Terület: Németország
 

Haftentschädigung - Angemessene Entschädigung für Opfer eines Justizirrtums

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A petíció címzettje
Deutschen Bundestag

450 Aláírások

A petíció lezárult.

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  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

A petíció címzettje: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß Opfer eines Justizirrtums nach lebensnahen Grundsätzen angemessen entschädigt werden, sowie die Folgen, welche in der persönlichen Lebensführung für das Justizopfer auftreten, durch den Staat direkt und unmittelbar ausgeglichen werden.

Indoklás:

Für zu Unrecht verbüßte Haft z.B. soll eine Mindestentschädigung von EUR 500 pro Hafttag gewährt werden (Verlust von Lebenszeit), für einen verlorenen Job ist zusätzlicher unmittelbarer Schadensersatz zu leisten.Das aktuelle Justizsystem sieht Justizirrtümer im Prinzip nicht vor. Es fehlen lebensnahe, sinnvolle Regeln, wie im Fall eines dennoch auftretenden Justizirrtums (kein System ist vollkommen, natürlich auch nicht unseres!) mit dem Geschädigten umgegangen wird. Dieses gilt sowohl für die materielle als auch die verfahrenstechnische Seite der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts gegenüber dem Geschädigten. Wenn z.B eine Person zu Unrecht in Haft gerät und nach einem Urteil eine Haftstrafe verbüsst, das Urteil im Nachhinein jedoch aufgehoben wird, wird eine Entschädigung von EUR 25 pro Tag der zu Unrecht abgesessenen Haft ausgezahlt. Diese Summe ist im internationalen Vergleich lachhaft und wird von Seiten der Justiz damit gerechtfertigt, dass "kein Geld der Welt das erlittene Unrecht heilen kann". Oft müssen Geschädigte selbst diese Summen auch erst in einem separaten Verfahren einklagen. Es sollte sichergestellt werden, daß es üppig pauschalierte Summen für zu Unrecht erlittene Haft gibt (Stichwort: verlorene Lebenszeit!), sowie daß deren Auszahlung unmittelbar durch das erkennende Gericht, welches die zu Unrecht erlittene Haft durch korrigierendes Urteil beendet, zugesprochen werden MUSS. Auch fehlen für Opfer von Justizirrtümern Regeln und Hilfestellungen, wie deren Resozialisierung unterstützt werden kann. Oder anders ausgedrückt: wie der Staat das durch ihn zugefügte Leid gegenüber dem Opfer tilgt. Offensichtlich besteht hier eine Regelungslücke, da man - im Gegensatz zu Straftätern, welche die verhängte Strafe verbüßt haben - keine "Resozialisierung" nötig zu halten scheint. Dennoch sind für die Gesellschaft auch Opfer von Justizirrtümern zunächst "Ex-Knackis", welche genauso behandelt werden. Die Probleme im Alltagsleben (Probleme im Finden von Wohnung, Job, ...) liegen auf der Hand und führen zu einer stärkeren Belastung als bei "echten" Straftätern - diese konnten sich im Laufe der Haft mit der eigenen Situation abfinden - Justizopfern gelingt das in aller Regel nicht. Besondere psychologische Betreuung und begleitende Unterstützung scheint angemessen zu sein. Ein zentraler Bestandteil der Beseitigung des erlittenen Unrechts ist es, das Justizopfer so zu stellen, wie es vor seiner fälschlicherweise erfolgten Verurteilung dastand. Dazu gehört zunächst die Sicherstellung eines entsprechenden langfristigen Erwerbs, sowie eine vergleichbare Wohnung (wie vor der Verurteilung), weiterhin aktive Untersützung bei der Wiedererlangung des vorherigen Status. Selbst Beamte müssen in aller Regel auf Wiedererlangung des vorherigen Status klagen.

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A petíció részletes meghatározása

Petíciót indítottak: 2013. 01. 21.
Gyűjtés vége: 2013. 03. 05.
Terület: Németország
Kategória:  

Ùjdonságok

  • Pet 4-17-07-3130-050232

    Haftentschädigung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz - als Material zu überweisen,
    b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Begründung

    Der Petent fordert, dass Opfer eines Justizirrtums nach lebensnahen Grundsätzen
    angemessen entschädigt und die Folgen, welche in der persönlichen Lebensführung
    für das Justizopfer auftreten, durch den Staat direkt und unmittelbar ausgeglichen
    werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das aktuelle Justizsystem
    sehe Justizirrtümer im Prinzip nicht vor. Es fehlten lebensnahe, sinnvolle Regeln, wie
    im Fall eines dennoch auftretenden Justizirrtums mit Geschädigten umgegangen
    werden solle. Dieses gelte sowohl für die materielle als auch die verfahrenstechni-
    sche Seite der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts gegenüber den Geschädigten.
    Insbesondere sei die bestehende Haftentschädigung viel zu niedrig.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 450 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 66 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Trotz der hohen Anforderungen sowohl an die Anordnung von Untersuchungshaft als
    auch an die spätere Verurteilung sind einzelne Fehlentscheidungen von Gerichten
    nicht vollständig auszuschließen. Insbesondere der Entzug der Freiheit, der einen
    schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, kann
    erhebliche Auswirkungen auf das Leben eines Einzelnen haben. Eine angemessene
    Entschädigung zu finden, ist eine schwierige Aufgabe. Inwieweit jemand für eine
    Freiheitsentziehung, die im Nachhinein betrachtet letztlich zu Unrecht erfolgte, würdig
    entschädigt werden kann, ist kaum zu bemessen.
    Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über die Entschädigung für
    Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBI I S. 157), zuletzt
    geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2478), eine möglichst faire
    Lösung für diese Fälle gesucht. Das Gesetz sieht Entschädigung für
    Strafverfolgungsmaßnahmen vor, wenn die Verurteilung in einem Strafverfahren
    fortfällt oder gemildert wurde, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des
    Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
    Die Entschädigung umfasst zunächst den vollen durch die
    Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden. Das ist jede in Geld
    bewertbare Einbuße, die der Berechtigte an seinem Vermögen oder an seinen
    sonstigen rechtlichen Gütern erleidet. Zu den typischen Vermögensschäden infolge
    von Strafverfolgungsmaßnahmen zählen der Ausfall des Arbeitslohnes oder des
    Einkommens, entgangener Urlaub, sozialversicherungsrechtliche Nachteile, Kosten
    für die Wiederherstellung einer durch eine Haft beeinträchtigten Gesundheit, Kosten
    der Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahmen, Verlust des Arbeitsplatzes
    und Mindereinkommen infolge des Berufes oder des Arbeitsplatzes.
    Die Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung erfasst zusätzlich den
    Ausgleich für immaterielle Schäden in Form einer Pauschale. Mit dem Zweiten
    Gesetz zur Änderung des StrEG vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2478) wurde diese

    Pauschale mehr als verdoppelt. Sie beträgt seit dem 5. August 2009 nunmehr
    25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
    Soweit der Petent diesen Betrag im internationalen Vergleich für deutlich zu gering
    hält, ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten der EU recht unterschiedliche und
    daher kaum vergleichbare Entschädigungskonzepte verfolgen. Viele Mitgliedstaaten
    sehen bei der Zumessung der Entschädigung ein Ermessen vor und beziehen in die
    Entscheidung etwa die soziale Stellung, den psychischen Schaden oder den
    Verdienstausfall ein. Zum Teil wird nicht zwischen Vermögens- und
    Nichtvermögensschäden oder zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger
    Strafverfolgung unterschieden.
    Die Erhöhung der auf 25 Euro pro Tag der Freiheitsentziehung in Deutschland war
    ein wichtiger Schritt. Aber auch in der Zukunft wird zu überprüfen sein, ob die
    Entschädigung nach ihrer Struktur und Höhe noch ein angemessenes Äquivalent für
    die auszugleichenden Schäden ergibt. Hier werden auch die vom Petenten
    aufgeworfenen Fragen, insbesondere die nach Unterstützung und Betreuung nach
    der Haftentlassung, einzubeziehen sein.
    Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die
    Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer, an deren Treffen auch das
    Bundesministerium der Justiz teilnimmt, sich auf ihrer Frühjahrskonferenz im Juni
    2013 dahin verständigt haben, zunächst mit Hilfe einer Studie klären zu lassen, wie
    die Entschädigung/Restitution und Rehabilitation der Betroffenen derzeit praktisch
    erfolgt und inwiefern Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung ergriffen
    werden können. Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die
    bestehenden Probleme aufmerksam zu machen.
    Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung - dem
    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - als Material zuzuleiten,
    damit sie in die anstehenden Untersuchungen mit einbezogen wird, sowie den
    Landesvolksvertretungen zuzuleiten, weil deren Zuständigkeit berührt ist.
    Der von der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
    Justiz und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen
    des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt
    worden.Begründung (pdf)

Für viele Dinge des alltags, welche sicherlich geringer wiegen als der Verlust der Freiheit hat man einen deutlich höheren Entschädigungsanspruch als 25,00 €. Man darf nicht vergessen das ein unschuldig Inhaftierter in der Regel auch sein gesamtes Hab und Gut verloren hat. Auch hier ist die gültige Rechtsprechung alles andere als Opfer freundlich und zieht sich gewöhnlich sehr lange hin. Hier ist eine Entschädigung von 100,00 € und mehr das Mindestmaß, was man einem Justizopfer zusprechen muss, damit wenigstens ein halbwegs Menschenwürdiger Neustart nicht am Geld scheitert.

Még nincs CONTRA érv.

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