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Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Orientierung der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Studenten an § 13a BAföG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass sich die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Studenten an den § 13a BAföG orientiert.

Себеп

Die Beitragsberechnung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten, die älter als 30 Jahre sind, erfolgt von der Mindestgrenze 968,33 € (AOK) aus, und stimmt nicht mit in § 13a BAföG geförderten Bedarf überein. Das heißt, dass die Studenten fast doppelt so viel bezahlen als was sie dafür erhalten.* z.B Monatlicher Beitrag beträgt: 144,28 € Krankenversicherung* 25,18 € Pflegeversicherung169,46 € Gesamtbetragin § 13a BAföG geförderter Bedarf: 71 € Krankenversicherung* 15 € Pflegeversicherung* 86 € Gesamtbedarf

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Петиция басталды: 06.12.2016
Жинақ аяқталады: 11.01.2017
Аймақ: Deutschland
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жаңалықтар

  • Pet 2-18-15-8272-037851 Gesetzliche Krankenversicherung
    - Beiträge –

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass sich die Beitragsbemessung für freiwillig
    versicherte Studenten am § 13a Bundesausbildungsförderungsgesetz orientiert.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig
    in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Studierende, die das
    30. Lebensjahr vollendet haben und daher nicht mehr studentisch pflichtversichert
    sind, den Krankenversicherungszuschlag nach § 13a
    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) übersteigen.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 33 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
    eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
    Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
    Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
    Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
    mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 110. Sitzung am 29.03.2017 beraten hat.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
    Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:

    Für Studierende sieht das geltende Recht bereits eine besonders beitragsgünstige
    Form der Beitragsbemessung vor (studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1
    Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V).

    Studierende sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur
    Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie nicht
    familienversichert sind. Nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach
    Vollendung des 30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art
    der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb
    der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten
    Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere
    Fachstudienzeit rechtfertigen.

    Für die Dauer einer Mitgliedschaft in der GKV sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen.
    Die Beiträge zur GKV werden berechnet, indem der jeweilige Beitragssatz auf die
    beitragspflichtigen Einnahmen angewendet wird. Da Studierende als solche
    grundsätzlich keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, nach denen der
    Beitragssatz bemessen werden könnte, ist es unverzichtbar, pauschal auf fiktive
    beitragspflichtige Einnahmen abzustellen.

    Der Gesetzgeber hat mit der Bezugnahme auf die Bedarfssätze nach § 13 Abs. 1
    Nr. 2 und Abs. 2 BAföG fiktive beitragspflichtige Einnahmen bestimmt (§ 236 SGB V).
    Das Abstellen auf die BAföG-Bedarfssätze ist eine besonders günstige Form der
    Bemessung der Beiträge. Bei pflichtversicherten Studierenden werden dabei lediglich
    sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes (§ 245 Abs. 1 SGB V) erhoben, was
    einem Beitragssatz in Höhe von 10,22 Prozent entspricht. Daneben können
    Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben.

    Die beitragsgünstige Versicherung über die Versicherungspflicht als Studierende
    geht von dem Regelfall aus, dass ein Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach
    Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen oder nach Wegfall sonstiger persönlicher
    oder familiärer, der Aufnahme des Studiums entgegenstehender Gründe
    aufgenommen wird. Sie ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem ein Studium
    regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich
    abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14
    Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Sie liegt auch in
    einem Altersabschnitt, in dem die Studierenden Leistungen der Krankenversicherung
    in unterdurchschnittlichem Maße in Anspruch nehmen, weil ihr Gesundheitszustand
    altersbedingt im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige
    seltener vorhanden sind und erst im Laufe der Zeit hinzukommen.

    Endet die studentische Krankenversicherung wegen Erreichens bzw. Überschreitens
    der Höchstdauer der Fachstudienzeit oder der Höchstaltersgrenze, besteht die
    Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzuführen. Aus
    beitragsrechtlicher Sicht hat dies folgende Konsequenzen:

    Die GKV sieht für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten
    Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge
    können aber nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in solchen
    Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen
    werden. Dies gilt grundsätzlich auch für freiwillige Mitglieder, die für ihren
    umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu entrichten haben. Für
    freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber deshalb die Erhebung von
    Mindestbeiträgen vorgeschrieben (§ 240 Abs. 4 SGB V).

    So werden die Beiträge für Personen, die über kein oder nur ein geringes
    Einkommen verfügen ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
    derzeit 1.015 Euro berechnet. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen
    Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

    Zur Höhe des Zuschusses an Kosten für den Krankenversicherungsschutz nach dem
    BAföG gilt Folgendes:

    Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten einen Zuschuss für
    ihren Bedarf an Kosten für den Krankenversicherungsschutz. Dieser orientiert sich
    pauschal an der im Regelfall maßgeblichen Beitragshöhe der studentisch
    Pflichtversicherten, da der weitaus überwiegende Anteil der mit dem BAföG als
    Förderungsinstrument für die Erstausbildung geförderten Studierenden
    typischerweise jünger ist als 30 Jahre. Nach § 13a BAföG erhöht sich der
    Bedarfssatz für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig in der GKV oder
    einer privaten Krankenversicherung versichert sind, um 71 Euro für den
    Krankenversicherungsschutz sowie 15 Euro zusätzlich für die Kosten zur sozialen
    Pflegeversicherung.
    Eine Änderung der dargestellten Rechtslage wurde, zuletzt mit Stellungnahme der
    Bundesregierung vom Juli 2018, nicht in Aussicht gestellt.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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