Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Kostenfreie Aufnahme von Kindern bei Krankenhausaufenthalt von Alleinerziehenden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Dass, wenn ein alleinerziehendes Elternteil einen Krankenhausaufenthalt hat, dass das Kind/die Kinder mit im Krankenhaus übernachten dürfen, ohne es selbst zahlen zu müssen.

Begründung

Ich möchte, dass ein Kind auch mit im Krankenhaus bleiben kann. Denn wenn ein Kind einen Aufenthalt im Krankenhaus hat darf ein Elternteil ja auch mit im Krankenhaus bleiben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.08.2017
Sammlung endet: 14.09.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-15-8271-045357 Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Kinder von Alleinerziehenden bei einem
    Krankenhausaufenthalt kostenfrei mit aufgenommen werden.

    Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass im umgekehrten Fall - bei stationärer
    Behandlung eines Kindes - die Mitaufnahme eines Elternteils möglich ist.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 51 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

    Nach § 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte
    Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn dies aus medizinischen
    Gründen für die stationäre Behandlung notwendig ist. Aus medizinischen Gründen
    notwendig kann die Mitaufnahme einer Begleitperson z. B. sein, wenn bei Kindern
    der Behandlungserfolg anderenfalls wegen der Trennung von Bezugspersonen
    gefährdet wäre.

    Bei stationärer Behandlung eines Elternteils ist die Mitaufnahme eines Kindes auf
    Grundlage von § 11 Abs. 3 SGB V grundsätzlich nicht möglich, da eine medizinische
    Notwendigkeit für den Behandlungserfolg beim Elternteil in diesen Fällen regelmäßig
    nicht gegeben sein dürfte. Gleichwohl sehen die Sozialgesetzbücher hier andere
    Unterstützungsangebote vor.

    Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), denen aufgrund eines
    Krankenhausaufenthalts die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, haben
    Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung hierfür ist,
    dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte
    Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
    Die Haushaltshilfe kann auch Aufgaben der Kinderbetreuung übernehmen. Anträge
    auf Haushaltshilfe können bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

    Darüber hinaus gibt es die Kinder- und Jugendhilfe, die durch das Jugendamt
    gewährt wird. Sie soll in besonderen Notsituationen, die durch den Ausfall eines
    betreuenden Elternteils entstehen, dafür Sorge tragen, dass Kinder in dieser
    Situation nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden müssen. So sehen
    beispielsweise §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 20 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII
    (Kinder- und Jugendhilfe) eine Unterstützung der Familie bei der Betreuung und
    Versorgung bei unter 14-jährigen Kindern vor, wenn der bisher für die überwiegende
    Betreuung der Kinder zuständige Elternteil aus gesundheitlichen oder aus anderen
    zwingenden Gründen ausfällt.

    Sollte eine Krankenkasse die Kosten der Haushaltshilfe nicht übernehmen, ist eine
    Nachfrage beim örtlichen Jugendamt zu empfehlen, ob eine Unterstützung im
    Rahmen von § 20 SGB VIII "Betreuung und Versorgung des Kindes in
    Notsituationen" möglich ist. Die Hilfe des Jugendamtes kommt möglicherweise auch
    dann in Betracht, wenn die Leistung der Krankenkasse im Umfang nicht ausreicht
    oder der zeitliche Anspruch bei der Krankenkasse ausgeschöpft ist.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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