Scheinurteile und Scheinbeschlüsse können ggf. einen Foltersachverhalt i.S.d. Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begründen und stellen ein unfaires Verfahren gemäß Artikel 47 (2) Satz 1 der Charta dar.
Reason
Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 47 (2) Satz 1 - Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Aufgrund dieser Verstöße gegen die europäischen Menschenrechte liegt hier schwerer Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der vor.
Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte - Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Scheinurteile und Scheinbeschlüsse verstoßen ebenfalls gegen innerstaatliche Verfahrensgesetze, wie die Zivilprozessordnung – ZPO.
Zur weiteren Erklärung, wird auf die nachfolgende Internetseite verwiesen:
menschenrechtsverfahren.wordpress.com/scheinurteile-abgrunde-der-rechtsprechung
Die v.g. Internetseite ist somit Bestandteil dieser Petition.
Debate
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