Région: Allemagne
 

Grundgesetz - Änderung des Artikels 18 des Grundgesetzes

Pétitionnaire non public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

40 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

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  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

La pétition est adressée à : Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen den Art. 18 GG (Grundrechtsverwirkung) im Satz 1 zu ändern / zu ergänzen:von >Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die......(..)Wer die Glaubens- und Gewissensfreiheit, insbesondere die ungestörte Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 2) und der Meinungsäußerung, insbesondere die......(..)<

Raison

Im Namen keiner Weltanschauung, keines Gottes und keiner Religion darf Terror verbreitet werden. - Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Art. 3 (Recht auf Leben und Freiheit) Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.- Europäische Menschenrechtskonvention Art. 5 (1) (Recht auf Freiheit und Sicherheit)Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 2 (2) Satz 1 (Persönliche Freiheitsrechte)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.Der Terror (lat. terror „Schrecken“) ist die systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt, um Menschen gefügig zu machen.("Laut Resolution 1566 des UN-Sicherheitsrates sind „terroristische Handlungen solche, die mit Tötungs- oder schwerer Körperverletzungsabsicht oder zur Geiselnahme und mit dem Zweck begangen werden, einen Zustand des Schreckens hervorzurufen, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder etwa eine Regierung zu nötigen, und dabei von den relevanten Terrorismusabkommen erfasst werden“ Anmerkung: Staaten welche Staatsterrorismus betreiben, aber relevante Abkommen unterzeichnen, sind bestenfalls unglaubwürdig)"Das Ausüben von Terror zur Erreichung politischer, wirtschaftlicher oder religiöser Ziele nennt man Terrorismus"In dieser Petition geht es zwar im weitesten Sinne um "religiösen" Terrorismus, aber auch politischer und wirtschaftlicher Terrorismus (also Staatsterrorismus) wie z.B. -die Atombombenabwürfe auf Hiroshima am 6. August und Nagasaki am 9. August 1945, -der Drohnenkrieg seit ca. 2004, -der "Krieg gegen den Terror" seit September 2001-der Krieg gegen die Drogen seit ca. 1972 sind Terrorismus. Die Folgen von Terrorismus aufgrund von wirtschaftlichem Zielen, z.B. TTIP und anderer sogenannter "Freihandelsabkommen" sind aufgrund ihrer indirekten Auswirkungen schwerer zu quantifizieren. Gleichwohl lassen sie sich unter der weit gefassten Definition von Terrorismus subsumieren.

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détails de la pétition

Pétition lancée: 14/04/2017
Fin de la collecte: 21/11/2017
Région: Allemagne
Catégorie:  

Actualités

  • Pet 4-18-07-10000-042686 Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Erweiterung des Artikel 18 Grundgesetz in der Form, dass auch
    der Missbrauch der Glaubens- und Gewissensfreiheit, insbesondere der ungestörten
    Religionsausübung zur Verwirkung der Grundrechte führen solle.

    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent vor, dass im Namen keiner
    Weltanschauung, keines Gottes und keiner Religion Terror verbreitet werden dürfe.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Das vom Petenten angestrebte Ziel wird bereits durch die Bestimmungen des
    Artikels 4 Grundgesetz (GG) erreicht. In Deutschland darf niemand im Namen einer
    Weltanschauung, eines Gottes und einer Religion Terror verbreiten. Weiter schützt
    Artikel 4 GG jedermann in der Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen
    Bekenntnisses und der Religionsausübung. Wie jedes Grundrecht findet die
    Religionsfreiheit ihre Schranken allerdings in den Werten unserer Verfassung, vor
    allem in den Grundrechten anderer. Die Schranken der Grundrechte gelten für jeden,
    der ihren Schutz genießt. Religiöse oder religiös motivierte Handlungen, die im
    Widerspruch zu den bestehenden, verfassungsmäßigen Gesetzen vorgenommen
    werden, genießen keinen Schutz durch Artikel 4 des Grundgesetzes. Es gibt daher
    keinerlei Legitimation dafür, Aussagen oder Forderungen einer Religion als
    Rechtfertigung für ein Verhalten heranzuziehen, das unsere Rechtsordnung verbietet
    oder sogar unter Strafe stellt.

    Dadurch wird dem Anliegen des Petenten bereits Rechnung getragen.

    Artikel 18 des Grundgesetzes regelt hingegen, dass jemand diese Grundrechte
    verwirkt, wenn er die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit,
    die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-,
    Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampf gegen
    die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Artikel ausgeführt: „Art. 18 GG dient der
    Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch
    individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 (100)). Er richtet sich
    gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung
    stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr
    schafft (BVerfGE 25, 44(60)).“ (BVerfGE 38, 23, 24f.)

    Die Norm ist in Reaktion auf die Weimarer Republik und die NS-Diktatur entstanden.
    Ihre praktische Relevanz ist äußerst gering; denn es wurden bislang überhaupt erst
    vier entsprechende Verfahren eingeleitet, die sämtlich bereits im Zulassungsstadium
    gescheitert sind.

    Der Petitionsausschuss hält aus den dargestellten Gründen die geltende Rechtslage
    für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
    Petenten auszusprechen.

    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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