Gerichte - Akteneinsicht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

645 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

645 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das alle Bürger Deutschlands Akteneinsicht zu den ihnen betreffenden Verfahren an allen deutschen Gerichten bekommen können, ohne dazu einen Anwalt heran ziehen zu müssen.

Begründung

Dieses Recht kann Verfahren beschleunigen, Kosten senken und mehr Demokratie in die Justiz bringen. Zudem werden dem Bürger die Vorgänge in der Justiz deutlicher gemacht und die Verantworung des Einzelnen gestärkt. Die in der Vergangenheit vorgetragene Bedenken zu Datenschutz und anderem ist in geeignetem Rahmen Rechnung zu tragen.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 27.08.2009
Sammlung endet: 05.11.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Egbert Neuschulz Gerichte Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle
    Bürger Deutschlands Akteneinsicht zu den sie betreffenden Verfahren an allen
    deutschen Gerichten bekommen können, ohne dazu einen Anwalt heranziehen zu
    müssen.

    Der Petent trägt vor, dass dies sowohl zur Verfahrensbeschleunigung als auch zur
    Senkung der Kosten beitrage und die Vorgänge in der Justiz für den Bürger
    transparenter mache.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Petition wurde als öffentliche Petition 6 Wochen ins Internet gestellt, von
    645 Unterstützern mitgezeichnet, des Weiteren wurden 19 Diskussionsbeiträge
    abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme beim zuständigen
    Bundesministerium der Justiz BMJ eingeholt.

    Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

    Soweit der Petent ein Akteneinsichtsrecht für Gerichtsverfahren, von denen ein
    Bürger selber betroffen ist, fordert, so entspricht dies bereits der geltenden
    Rechtslage. Das Recht, Informationen aus Akten zu erhalten, kann aber wegen
    zumindest gleichwertiger Schutzgüter nicht uneingeschränkt gewährt werden.

    Für die jeweilige gesetzliche Ausgestaltung ist zwischen den verschiedenen
    Verfahrensordnungen zu differenzieren:

    1. Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess Für den Zivilprozess regelt § 299 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Akten-
    einsichtsrecht. In § 299 Absatz 1 ZPO wird Parteien eines Rechtsstreits das Recht
    zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle sowie zum Erhalt von Abschriften etc.
    bedingungslos gewährt. Hierfür besteht kein Anwaltszwang. Dritte Personen erhalten
    gemäß § 299 Absatz 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien nur dann Akteneinsicht,
    wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

    Die Vorschrift des § 299 ZPO gilt gemäß § 46 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
    (ArbGG) in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten entsprechend.

    2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    In dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in
    Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    bestimmt sich grundsätzlich die Akteneinsicht nach § 13 FamFG. Gemäß Absatz 1
    können die Beteiligten die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit
    nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Das
    im Ausnahmefall entgegenstehende schwerwiegende Interesse liegt z. B. vor, wenn
    die Kenntnis vom Inhalt eines psychiatrischen Gutachtens Gefahren für den
    betroffenen Beteiligten darstellen würde oder wenn ein Aufenthaltsort in Fällen
    häuslicher Gewalt unbekannt bleiben muss. Aber selbst in diesen Fällen ist dem
    Beteiligten der Inhalt der Akten anderweitig (z. B. durch Auszüge oder schriftliche
    Zusammenfassung) zur Kenntnis zu bringen, wenn dies zu einer adäquaten
    Rechtsverfolgung erforderlich ist. Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,
    kann Akteneinsicht nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt
    werden (§ 13 Abs. 2 FamFG).

    Die allgemeine Regelung des § 13 FamFG wird ergänzt und teilweise ersetzt durch
    Spezialregelungen im speziellen Teil des FamFG sowie Regelungen in weiteren
    Gesetzen, wie zum Beispiel dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handels-
    gesetzbuch, der Grundbuchordnung und dem Personenstandsgesetz. Je nachdem,
    wie sensibel oder persönlich die erfassten Daten sind, ist eine Einsichtnahme Die Akteneinsicht unterliegt keinem Anwaltszwang.

    teilweise an keine besonderen Voraussetzungen oder aber an ein berechtigtes
    Interesse und sogar an die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses geknüpft.

    Im Bereich der Verfahren in Familiensachen findet § 13 FamFG für Ehe- und
    Familienstreitsachen keine Anwendung; er wird ersetzt durch die Spezialregelung
    des § 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. § 299 ZPO, dessen Regelungsinhalte bereits
    oben dargestellt wurden.

    3. Ermittlungs- und Strafverfahren

    In der Strafprozessordnung (StPO) wird zwischen dem Akteneinsichtsrecht des
    Verletzten (Opfers) und dem Einsichtsrecht des Beschuldigten beziehungsweise
    Angeklagten differenziert:

    Die Akteneinsicht des Verletzten richtet sich nach § 406e StPO. Nach § 406e
    Absatz 1 StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht
    vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen
    wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür
    ein berechtigtes Interesse darlegt. § 406e Absatz 5 StPO regelt, dass dem Verletzten
    Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden können, soweit er hierfür ein
    berechtigtes Interesse darlegt.

    Die Regelungen betreffend die Akteneinsicht für Beschuldigte im Strafverfahren nach
    § 147 StPO enthalten vergleichbare Vorschriften.

    Nach § 147 Absatz 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht
    vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären,
    einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2
    der Vorschrift kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne
    Aktenstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann
    und der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist. Nach § 147
    Absatz 7 StPO können dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Auskünfte
    und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck
    gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter
    entgegen stehen. 4. Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten

    Für
    das
    verwaltungsgerichtliche
    Verfahren
    sieht
    § 100
    Absatz 1
    der
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, dass die Beteiligten die Gerichtsakten und
    die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können. Entsprechende Regelungen
    finden sich auch für das sozialgerichtliche und das finanzgerichtliche Verfahren.
    Nach § 120 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) haben die Beteiligten
    grundsätzlich das Recht der Einsicht in die Akten, nach § 78 Absatz 1 der
    Finanzgerichtsordnung können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht
    vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte sind nach §§ 63 VwGO, 69 SGG und 57 des
    Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter anderem
    der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Die Beteiligten können das
    Einsichtsrecht persönlich wahrnehmen, ein Anwalt ist dafür nicht erforderlich.

    Wie die Ausführungen zeigen, gewähren bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage
    alle Verfahrensordnungen, bis auf das Strafrecht, den unmittelbar Betroffenen
    grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht, ohne dass ein Rechtsanwalt dafür
    beauftragt werden muss. Im Strafverfahrensrecht sind entsprechende direkte
    Ansprüche der Betroffenen als Ansprüche auf Auskünfte und Abschriften aus den
    Akten ausgestaltet.

    Der Petitionsausschuss hält die Entscheidung des Gesetzgebers, die unmittelbare
    Ausübung des Akteneinsichtsrechts für das Straf- und Ermittlungsverfahren auf den
    Rechtsbeistand/den Verteidiger zu beschränken und dem Verletzten sowie den
    Beschuldigten/Angeklagten selbst einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus
    den Akten zu gewähren, für sachgerecht, weil diese derart gestufte Gestaltung
    sowohl
    den
    besonderen
    Bedürfnissen
    der
    Aktensicherung
    als
    auch
    datenschutzrechtlichen Belangen dient. Gerade Strafverfahrensakten enthalten eine
    Vielzahl von personenbezogenen Daten, die in der Regel sensibel sind. Der Schutz
    dieser Informationen hat daher im Strafverfahren einen besonders hohen Stellenwert.
    Der Anwalt soll die den Akten entnommenen Erkenntnisse unter Berücksichtigung
    persönlichkeitsrechtlicher Interessen Dritter, über die sich Erkenntnisse in den Akten
    befinden, filtern und nur diejenigen Erkenntnisse an den Verletzten weitergeben, die
    dieser zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen benötigt (vgl. Hilger in
    Löwe-Rosenberg, 25. Auflage, § 406e StPO, Randnummer 4). Zudem kann nach
    § 406e Absatz 3 StPO die Akteneinsicht unter der Überlassung der Akte in die Büroräume des Rechtsanwalts erfolgen; nur dieser kann als Organ der Rechtspflege
    den sorgsamen Umgang damit gewährleisten.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

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