Gerichtsverfassung - Keine Streichung aus der Schöffenliste bei Wegzug aus dem Landgerichtsbezirk

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Deutschen Bundestag
34 Støttende 34 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

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  1. Startet 2014
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass entgegen § 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz der Wegzug eines Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk nicht zwingend zur Streichung von der Schöffenliste führt und eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen wird.

Grunnen til

§ 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass der Richter die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste anzuordnen hat, sobald dieser aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem er tätig ist, weggezogen ist. § 52 Abs. 4 GVG sieht vor, dass diese Entscheidung des Richters unanfechtbar ist.Mit meiner Petition möchte ich erreichen, dass diese Vorschrift so verändert wird, dass der Schöffe die Möglichkeit hat, dieser Entscheidung des Richters zu widersprechen. "Aus dem Landgerichtsbezirk ziehen" kann insbesondere im Falle der Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin schon bedeuten, dass man kein Schöffe mehr sein kann, sobald man die jeweiligen Städte verlässt. Das muss aber nicht bedeuten, dass der Schöffe so weit weg wohnt, dass er sein Amt nicht mehr versehen kann. Ich gehe dabei davon aus, dass der Schöffe sich gut überlegt hat, ob er sich auf Jahre an dieses Amt binden will. Die persönliche Situation kann dennoch einen Umzug erforderlich machen. Ich bin der Meinung, dass eine solche Regelung in einem Gesetz, das in der Regel die Aufgabe hat, einen möglichst großen Spannungsbogen von Fällen möglichst umfassend zu regeln, nichts zu suchen hat. Vielmehr sollte der Richter im Einvernehmen mit dem Schöffen entscheiden können, ihn auf der Liste zu belassen. Insbesondere dann, wenn der neue Wohnort eine annehmbare Entfernung hat und das Amt des Schöffen hierdurch nicht beeinträchtigt wird (denn aufgrund der aktuellen Rechtslage ist der engagierte Schöffe nicht in der Lage, sich an seinem neuen Wohnort vor Ablauf der laufenden Schöffenwahlperiode um eine Fortführung des Amtes zu bewerben).Diese Regelung hätte für die Gerichte den Vorteil, dass sie auf engagierte Schöffen nicht verzichten müssten. Die Schöffen wiederum hätten die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Vorsitzenden Richter zu klären, ob eine Fortführung des Amtes möglich ist oder nicht. Und sie bekämen nicht das Gefühl, dass ihnen die Annahme eines Ehrenamts, dass über Jahre andauert, nicht gedankt wird. Das finde ich wichtig, trotz der Tatsache, dass jeder Bürger zu einem Ehrenamt gesetzlich verpflichtet ist.

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nyheter

  • Pet 4-18-07-300-011218

    Gerichtsverfassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass entgegen § 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz
    der Wegzug eines Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk nicht zwingend zur
    Streichung von der Schöffenliste führt und eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen
    wird.
    Der Petent führt zur Begründung seines Anliegens aus, die Gerichte müssten dann
    nicht auf engagierte Schöffen verzichten.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen
    Bezug genommen.
    Die... lengre

Ingen PRO-argument ennå.

Ingen CONS-argument ennå.

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