Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Heraufsetzung der Altersgrenze bei Kindern (auf neun Jahre) für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Altersgrenze bei Kindern für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus vom Vorschulalter auf neun Jahre heraufgesetzt wird (und die Kosten für die Übernachtung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen).

Begründung

Wenn Kinder in einer Klinik stationär behandelt werden müssen, ist die Trennung von den Eltern eine zusätzliche psychische Belastung, die den Genesungsprozess erschweren kann.Deshalb empfiehlt die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD) Rooming-in bis zum 9. Geburtstag des Kindes.Die gesetzlichen Krankenkassen haben laut Bericht einer Zeitung im ersten Quartal 2017 insgesamt mit einem Plus von 620 Millionen Euro abgeschlossen. Damit wären ihre Rücklagen auf einen Rekordwert von 16.5 Milliarden Euro gestiegen. Das sind gut 200 Millionen Euro mehr als im Vorjahresquartal.Daher können die entstehenden Mehrkosten auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.Im Gegensatz dazu kann sich ein Durchschnittsverdiener die Übernachtungskosten von teilweise bis zu 100 Euro pro Nacht nicht leisten.Der Aufenthalt im Krankenhaus (in fremder Umgebung, ohne Bezugsperson, evtl. mit Schmerzen verbunden bzw. anderen Kindern, welche im gleichen Zimmer untergebracht sind und vor Schmerzen weinen), piepsenden Geräten etc. kann für Kinder vor dem neunten Geburtstag eine höchst traumatische Erfahrung sein.Die Mitaufnahme einer Begleitperson ist deswegen notwendig, da sie dem Kind in dieser Ausnahmesituation eine große emotionale Stütze sein kann.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.08.2017
Sammlung endet: 29.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-15-8271-045606 Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen –

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei stationären Krankenhausaufenthalten von
    Kindern bis zum 9. Lebensjahr die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson
    (Rooming-in) von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

    Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Aufenthalt im Krankenhaus könne für
    Kinder vor dem 9. Geburtstag eine höchst traumatische Erfahrung sein.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 64 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

    Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei stationärer Behandlung
    Anspruch auf eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer
    Begleitperson (§ 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Aus
    medizinischen Gründen notwendig kann die Mitaufnahme einer Begleitperson z. B.
    sein, wenn bei Kindern der Behandlungserfolg anderenfalls wegen der Trennung von
    Bezugspersonen gefährdet wäre. Eine Altersgrenze, bis zu deren Erreichung bei
    Kindern eine Begleitperson mit aufgenommen werden kann, ist gesetzlich in § 11
    Abs. 3 SGB V nicht vorgesehen.

    Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson kann durch die
    Krankenkassen bzw. in deren Auftrag durch den Medizinischen Dienst der
    Krankenversicherung (MDK) geprüft werden. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat
    eine sozialmedizinische Expertengruppe Empfehlungen erarbeitet. Danach kann bei
    Kindern bis zum Ende des Vorschulalters generell davon ausgegangen werden, dass
    die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson gegeben ist.
    Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Alter grundsätzlich ohne
    Einzelfallentscheidung eine Kostenübernahme durch die Kasse empfohlen wird.

    Dies bedeutet indes nicht, dass in allen anderen Fällen - wie beispielsweise bei
    Kindern im Schulalter - die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht möglich ist.
    Vielmehr ist in diesen Fällen dann grundsätzlich das Vorliegen der medizinischen
    Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen. Denn es ist zutreffend, dass auch nach Eintritt
    der Schulfähigkeit der Bindungsverlust durch eine stationäre Behandlung im
    Einzelfall zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und den
    Behandlungserfolg gefährden kann. Die Krankenkasse bzw. der MDK
    berücksichtigen bei ihrer Prüfung diese Aspekte und können demnach schon nach
    geltendem Recht die Mitaufnahme einer Begleitperson auch bei älteren Kindern
    genehmigen.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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243 Unterschriften
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