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Grundgesetz - Ergänzung des Grundgesetzes um einen neuen Artikel

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  1. Algatatud 2016
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Grundgesetz dahingehend durch einen neuen Artikel zu ergänzen, dass auch eine Anklage des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin vor dem Bundesverfassungsgericht möglich ist (vgl. auch Art. 61 GG).

Selgitus

Das Grundgesetz (GG) ist dahingehend durch einen neuen Artikel zu erweitern, dass auch eine Anklage des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin vor dem Bundesverfassungsgericht möglich ist, sofern sich dieser/diese einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig gemacht hat. Bisher ist Vorgenanntes weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geregelt. Es besteht insofern eine Regelungslücke. Die Ausführungen des Artikels 61 Abs. 1 und Abs. 2 GG sollten dafür entsprechend übernommen werden. Ebenso wie der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist ein Bundeskanzler/ eine Bundeskanzlerin nur ein Mensch, der sich für seine denkbar begangenen Gesetzesverstöße vor Gericht zu verantworten hat.Insofern sollte auch und gerade hier der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG gelten, der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin also genauso behandelt werden, wie auch der Bundespräsident/die Bundespräsidentin, gerade wenn es um eine so verantwortungsvolle Position wie des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin geht, die hinsichtlich der mit ihr verbundenen operativen Verantwortung die Verantwortung des Bundespräsidenten denkbar übertrifft.

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uudised

  • Pet 1-18-06-10000-029891Grundgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz dahingehend zu ergänzen, dass eine
    Anklage des Bundeskanzlers vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht wird.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein
    Bundeskanzler, der sich einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes (GG) oder
    eines anderen Bundesgesetzes schuldig gemacht habe, entsprechend dem für den
    Bundespräsidenten geltenden Artikel 61 GG vor dem Bundesverfassungsgericht
    verantworten müsse. Hierbei müsse auch Artikel 3 Abs.... Edasi

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