Borgerrettigheter

Gesetz zur Abwahl von Bürgermeistern in Baden-Württemberg

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschus)

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Kampanjen ble trukket tilbake av ansvarlig

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  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
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Begjæringen er stilet til: Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschus)

Änderung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Eine Abwahl von Bürgermeistern / Oberbürgermeistern soll möglich sein. Hierzu ist die Gemeindeordnung durch den Landtag von Baden-Württemberg dementsprechend anzupassen, so dass eine Abwahl per Bürgerentscheid möglich ist.

Grunnen til

In den meisten Bundesländern der Bundesrepublik ist es möglich, dass ein gewählter Bürgermeister bei schwerem Vergehen bzw. schwerem Fehlverhalten auch wieder in einem demokratischen Abwahlverfahren abgewählt werden kann. So geschehen z.B. in Folge der Ereignisse bei der Loveparade 2010 in Duisburg, als danach der amtierende Oberbürgermeister Adolf Sauerland durch ein Bürgerbegehren von einer Mehrheit der Bürger abgewählt wurde.

In Baden-Württemberg ist dies nach wie vor nicht möglich. Ein einmal gewählter Bürgermeister kann nicht abgewählt werden, da es hierfür kein Gesetz gibt.

Die Amtszeit eines Bürgermeisters kann zwar vorzeitig für beendet erklärt werden, die Entscheidung darüber fällt aber das Verwaltungsgericht. Beantragen muss dies das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde. Die Kriterien dafür sind in § 128 GemO sehr allgemein festgelegt: 1. Der Bürgermeister wird den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und 2. es treten dadurch erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, so dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist.

Dies kommt in der Praxis äußerst selten vor (Regierungspräsidium greift selten ein), außerdem ziehen sich Verwaltungsgerichtsverfahren meist über ca. ein Jahr hin.

Eine Ergänzung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist daher sinnvoll und notwendig.

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Informasjon om kampanjer

Petisjon startet: 30.01.2017
Begjæringen avsluttes: 29.03.2017
Region: Baden-Württemberg
kategori: Borgerrettigheter

nyheter

In Baden-Württemberg kann sich der Bewerber selbst wählen, sofern er wahlberechtigt ist und außer ihm kein Wahlberechtigter zur Wahl geht. Des weiteren ist in vielen Gemeinden die Wahlbeteiligung so gering (20-23%). dass sich der Bewerber oft schämen müsste das Amt überhaupt angenommen zu haben. Die Möglichkeit der Abwahl ist da ein Minimum.

Ingen CONS-argument ennå.

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