Gesundheitswesen - Beerdigungskosten von Organspendern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

103 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

103 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Die Nutzniesser einer Organspende haben die Beerdigungskosten für die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu tragen.

Begründung

Um den Hinterblieben eine Last abzunehmen, sie bekommen ja einen unvollständigen Leichnam zurück, haben die Nutzniesser einer Organspende die Beerdigungskosten zu tragen. Diese Maßnahme mag zur größeren Akzeptanz der Organspende beitragen.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.03.2012
Sammlung endet: 20.04.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-212-034941Gesundheitswesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Organempfänger die Beerdigungskosten der
    Organspender zu übernehmen haben.
    Zur Begründung wird ausgeführt, hierdurch soll den Hinterbliebenen der
    Organspender eine Last abgenommen und die Akzeptanz der Organspende
    gefördert werden.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 103 Mitzeichnungen sowie
    301 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
    Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
    § 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
    eingeleitet und eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die
    Petition einen Gegenstand der Beratungen in diesem Fachausschuss betrifft. Der

    Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 77. Sitzung am
    23.05.2012 beraten hat.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
    Stellungnahme der Bundesregierung und der Mitteilung des Ausschusses für
    Gesundheit wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass die
    Voraussetzungen für Organentnahmen und -übertragungen gesetzlich so geregelt
    sind, dass die Organspende als besonderes Zeugnis der Mitmenschlichkeit
    ermöglicht und die Bereitschaft zur Organspende durch Aufklärung gefördert wird.
    Der Gesetzgeber muss berücksichtigen, dass es viele schwerkranke Menschen gibt,
    denen mit einer Organtransplantation das Leben gerettet oder eine Krankheit
    weitgehend geheilt oder gelindert und damit die Lebensqualität entscheidend
    verbessert werden kann.
    Bereits 1990 haben sich die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der
    Evangelischen Kirche in einer gemeinsamen Erklärung zustimmend zum Hirntod als
    Todeszeichen und zur Organspende nach dem Tod geäußert. Wer für den Fall des
    eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme von Organen gebe, handele ethisch
    verantwortlich, denn so könne anderen Menschen geholfen werden, deren Leben
    aufs höchste belastet oder gefährdet sei. Angehörige, die die Einwilligung zur
    Organtransplantation geben, machen sich nicht eines Mangels an Pietät gegenüber
    dem Verstorbenen schuldig. Sie handeln ethisch verantwortlich, weil sie ungeachtet
    des von ihnen empfundenen Schmerzes im Sinne des Verstorbenen entscheiden,
    anderen Menschen beizustehen und durch die Organspende Leben zu retten.
    Die Organ- und Gewebespende selbst bleibt danach ein nicht einforderbarer Akt der
    Nächstenliebe, die aufgrund einer freiwilligen Entscheidung erfolgt und nach Ansicht
    der Bundesregierung sowie des Petitionsausschusses nicht von anderen Faktoren,
    etwa Beerdigungskosten, beeinflusst werden sollte.
    Der Petitionsausschuss weist ferner auf das "Gesetz zur Regelung der
    Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" vom 12.07.2012 hin, welches am
    01.11.2012 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde ein überfraktioneller
    Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 17/9030 vom 21.03.2012) vom Deutschen
    Bundestag verabschiedet.
    Das Gesetz sieht Regelungen vor, die jeden Menschen in die Lage versetzen sollen,
    sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch

    den neu eingefügten § 1 in das TPG wird dieses Ziel im Gesetz verankert und
    klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine
    informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen. Ferner werden die
    allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Abs. 1 Satz 1 TPG konkretisiert und
    dahingehend ergänzt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger ausdrücklich aufgefordert
    wird, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. Unter Beachtung des
    Grundsatzes der Freiwilligkeitder Organspende wird die bislang geltende, erweiterte
    Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Die Förderung der
    Organspendebereitschaft soll dazu führen, dass mehr schwerkranke Menschen die
    Chance auf ein lebensrettendes Organ erhalten.
    Eine Regelung im Sinne der Petition wurde in das Gesetz zur Regelung der
    Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz nicht aufgenommen.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Da bei Organspendern meist mehrere Organe entnommen und weitergegeben werden, ist eine Übernahme der Beerdigungskosten durchaus zumutbar, da diese Kosten auf mehrere Nutznießer aufgeteilt wird. Das Leben eines Nutznießers sollte die 500-1500 Euro wohl wert sein, eine Verlängerung seines Lebens ohne neues Organ kostet oft ein Vielfaches davon. Im Hinblick auf eine Kostenübernahme könnten auch viel mehr Organspender gefunden werden, welche ihren Hinterbliebenen die Kosten einer Beerdigung nicht zumuten wollen oder gar keine Hinterbliebenen haben.

Wer Organspender wird, weiß, worauf er sich einlässt. Und wenn im Sarg eine Niere fehlt - das passiert bei manchen Leuten auch ohne Organspende. Auf der anderen Seite soll der Empfänger, der um sein Leben bangt, dafür nicht noch finanziell bestraft werden.

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