Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften - Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.670 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.670 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch klargestellt wird, dass "Eingetragene Lebenspartnerschaften" über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen, wie die Institution "Ehe".

Begründung

DAS BGB, der Anwendungserlass zum Steuerrecht als auch das Gesetz zum Adoptionsrecht sind für "Eingetragene Lebenspartner" auf einen verfassungsrechtlichen Stand zu bringen.Eingetragenen Lebenspartnerschaften sind bis heute wesentliche Gleichstellungsmerkmale mit der Institution "Ehe" verwehrt geblieben, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels gibt es keine haltbaren Gründe mehr homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln. Gleichgeschlechtliche Paare sind trotz Einführung des Instituts der EingetragenenLebenspartnerschaft im Jahre 2001 und verschiedenen höchstrichterlichen Urteilen in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das BGB, das Steuerrecht und das gemeinsame Adoptionsrecht. Das Grundgesetz enthält keine Definition der Ehe. Die Ehe wird in Art. 6 I GG genannt, aber nicht abstrakt, als vorpositives Institut geschützt. Zudem verstossen die derzeit noch herschenden Ungleichbehandlungen im BGB, dem Steuerrecht und dem Adoptionsrecht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz.Daher ist auch nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Gesetz stoppen würde. Ganz im Gegenteil haben die bisherigen Entscheidungen zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und zum Transsexuellenrecht deutlich gemacht, dass in dem zuständigen Ersten Senat alte Ideologien deutlich an Bedeutung verloren haben. Das zeigt nicht zuletzt der Beschluss des Verfassungsgerichts von 2013 und vielen weiteren Beschlüsse in den Jahren zuvor.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.12.2013
Sammlung endet: 04.03.2014
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4036-002754 Gleichgeschlechtliche
    Lebensgemeinschaften

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass das Institut der eingetragenen
    Lebenspartnerschaft mit der Institution der Ehe gleichgestellt wird.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch
    (BGB), das Steuerrecht und das Adoptionsrecht in Bezug auf die eingetragene
    Lebenspartnerschaft auf einen verfassungskonformen Stand gebracht werden
    müssten. Gleichgeschlechtliche Paare seien trotz des Instituts der eingetragenen
    Lebenspartnerschaft in einigen Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe
    benachteiligt. Es sei nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht ein
    Gesetz, das die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft regelt, stoppen
    werde.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 1.670 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 162 Diskussionsbeiträge ein.

    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss
    die Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
    Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 28. September
    2015 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des
    Ausschusses, Drs. 18/12989). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich
    mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der
    Plenarsitzung 18/244 vom 30. Juni 2017).

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Gleichgeschlechtlichen Paaren war nach bisheriger Gesetzeslage die Ehe verwehrt.
    Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft benachteiligte die Betroffenen
    dabei im Vergleich zu Ehepaaren in bestimmten Bereichen, wie etwa dem Steuerrecht
    und dem Adoptionsrecht.

    Dies stellte eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund
    ihrer sexuellen Identität dar. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit
    verbundenen Änderungen des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe,
    homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis
    der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Deshalb verabschiedete der Deutsche
    Bundestag am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Einführung des Rechts auf
    Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Das Gesetz sieht primär eine
    Ergänzung von § 1353 des BGB vor, die klarstellt, dass auch gleichgeschlechtliche
    Personen eine Ehe eingehen können. Damit wird die mit der Petition geforderte
    Gleichstellung - insbesondere im Steuerrecht und Adoptionsrecht - gewährleistet.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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243 Unterschriften
120 Tage verbleibend

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