Rajon : Gjermania

Gewerbesteuer - Abziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung

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  1. Filluar 2012
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 4, 5b, EStG ersatzlos gestrichen wird. Diese Änderung gilt rückwirkend seit Einführung ab 1.1.2008.

arsye

Die in diesem Paragraphen enthaltene Regelung "Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben." verstößt gegen Art 3 GG, da das Leistungsfähigkeitsprinzip der Besteuerung, hier die horizontale Steuergerechtigkeit, nicht weiter gewährleistet wird.Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von Einzelunternehmern in den Jahren 2008 bis 2011, die ungefähr zwischen 30.000 und 40.000 EUR liegen, ergibt sich folgende regelmäßig auftetetende Konstellation:Zwischen der gem. Messebetrag ermittelten und entrichteten Gewerbesteuer und der berücksichtigten Ermäßigung im Einkommensteuerbescheid klafft je nach Standort des Gewerbes eine deutliche Lücke, die ein entsprechend niedrigeres Nettoeinkommen zur Folge hat.So ist nachweislich festzuhalten, dass der gewerbetreibende Einzelunternehmer regelmäßig eine deutlich höhere Steuerlast trägt, als ein Angestellter oder Beamter, der die gleichen Bruttoeinkünfte erzielt.Noch stärker wirkt sich diese Regelung auf die Erhebung und Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor. Vor allem im Hinblick darauf, dass aufgrund einer chronischen Erkrankung der denkbare Wechsel von der freiwilligen Versicherung zur privaten Versicherung unmöglich ist.Bei der Ermittlung der Einkommen bzw. bei der regelmäßigen Auslegung des § 206 SGB V durch die Krankkenversicherung dahin gehend, dass der Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden muss, ergeben sich für den betreffenden gewerbetreibenden Einzelunternehmer aufgrund des um die Gewerbesteuer erhöhten Einkommens aus Gewerbebetrieb deutlich höhere Sozialabgaben, als ein Angestellter oder Beamter mit gleichem Bruttoeinkommen entrichten muss.

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lajm

  • Pet 2-17-08-6116-042708Gewerbesteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (Abziehbarkeit der
    Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung) rückwirkend zum 01.01.2008 ersatzlos zu
    streichen.
    Zur Begründung wird ausgeführt, die in dieser Vorschrift des
    Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Regelung, dass die Gewerbesteuer
    und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben darstellten,
    gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße, weil das Leistungsfähigkeitsprinzip der
    Besteuerung, hier die horizontale Steuergerechtigkeit, nicht weiter... më tutje

Asnjë PRO argument ende.

Asnjë argument CONTRA akoma.

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