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Petycja została odrzucona.
To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .
Petycja skierowana jest do: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, deren Einkommen knapp über der Bemessungsgrenze gelegen hat, beim Übergang in den Vorruhestand oder Rente nicht dadurch benachteiligt werden, das die Erträge aus ihrem angesparten Vermögen mit in die Ermittlung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
Uzasadnienie
- Bei gesetzlich Pflichtversicherten werden die Erträge aus Vermögen nicht zur Ermittlung der Beitragsleistung in den gesetzlichen Krankenkassen herangezogen. Der freiwillig Versicherte kommt sich damit bestraft vor, jahrelang die gesetzlichen Krankenkassen mit Höchstbeiträgen unterstützt zu haben und nun nach Eintreten von Vorruhestand oder Rente mit seinen Vermögenserträgen zusätzlich zur Kasse gebeten zu werden.2. Bei freiwillig Versicherten, bei denen das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit weit über der Beitragsgrenze liegt, wird der Krankenkassenbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, somit spielen auch bei ihnen die Vermögenserträge keine Rolle.Daraus ergibt sich, das es sich hierbei um eine Benachteiligung der freiwilliig Versicherten handelt, deren Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.
Link do petycji
Odrywana kartka z kodem QR
pobierać (PDF)Informacje na temat petycji
Ruszyła petycja:
09.09.2012
Petycja się kończy:
21.10.2012
Region:
Niemcy
Kategoria:
Aktualności
-
Pet 2-17-15-8272-042035Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass freiwillig Versicherte der
gesetzlichen Krankenkassen, deren Einkommen knapp über der Bemessungsgrenze
gelegen hat, beim Übergang in den Vorruhestand oder Rente nicht dadurch
benachteiligt werden, dass die Erträge aus ihrem angesparten Vermögen mit in die
Ermittlung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche... dalej