip angewandt (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Aktenzeichen: B 10 EG 18/11 R;Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2012, Aktenzeichen: B 10 EG 10/11 R). Diese Ungleichbehandlung trifft vor allem selbständig tätige Antragsteller, denen im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einnahmen zufließen, die sie vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Bezugszeitraum des Elterngeldes erarbeitet haben. Oftmals geschieht dies ohne Einflussmöglichkeiten der Betroffenen und in Abhängigkeit von der Zahlungstreue von Schuldnern. Diese werden dann auf das Elterngeld angerechnet und mindern es bis zum Grundbetrag von 300 Euro monatlich. Daneben wirken Sie auch nicht, wie bei abhängig Beschäftigten, ansprucherhöhend.Demgegenüber tritt der mit der Aufgabe oder Reduzierung der selbständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum einhergehende Einkommensverlust, der eigentlich durch das Elterngeld ausgeglichen werden soll, jedoch erst mit Verspätung außerhalb des Bezugszeitraumes ein. Selbständige, die Elterngeld und denen z.B. durch säumige Schuldner im Bezugszeitraum noch Einnahmen zufließen werdne also dreifach benachteiligt: 1. Das zufließende Einkommen mindert den Elterngeldanspruch, 2. das zufließende Einkommen wirkt nicht anspruchserhöhend, selbst wenn es vor Geburt des Kindes erarbeitet wurde, 3. der durch das Elterngeld auszugleichende Einkommensverlust wird nicht voll ausgegleichen, weil er typischerweise mit Verzögerung eintritt.Es ist daher erforderlich, auch für Selbständige im Elterngeldrecht das modifizierte Zuflussprinzip einzuführen und zumindest im Bezugszeitraum zufließende Einkünfte dann nicht anzurechnen, wenn sie vor dem Bezugszeitraum fällig waren. Andernfalls werden diese sachwidrig ungleich behandelt und vielfach die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Elterngeld vereitelt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.12.2012
Sammlung endet: 25.01.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-17-851-045000Erziehungsgeld/Elterngeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition werden Änderungen der Regelungen des Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetzes zur Einkommensermittlung bei Selbständigen gefordert.
    Der Petent führt aus, dass eine Gleichstellung der Situation der Selbständigen mit
    der abhängig Beschäftigter durch Angleichung der Berechnungsweise für die Ermitt-
    lung des Einkommens erfolgen solle. Bei unselbständig Beschäftigten würden Ein-
    künfte nach dem sogenannten modifizierten Zuflussprinzip berücksichtigt. Einkünfte,
    die im Zeitraum vor der Geburt des Kindes erarbeitet wurden und fällig waren, aber
    erst im Bezugszeitraum des Elterngeldes zufließen, würden nicht auf den Elterngeld-
    anspruch angerechnet. Dies sei bei selbständig tätigen Antragsstellern nach der
    Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anders. Es werde das sogenannte stren-
    ge Zuflussprinzip angewandt. Diese Ungleichbehandlung treffe vor allem diejenigen
    Selbständigen, denen im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einnahmen zufließen, die
    sie vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Bezugszeitraumes des Elterngeldes er-
    arbeitet haben. Die Betroffenen hätten oftmals keine Einflussmöglichkeiten auf den
    Zufluss der Einnahmen. Dennoch würden die Einnahmen auf das Elterngeld ange-
    rechnet und es mindern. Außerdem würde das zufließende Einkommen nicht an-
    spruchserhöhend wirken, auch wenn es vor der Geburt des Kindes erarbeitet wurde.
    Es sei daher erforderlich, auch für Selbständige das modifizierte Zuflussprinzip ein-
    zuführen und zumindest im Bezugszeitraum zufließende Einkünfte dann nicht anzu-
    rechnen, wenn sie bereits vor dem Bezugszeitraum fällig waren.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deut-
    schen Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 140 Mitzeichnende haben das
    Anliegen unterstützt. Weiterhin haben dem Petitionsausschuss 9 weitere Petitionen
    mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die des Sachzusammenhangs wegen mit
    der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt
    wurden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung
    der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzule-
    gen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Er-
    gebnis:
    Das Elterngeld soll allen Eltern ermöglichen, sich vor allem im ersten Jahr nach der
    Geburt um ihr Kind kümmern zu können, ohne deswegen in finanzielle Schwierigkei-
    ten zu geraten. Die Situation von Selbständigen ist in vielerlei Hinsicht anders als die
    von Angestellten. Sie sind einerseits oft freier in ihren Entscheidungen, tragen ande-
    rerseits aber weit reichende Verantwortung und müssen andere Herausforderungen
    meistern. Die daraus resultierenden Unterschiede zwischen Selbständigen und An-
    gestellten, die sich beispielweise auch im Steuerrecht niederschlagen, lassen sich
    über das Elterngeld nicht vollständig aufheben. Mit der gesetzlichen Konzeption des
    Elterngeldes soll in dieser Hinsicht weder eine Wertung erfolgen noch eine Benach-
    teiligung von Selbständigen. Die elterngeldrechtlichen Bestimmungen zur Einkom-
    mensermittlung folgen in wesentlichen Punkten dem Steuerrecht. Die Einkünfte so-
    wohl aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit als auch aus selbständiger Erwerbstä-
    tigkeit werden innerhalb jeder Einkunftsart nach den steuerrechtlichen Grundsätzen
    unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Elterngeldes ermittelt. Dies gilt so-
    wohl für die Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum vor der Geburt wie auch
    für die Einkommensermittlung während des Elterngeldbezuges.
    Das Elterngeld soll das nach der Geburt eines Kindes tatsächlich wegfallende Er-
    werbseinkommen ausgleichen. Haben die Eltern während des Elterngeldbezuges
    Erwerbseinkommen, wird auch dieses in die Elterngeldberechnung einbezogen. Eine
    aktiv ausgeübte Erwerbstätigkeit ist hierfür nicht Voraussetzung. Das Elterngeld er-
    setzt dann die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt
    und dem während des Elterngeldbezuges.
    Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Dessen Lebensmonate
    sind daher zugleich die Elterngeldbezugsmonate. Diese stimmen regelmäßig nicht
    mit einem steuerlichen Veranlagungszeitraum überein. Das Einkommen aus selb-

    ständiger Erwerbstätigkeit für die Elterngeldbezugsmonate kann daher nicht – wie im
    Bemessungszeitraum vor der Geburt – über einen Steuerbescheid nachgewiesen
    werden, sondern muss gesondert ermittelt werden.
    Selbständige können ihr Einkommen anhand einer Bilanz oder anhand einer Ein-
    nahmen-Überschuss-Rechnung nachweisen. In jedem Fall müssen die erforderlichen
    zeitlichen Abgrenzungen hinsichtlich des Elterngeldbezugszeitraumes ermöglicht
    sein.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die zeitliche Zuordnung von Einnah-
    men und Ausgaben in dem Bemessungszeitraum vor der Geburt bzw. in den Eltern-
    geldbezugszeitraum sich nach den steuerlichen Grundsätzen je nach der Art des
    gewählten Einkommensnachweises bemisst, entweder nach dem Zuflussprinzip oder
    nach dem Realisationsprinzip. Das Realisationsprinzip gilt dabei für Gewinneinkünf-
    te, die über eine Bilanz nachgewiesen werden. Danach ist für die zeitliche Zuordnung
    einer Einnahme der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem im Rahmen einer Leistungser-
    bringung der Gewinn entstanden ist, also realisiert wurde. Dies ist dann der Fall,
    wenn die Arbeitsleistung „wirtschaftlich erbracht“ ist. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob
    am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erstellt ist.
    Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist hingegen das Zuflussprinzip anzu-
    wenden. Seine Anwendung kann mal vorteilhaft, mal dagegen nachteilig sein. Nach-
    teilig ist seine Anwendung in der in der Petition geschilderten Situation, in der wäh-
    rend des Elterngeldbezuges Zahlungen eingehen für vor der Geburt des Kindes er-
    brachte Arbeitsleistung. Das Zuflussprinzip kann sich aber vorteilhaft auswirken,
    wenn dem Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes beglichene
    Geldforderungen berücksichtigt werden, zum Beispiel für Leistungen, die die Eltern
    vor dem Bemessungszeitraum erbracht haben.
    Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 5. April 2012 sowie vom 29. Au-
    gust 2012 (BSG, B 10 EG 10/11 R und BSG, B 10 EG 18/11 R) die Anwendung die-
    ser steuerrechtlichen Grundsätze im Hinblick auf die elterngeldrechtliche Ermittlung
    von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bestätigt.
    Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er emp-
    fiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entspro-
    chen werden konnte.Begründung (pdf)

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