Alueella: Saksa

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Beitragsermittlung bei freiwillig Versicherten

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Deutschen Bundestag
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  1. Aloitti 2012
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, deren Einkommen knapp über der Bemessungsgrenze gelegen hat, beim Übergang in den Vorruhestand oder Rente nicht dadurch benachteiligt werden, das die Erträge aus ihrem angesparten Vermögen mit in die Ermittlung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen fallen.

Perustelut

  1. Bei gesetzlich Pflichtversicherten werden die Erträge aus Vermögen nicht zur Ermittlung der Beitragsleistung in den gesetzlichen Krankenkassen herangezogen. Der freiwillig Versicherte kommt sich damit bestraft vor, jahrelang die gesetzlichen Krankenkassen mit Höchstbeiträgen unterstützt zu haben und nun nach Eintreten von Vorruhestand oder Rente mit seinen Vermögenserträgen zusätzlich zur Kasse gebeten zu werden.2. Bei freiwillig Versicherten, bei denen das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit weit über der Beitragsgrenze liegt, wird der Krankenkassenbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, somit spielen auch bei ihnen die Vermögenserträge keine Rolle.Daraus ergibt sich, das es sich hierbei um eine Benachteiligung der freiwilliig Versicherten handelt, deren Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.

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Uutiset

  • Pet 2-17-15-8272-042035Gesetzliche Krankenversicherung
    - Beiträge -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass freiwillig Versicherte der
    gesetzlichen Krankenkassen, deren Einkommen knapp über der Bemessungsgrenze
    gelegen hat, beim Übergang in den Vorruhestand oder Rente nicht dadurch
    benachteiligt werden, dass die Erträge aus ihrem angesparten Vermögen mit in die
    Ermittlung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche... enemmän

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