Gesetz zur Abwahl von Bürgermeistern in Baden-Württemberg

請願者は非公開
請願書の宛先
Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschus)

247 署名

請願は請願者によって取り下げられた

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請願は請願者によって取り下げられた

  1. 開始 2017
  2. コレクション終了
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請願書の宛先: Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschus)

Änderung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Eine Abwahl von Bürgermeistern / Oberbürgermeistern soll möglich sein. Hierzu ist die Gemeindeordnung durch den Landtag von Baden-Württemberg dementsprechend anzupassen, so dass eine Abwahl per Bürgerentscheid möglich ist.

理由

In den meisten Bundesländern der Bundesrepublik ist es möglich, dass ein gewählter Bürgermeister bei schwerem Vergehen bzw. schwerem Fehlverhalten auch wieder in einem demokratischen Abwahlverfahren abgewählt werden kann. So geschehen z.B. in Folge der Ereignisse bei der Loveparade 2010 in Duisburg, als danach der amtierende Oberbürgermeister Adolf Sauerland durch ein Bürgerbegehren von einer Mehrheit der Bürger abgewählt wurde.

In Baden-Württemberg ist dies nach wie vor nicht möglich. Ein einmal gewählter Bürgermeister kann nicht abgewählt werden, da es hierfür kein Gesetz gibt.

Die Amtszeit eines Bürgermeisters kann zwar vorzeitig für beendet erklärt werden, die Entscheidung darüber fällt aber das Verwaltungsgericht. Beantragen muss dies das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde. Die Kriterien dafür sind in § 128 GemO sehr allgemein festgelegt: 1. Der Bürgermeister wird den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und 2. es treten dadurch erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, so dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist.

Dies kommt in der Praxis äußerst selten vor (Regierungspräsidium greift selten ein), außerdem ziehen sich Verwaltungsgerichtsverfahren meist über ca. ein Jahr hin.

Eine Ergänzung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist daher sinnvoll und notwendig.

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請願に関する情報

請願開始: 2017/01/30
コレクション終了: 2017/03/29
地域: Baden-Württemberg
カテゴリ: 公民権

ニュース

In Baden-Württemberg kann sich der Bewerber selbst wählen, sofern er wahlberechtigt ist und außer ihm kein Wahlberechtigter zur Wahl geht. Des weiteren ist in vielen Gemeinden die Wahlbeteiligung so gering (20-23%). dass sich der Bewerber oft schämen müsste das Amt überhaupt angenommen zu haben. Die Möglichkeit der Abwahl ist da ein Minimum.

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