Regija: Njemačka
 

Grundgesetz - Erweiterung des Grundgesetzes um Digitale Grundrechte

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

65 Potpisi

Peticija je odbijena.

65 Potpisi

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2018
  2. Kolekcija završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija je upućena: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Digitalisierung um Digitale Grundrechte zu erweitern.Unter dem Stichwort "digitalcharta" wird im Internet eine Charta Digitaler Grundrechte für die Europäische Union gefordert. Der Bundestag möge diese - wenn auch nur teilweise - für die Bundesrepublik Deutschland umsetzen.

Obrazloženje

Die zunehmende Digitalisierung hat zu einer Veränderung der Grundlagen unserer Existenz geführt. Es ist im digitalen Zeitalter zu enormen Machtverschiebungen zwischen Einzelnen, Staat und Unternehmen gekommen. Daher ist es notwendig geworden, Grundrechte und demokratische Grundprinzipien im digitalen Zeitalter auf neue Herausforderungen und Bedrohungen anzupassen, damit technischer Fortschritt stets im Dienste der Menschheit steht.Die Welt wird immer digitaler und dies macht digitale Grundrechte immer mehr notwendig. Eine Realisierung auf europäischer Ebene ist in weiter Ferne. Durch eine Verabschiedung digitaler Grundrechte im Grundgesetz kann der Bundestag dafür sorgen, dass die Bundesrepublik international eine Vorreiterrolle auf diesem Gebiet einnimmt. Als ein digitaler Technologiestandort sollte Deutschland dies auch tun.

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Preuzimanje (PDF)

Informacije o peticiji

Peticija je započela: 07. 03. 2018.
Kolekcija završava: 23. 05. 2018.
Regija: Njemačka
Kategorija:  

Novosti

  • Pet 4-19-07-10000-004652 Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im
    Rahmen der Digitalisierung um Digitale Grundrechte zu erweitern.

    Unter dem Stichwort „digitalcharta“ wird im Internet eine Charta Digitaler Grundrechte
    für die Europäische Union gefordert. Der Bundestag möge diese – wenn auch nur
    teilweise – für die Bundesrepublik Deutschland umsetzen.

    Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass es zu enormen
    Machtverschiebungen zwischen Einzelnen, Staat und Unternehmen gekommen sei.
    Daher sei es notwendig, Grundrechte und demokratische Grundprinzipien im
    digitalen Zeitalter auf neue Herausforderungen und Bedrohungen anzupassen. Die
    Realisierung auf europäischer Ebene sei in weiter Ferne. Durch die Schaffung
    digitaler Grundrechte im Grundgesetz könne die Bundesrepublik international eine
    Vorreiterrolle auf diesem Gebiet einnehmen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 65 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Eine Änderung des Grundgesetzes ist nach Artikel 79 Absatz 1 und 2 Grundgesetz
    (GG) nur durch ein Gesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes
    ausdrücklich ändert oder ergänzt, und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
    Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Ein
    bloßer Beschluss des Bundestages genügt damit nicht.

    Die von der Petition angesprochene Charta digitaler Grundrechte der Europäischen
    Union ist in erster Linie auf eine Änderung des Unionsrechts, nicht des nationalen
    Rechts gerichtet und befindet sich noch in einem frühen Diskussionsstadium. Die
    Bundesregierung wird dieses Projekt begleiten.

    Gerade die mit der Nutzung und den Möglichkeiten des Internets verbundenen
    Fragen der „digitalen“ Rechte und Pflichten betreffen häufig grenzüberschreitende
    Sachverhalte, die durch einfache Erweiterungen nationaler Grundrechte nicht gelöst
    werden können. Grundrechte des Grundgesetzes binden nach seinem
    Artikel 1 Absatz 3 GG die deutsche Staatsgewalt, nicht aber ausländische
    Staatsgewalt oder private Unternehmen.

    Darüber hinaus weist der Petitionsschuss darauf hin, dass gemäß Artikel 2
    Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG das allgemeine
    Persönlichkeitsrecht als besondere Ausprägung auch das Recht auf informationelle
    Selbstbestimmung umfasst. Dieses trägt den Gefährdungen und Verletzungen der
    Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner
    Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben und beinhaltet
    die Befugnis des Einzelnen, über die Erhebung, Speicherung, Preisgabe,
    Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu
    bestimmen.

    Außerdem wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit
    Artikel 1 Absatz 1 GG die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
    Systeme gewährleistet, ebenfalls als besondere Ausprägung des allgemeinen
    Persönlichkeitsrechts. Diese schützt vor Eingriffen in informationstechnische
    Systeme, soweit der Schutz nicht bereits durch andere Grundrechte, wie
    beispielsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder Artikel 10 GG
    (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), gewährleistet ist.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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