Erziehungsgeld/Elterngeld - Einkommensermittlung für das Elterngeld bei Selbständigen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
140 Unterstützende 140 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

140 Unterstützende 140 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition soll die Gleichstellung von Selbständigen bei der Anrechnung von Einkünften auf das Elterngeld und der Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit abhängig Beschäftigten durch Angleichung der Berechnungsweise des Einkommens ermöglicht werden. Hierdurch soll vielen Selbständigen überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet werden, Elterngeld über dem Grundbetrag von 300 Euro zu erlangen.

Begründung

Bei der Gewährung von Elterngeld werden Einkünfte aus unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem sog. modifizierten Zuflussprinzip berücksichtigt. Das heißt insbesondere, dass Einkünfte, die von den Betroffenen im Zeitraum vor der Geburt des Kindes erarbeitet wurden und fällig waren, aber erst im Bezugszeitraum des Elterngeldes zufließen (z.B. durch gerichtliche Geltendmachung) nicht auf den Elterngeldanspruch angerechnet werden und -darüber hinaus- noch zu einer Erhöhung des Elterngeldanspruchs führen, sog. modifiziertes Zuflussprinzip(siehe hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2011, Aktenzeichen B 10 EG 5/11 R)Bei selbständig tätigen Antragstellern wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das sogenannte strenge Zuflussprinzip angewandt (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Aktenzeichen: B 10 EG 18/11 R;Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2012, Aktenzeichen: B 10 EG 10/11 R). Diese Ungleichbehandlung trifft vor allem selbständig tätige Antragsteller, denen im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einnahmen zufließen, die sie vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Bezugszeitraum des Elterngeldes erarbeitet haben. Oftmals geschieht dies ohne Einflussmöglichkeiten der Betroffenen und in Abhängigkeit von der Zahlungstreue von Schuldnern. Diese werden dann auf das Elterngeld angerechnet und mindern es bis zum Grundbetrag von 300 Euro monatlich. Daneben wirken Sie auch nicht, wie bei abhängig Beschäftigten, ansprucherhöhend.Demgegenüber tritt der mit der Aufgabe oder Reduzierung der selbständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum einhergehende Einkommensverlust, der eigentlich durch das Elterngeld ausgeglichen werden soll, jedoch erst mit Verspätung außerhalb des Bezugszeitraumes ein. Selbständige, die Elterngeld und denen z.B. durch säumige Schuldner im Bezugszeitraum noch Einnahmen zufließen werdne also dreifach benachteiligt: 1. Das zufließende Einkommen mindert den Elterngeldanspruch, 2. das zufließende Einkommen wirkt nicht anspruchserhöhend, selbst wenn es vor Geburt des Kindes erarbeitet wurde, 3. der durch das Elterngeld auszugleichende Einkommensverlust wird nicht voll ausgegleichen, weil er typischerweise mit Verzögerung eintritt.Es ist daher erforderlich, auch für Selbständige im Elterngeldrecht das modifizierte Zuflussprinzip einzuführen und zumindest im Bezugszeitraum zufließende Einkünfte dann nicht anzurechnen, wenn sie vor dem Bezugszeitraum fällig waren. Andernfalls werden diese sachwidrig ungleich behandelt und vielfach die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Elterngeld vereitelt.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-17-17-851-045000Erziehungsgeld/Elterngeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition werden Änderungen der Regelungen des Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetzes zur Einkommensermittlung bei Selbständigen gefordert.
    Der Petent führt aus, dass eine Gleichstellung der Situation der Selbständigen mit
    der abhängig Beschäftigter durch Angleichung der Berechnungsweise für die Ermitt-
    lung des Einkommens erfolgen solle. Bei unselbständig Beschäftigten würden Ein-
    künfte nach dem sogenannten modifizierten Zuflussprinzip berücksichtigt. Einkünfte,
    die im Zeitraum vor der Geburt des... weiter

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