Gesundheitswesen - Zahlung einer Pauschale bei Organspenden von den Krankenkassen an einem vom Spender zu bestimmenden Begünstigten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Bundestag möge beschließen, dass bei Organspenden eine Pauschale von den Krankenkassen an einen vom Spender zu bestimmenden Begünstigten gezahlt wird oder z.B. für sein eigenes Begräbnis verwendet werden kann. Dies sollte in einer Behörde vom Spender selbst ausgefüllt und hinterlegt werden. Im Falle des Ablebens kann dann darauf zugegriffen werden.

Begründung

Auch dem Spender sind seine Organe etwas wert und er möchte vielleicht seinen Angehörigen etwas hinterlassen. So würde eine Anreiz geschaffen, um Organspender zu werden. An die Höhe Summe dachte ich zwischen 20.000-40.000 €, die auch nur bei Inanspruchnahme der Organe geleistet werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 27.11.2018
Sammlung endet: 10.01.2019
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-15-212-014964
    65197 Wiesbaden
    Gesundheitswesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass bei Organspenden eine Pauschale von den
    Krankenkassen an einen vom Spender zu bestimmenden Begünstigten gezahlt wird oder
    z.B. für sein eigenes Begräbnis verwendet werden kann.
    Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, auch dem Spender seien seine Organe etwas wert
    und er möchte vielleicht seinen Angehörigen etwas hinterlassen. So würde ein Anreiz
    geschaffen, um Organspender zu werden.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    eingestellt. Es gingen 50 Mitzeichnungen sowie 142 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Dem Transplantationsgesetz (TPG) liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand einen
    Vor- oder Nachteil aus seiner Spendebereitschaft erfahren darf. Eine wie auch immer
    geartete "Gegenleistung" für eine Organspende würde auch im Konflikt mit dem gesetzlich
    verankerten und strafbewehrten Organhandelsverbot (§17 TPG) stehen.
    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Organspende sollte immer freiwillig sein. Dies
    bedeutet, dass es weder einen rechtlichen Zwang geben darf, noch dass die Entscheidung
    aus finanziellen Erwägungen oder aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus getroffen
    wird. Die Übernahme der Begräbniskosten könnte einen finanziellen Fehlanreiz für eine
    Petitionsausschuss

    Organspende darstellen und würde damit dem Prinzip der Freiwilligkeit sowie dem
    Kommerzialisierungsverbot von Organspenden widersprechen. Sowohl der Verkauf von
    Organen als auch Organspenden gegen Entgelt sind mit der verfassungsrechtlichen
    Werteordnung des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und daher abzulehnen.
    An der oben dargestellten Sach- und Rechtslage hat auch das "Zweite Gesetz zur
    Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der
    Strukturen bei der Organspende", das vom Deutschen Bundestag am 14.02.2019
    beschlossen wurde, nichts geändert. Mit den im Gesetz enthaltenen, neugestalteten
    Vergütungsregelungen erhalten u. a. die Entnahmekrankenhäuser einen Anspruch auf
    pauschale Abgeltung der Leistungen, die von ihnen im Rahmen einer Organentnahme
    und deren Vorbereitung erbracht wurden (Deutscher Bundestag Drucksache 19/6915 vom
    08.01.2019).
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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