Regija: Njemačka
Promet

Gleicher Lärmschutz an Bundesfernstraßen für Bestandsstrecken

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Peticija je upućena na
Bundesregierung
543 Potpora 541 u Njemačka

Podnositelj je povukao zahtjev

543 Potpora 541 u Njemačka

Podnositelj je povukao zahtjev

  1. Pokrenut 2021
  2. Zbirka završena
  3. Predano na dan 31.12.2022
  4. Dijalog
  5. Neuspješno

Beim Bau von neuen Bundesfernstraßen (Autobahnen, Bundessstraßen) gelten Lärmgrenzwerte die darüber entscheiden, ob bei dem zu erwartenden Verkehr Lärmschutzmaßnahmen notwendig bzw. verpflichtend sind. Entsprechende Lärmvorsorge kann eingeklagt werden.

An Bestandsstrecken gibt es keine Lärmvorsorge. Hier wird von Lärmsanierung gesprochen. Die Grenzwerte, ab wann Lärmsanierung gefordert werden kann, liegen aber z.Zt. für reine Wohngebiete um 7 dB(A) höher als bei Neubauten (Quelle).

Ich fordere die Abschaffung der 2-Klassengesellschaft im Lärmschutz und die gleichen Lärmschutzverordnungen für alle!

Den Anwohnern an bereits bestehenden Autobahnen wird also ein vielfaches des Lärmpegels zugemutet, als den Anwohnern an noch zu bauenden Autobahnen - 3dB(A) entsprechen einer Verdoppelung! 

Damit ist der Anspruch auf Maßnahmen der Lärmsanierung zwar geregelt, es besteht aber kein einklagbarer Rechtsanspruch. Im Klartext: Auch beim Überschreiten der Grenzwerte bleiben die Maßnahmen zur Lärmsanierung eine "freiwillige Leistung" des zuständigen Baulastträgers, also des Bundesautobahnamtes. Wohl und Gesundheit der betroffenen Anwohner treten dabei in den Hintergrund.

Obrazloženje

Von Verkehrslärm sind heute viele Bürger betroffen. Aktuell werden z.B. die A44 und die A49 verlängert. Die Anwohner an den bereits seit vielen Jahren befahrenen Strecken dieser Autobahnen sind zukünftig dem gleichen Verkehr und dem dadurch erzeugten Krach ausgesetzt wie die Anwohner an den jetzt im Bau befindlichen Strecken.

An den neuen Abschnitten ist Lärmschutz (Lärmvorsorge) verpflichtend, während an den älteren Abschnitten auch wegen der höheren Grenzwerte kein Lärmschutz (in dem Falle: Lärmsanierung) stattfindet.

Die Ungleichbehandlung der Bürger verstößt gegen das Grundgesetz (Art. 2 und 3) und muss deshalb beseitigt werden.

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Novosti

Dem angeblich vorhandenen Wissen sind meistens Grenzen gesetzt und div. nachteilige Bedingungen stellen sich erst im Nachhinein heraus oder sind erst nach Einzug direkt erlebbar und einschätzbar. Weshalb ich das fast generell für ein schlechtes Argument halte und es teils unzumutbare Bedingungen (z.T. sogar ungerechte) aufrecht erhält. Davon abgesehen bleibt die hohe Belastung für die Anwohner. Natürlich sollte, genau wie bei Neubauten, mehr Schutz geleistet werden müssen! Lärm macht krank!

Die Unterscheidung ist richtig, weil man bei bestehenden Straßen selbst entscheiden kann, ob man dort hinziehen will oder bauen will. Die Lärmbelastung ist bekannt. Bei wesentlichen Änderungen greift dann dort auch die Lärmvorsorge, siehe Verkehrslärmschutzrichtlinie! Keine Änderungen der Gesetze erforderlich.

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